Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Der geänderte Entwurf soll gem. den Vorschriften des § 3 ff. NROG öffentlich ausgelegt werden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme werden im Sinne des § 3 (6) S. 2 auf acht Wochen begrenzt. Der Entwurf zur RROP-Änderung Windkraft soll unter folgenden Maßgaben ausgelegt werden:

 

  • Der Entwurf ist hinsichtlich der Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2012 (Wustermark) zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten
  • Dabei sind die Erkenntnisse aus dem „Stresstest“ einzubeziehen.

Beratungsgang:

 

KTA Warnecke teilt mit, dass der Entwurf der Teiländerung Windenergie so verarbeitet worden sei, dass in der heutigen Sitzung die Empfehlung für eine erneute Auslegung stattfinden könne. Es solle alles versucht werden, den Teilplan zügig in Kraft treten zu lassen, da damit ganz erhebliche Investitionen verbunden seien, aber auch Wünsche und Bedenken, die es zu regeln gilt.

Er verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2012 zu einer Regelung im Bereich Wustermark. Es gehe darum, dass bestimmte Kriterien an einer Beurteilung der Vorrangstandorte und deren Ausweisung, die bei Fragen der Windenergie vorzulegen seien, auch bei der heutigen Beratung vom Grundsatz her zu berücksichtigen seien und in die Entscheidung mit einfließen müssen. Bei den Kriterien handele es sich um so genannte „harte und weiche“ Tabu-Kriterien, die zwingend zu beachten seien.

Da die Urteilsbegründung bisher noch nicht vorgelegen habe, sei eine Einarbeitung durch die Verwaltung erforderlich.

 

Kreisrat Schwarz erläutert, dass in der Vorlage zu den Abwägungen die erhöhten Siedlungsabstände eingearbeitet worden seien. Des Weiteren sei geprüft worden, ob alle Offenlandstandorte ausgeschöpft worden seien. Gleichzeitig seien Ortsbesichtigungen vorgenommen worden. Diese Überprüfung habe dazu geführt, dass zwei Räume im Entwurf wieder zu finden seien, die bisher nicht zur Auswahl der Vorranggebiete gehörten. Es handele sich um die Gebiete Nr. 18 und 19.

Die Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 4 CN 1.11) sei am 11.02.2013 veröffentlicht worden. Mit diesem Urteil sei der Mehrzahl aller Planungskonzepte in Deutschland überarbeitungsbedürftig geworden. Es habe sich auch unter anderem in Gesprächen mit Experten bezüglich des Stresstests herausgestellt, dass man sich zwingend mit den Themen BVerwG-Urteil „Wustermark“, Verarbeitungsfähigkeit des Stroms, Repowering, Raumbedeutsamkeit vertieft beschäftigen müsse.

 

KTA Warnecke regt an, auch in Anbetracht dessen, dass Zuhörer an der Sitzung teilnehmen, die Veränderungen gegenüber dem ersten Entwurf herauszustellen.

 

Kreisrat Schwarz erläutert, dass neben der Anwendung erhöhter Siedlungsabständen vertieft untersucht wurde, ob Flächen in vorbelasteten Wäldern für die Nutzung der Windenergie im Landkreis Nienburg/Weser in Betracht kommen könnten.

 

KTA Warnecke weist darauf hin, dass es bei der Aussage bleibe, dass die Offenlandstandorte erst auszuschöpfen seien, bevor ein Waldgebiet überhaupt in Betracht komme und Wald nicht in Anspruch genommen werde. Dieses sei die Kernaussage der neuen Vorlage. Er ergänzt, dass im Rahmen der Offenlanduntersuchung einige potenzielle Suchräume entfallen. Auch der Suchraum 115 im Bereich Rehburg –Leese entfällt. Das bisherige geplante Vorranggebiet Loccum - Leese soll wie bisher bestehen bleiben. Die Bauleitplanung (Gewerbegebiet östlich der B441) der Stadt Rehburg-Loccum sei aufgegeben worden. Auch die Suchräume 101 westlich Haselhorn und 141 Siedener Bruch werden weiterhin nicht als Vorranggebiete ausgewiesen.

 

KTA Brüning bittet darum, eine Differenzierung Offenland und Vorrang Wald zu erläutern und zu verdeutlichen, wie diese Reihenfolge zustande gekommen sei.

 

Kreisrat Schwarz führt aus, dass es vorgeschrieben sei, dass erst alle Offenlandstandorte ausgeschöpft sein müssen, bevor man sich dem Thema Wald widmet. Man müsse sich die Frage stellen, ob man im Offenland alles getan habe, ob konkret alle Kriterien abgearbeitet worden seien, erst dann könne das Gebiet Wald in Betracht gezogen werden.

 

BD Pagels weist auf den Grundsatz des Landesraumordnungsprogramms (LROP) hin, der besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Waldstandorte als Vorrangstandorte Windenergienutzung entwickelt werden könnten. Und zwar unter den Bedingungen, dass das Offenland ausgeschöpft und der Wald vorbelastet sein müsse. Das seien die beiden Prüfkriterien, die die Verwaltung anzuwenden habe.

 

KTA Dr. Weghöft sagt, dass es positiv gewertet werden müsse, dass das Gerichtsurteil und die Begründung jetzt vorlägen. Dieses Urteil sei für Niedersachsen bindend, die Verwaltung habe ein Rahmen gesetzt bekommen. Beim Entwurf der Teiländerung Windenergie seien Nachjustierungen nötig, man solle diesen Prozess aber nicht zeitlich hinausschieben. Die „weichen“ Kriterien seien bereits eingearbeitet worden. Seine Fraktion spreche sich für eine zügige Umsetzung aus.

 

KTA Warnecke stellt heraus, dass die Kernfragen ausreichend behandelt worden seien. Eine Dokumentation müsse erfolgen, dieses sei von der Verwaltung aufzuarbeiten.

 

KTA Brüning sagt, dass in der Schlussabwägung das Gebiet Nienburg-Langendamm herausgenommen worden sei. Seines Erachtens reiche die Begründung nicht aus. Es gebe einen Passus im LROP, bei dem im Wald von Vorschädigungen ausgegangen werde.

Seines Erachtens müsse die Begründung um die Regelung in einem Erlass des ML v. 06.08.2012 bezüglich der Vorschädigung des Waldstandortes ergänzt werden.

 

BD Pagels erklärt, dass ein externes Gutachten erstellt worden sei, bei dem die Waldstandorte betrachtet worden seien. Die Ergebnisse seien von der Verwaltung eingearbeitet worden. Die Gutachter seien offensichtlich zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es werde noch mal diskutiert werden müssen.

 

KTA Dr. Weghöft äußert, dass die Aussagen von Herrn Pagels zu Irritationen führen würden. Es könne der Eindruck entstehen, dass Gespräche mit der Verwaltung noch zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

 

BD Pagels klärt auf, dass der Gutachter offensichtlich eine andere Meinung vertreten habe als Herr Brüning und dann gehe es darum, beides auf den Tisch zu legen und zu klären.

 

KTA Warnecke spricht sich dafür aus, dass heute eine klare Aussage zu treffen sei, wie die Empfehlung für den Kreistag auszusehen habe. Die Begründung um die Regelung im Erlass des ML v. 06.08.2012 bezüglich der Vorschädigung des Waldstandortes ergänzt werden.

 

KTA Brüning führt weiter aus, dass aus dem Umweltbericht hervorgehe, dass von einer Vorschädigung gesprochen werde, wenn eine Lärmbelästigung der angrenzenden Bahn gegeben sei. Dieses träfe auf jedes beliebige Waldgebiet zu.

 

KTA Warnecke empfiehlt, als Grundlage für die Begründung die Regelung im Erlass des ML v. 06.08.2012 bezüglich der Vorschädigung des Waldstandortes zu ergänzen.

 

KTA Andermann stellt die Frage, wie viel Megawatt bei Windenergieanlagen zulässig seien und welche Begrenzungen es bei der Höhe der Anlagen zu beachten gebe.

 

Kreisrat Schwarz berichtet, dass im RROP-Entwurf keine Höhenbegrenzung festgelegt sei.

 

KTA Andermann stellt die Frage, ob es eine Vorgabe des Landes oder vergleichbar der Vorgaben für die Landkreise in Ostfriesland gewesen sei.

 

Kreisrat Schwarz führt aus, dass diese Zahlen im LROP verankert seien.

 

BD Pagels erläutert, dass die genannten Zahlenangaben im LROP schon mehr als 10 Jahre alt seien. Diese Zahlen haben alle Neuerungen des LROP überstanden. Dieses seien Zielzahlen vom Land gewesen, um die besondere Belastung durch WEA in der Küstenregion im Zaum halten zu können. Diese Zahlen seien vom Landkreis schon überschritten, dienen dazu, einen Anhaltspunkt zu haben und haben keine Zielqualität.

Die Empfehlungen der Gerichte gehen dahin, dass jeder Landkreis den Bedarf bzw. das Potenzial an Windkraft zu ermitteln habe. Unter heutigen Gesichtspunkten müsse eine Einschätzung vorgenommen werden, ob der Windkraft ausreichend Raum verschafft wurde.

Hinsichtlich der Höhenbegrenzung für WEA berichtet er weiter, dass im LROP stehe, dass die Höhe in den regionalen Raumordnungsprogrammen nicht begrenzt werden sollen. Es müssen triftige Gründe vorliegen, um die Höhe einschränken zu können (z.B. aus Gründen der Luftverkehrssicherheit)

Der Gutachter habe eine Überprüfung nach dem heutigen Stand der Technik vorgenommen. Das seien heute Anlagen mit einer Höhe von bis zu 200 Metern. Aus regionalplanerischer Sicht, die maßstabsbedingt „nicht in alle Details gehen“ kann,lägen keine Gründe für eine Höhenbegrenzung vor. Da im rahmen der Bauleitplanung oder im Genehmigungsverfahren im Einzelfall eine sehr viel detailliertere Betrachtung notwendig sein kann bzw. ist, könnten sich hier gründe ergeben, die zu einer Höhenbegrenzung führen.

 

KTA Warnecke verdeutlicht, dass der Flächennutzungsplan aus dem ROP abgeleitet werde und der Rahmen im ROP ausgefüllt werden könne. Das sei die Chance der jeweiligen Kommune innerhalb bestimmter Bereiche solche Vorgaben einzupflegen.

 

KTA Schmädeke stellt die Frage, ob bei einer Höhe von 200 Metern und einer Entfernung von 800 Metern zu einer Wohnbebauung bei einer Windenergieanlage das Bundesimmissionsschutzgesetz greife. Er fragt an, ob es dazu führe, dass die Außengrenzen zurückzuverlegen seien und ob damit eine erneute Ausweisung der Gebiete verbunden sei.

 

BD Pagels erklärt, dass für große Anlagen ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich sei. In jedem Einzelfall werde für jede WEA geprüft, ob es für die Gesundheit der Anwohner abträglich sein könne. Im vorliegenden RROP-Entwurf würden Schutzabstände Wohnen/Windkraft definiert, von denen man heute ausgehe, dass diese Abstände in der Regel keine Beeinträchtigung entstehen zu lassen. Die Schutzabstände seien relativ groß bemessen. Die Sicherheit sei gegeben.

Es sei theoretisch denkbar – ohne die Vorgaben von RROP-Schutzabständen-, eine 200m hohe WEA mit einer Entfernung von 200 Metern zu Wohngebäuden zu genehmigen, weil diese heutzutage relativ langsam und leise laufen. Windkraftanlagen seien im Außenbereich grundsätzlich privilegiert und damit zulässig. Der Außenbereich beginne an der Grenze eines Bebauungsplanes. Weitere Regelungen zur Zulässigkeit würden im Bundesimmissionsschutzgesetz getroffen. Das RROP gewährleiste mit seinen Vorgaben für Abstandsflächen vorbeugenden Schutz für Wohn- und Siedlungsbereiche.

 

Kreisrat Schwarz berichtet, dass, wenn man sich das Konzept aus dem Jahre 2003 anschaue, der Stand der Technik ein völlig anderer war. Man könne nicht in die Zukunft schauen und es sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass man jetzt 10 Jahre Ruhe habe. Es bleibe zu überprüfen, ob das Planungskonzept noch passe und es werde dazu entsprechende Rechtsprechung geben, die ebenfalls Berücksichtigung finden müsse.

 

KTA Leseberg sagt, dass der Mensch im Prozess eine ganz wichtige Rolle spiele. Im ersten Entwurf habe er schon Bauchschmerzen gehabt. Aber jetzt im 2. Entwurf, bei dem 2 neue Vorranggebiete in der Samtgemeinde Steimbke hinzugekommen seien, bereite es ihm noch viel mehr Bauchschmerzen. Er halte die Entwicklung für die Bewohner aus Sonnenborstel nicht für hinnehmbar. Er selbst habe am geplanten Standort Sonnenborstel keine Veränderungen wahrnehmen können. Er könne dem Entwurf in dieser Form nicht zustimmen.

 

KTA Sieling führt aus, dass eine Veränderung der Planung nicht nur am Standort Sonnenborstel zu verzeichnen gewesen sei.Es seien nicht nur zwei Vorranggebiete hinzugekommen, sondern es gebe auch zwei Gebiete, die sich zum Teil sehr verändert haben.

Er führt weiter an, dass in Marklohe das Gebiet so schmal sei, dass künftig alle WEA komplett entfallen würden. Er fragt, wie man zukünftig mit diesen Anlagen umgehe, ob diese erst einmal Bestandsschutz genießen?

 

Kreisrat Schwarz antwortet, dass, so lange sie dort stehen, sie faktisch Bestandsschutz haben. Sie können repariert werden, aber einen zweiten Lebenszyklus gebe es nicht.

 

KTA Warnecke erläutert, dass auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes es einheitliche Kriterien für den Landkreis geben müsse, die erkennen lassen, dass man keine Verhinderungsplanung betrieben habe. Diese einheitlichen Kriterien würden z. B. für die Abstände gelten, die das Landschaftsbild prägen. Andernfalls würde eine Fortschreibung des ROP einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten können.

 

Herr Göckeritz trägt vor, dass man in der Landwirtschaft bestimmte Nutzungsansprüche an die Fläche habe. Bei den Flächen für Windkraft handele es sich um Gebiete, die daraufhin geprüft worden seien, ob dies eine Störung für den Menschen bedeute. Für ihn seien das aber auch die idealen Flächen für Ställe im Außenbereich. Eine Erweiterung dieser Stallanlagen und deren Weiterentwicklung stehe nun aber ein Vorranggebiet Windkraft gegenüber. Ihm sei ein Fall bekannt, wonach einem Landwirt die Erweiterung seines Stallanbaus verwehrt worden sei, weil das Gebiet für die Nutzung von WEA ausgewiesen worden sei.

Er fragt an, ob die Möglichkeit bestehe, bei Konflikten wie z. B. Stallanbau und Nutzung Windenergie, diese mit in die Planungen einzubeziehen.

 

BD Pagels antwortet, dass die Möglichkeit einer planerischen Einbeziehung von Stallanlagen in ein Vorranggebiet für Windkraft nicht bestünde. Windkraftnutzung müsse sich in einem Vorranggebiet für Windkraft gegenüber Stallanlagen durchsetzen. Ob Stallgebäude in einem Vorranggebiet für WEA zulässig sind oder nicht, müsse im Baugenehmigungsverfahren als Einzelfallentscheidung geklärt werden.

 

Herr Göckeritz führt weiter aus, dass es sich um ein Gebiet handele, welches jetzt nicht mehr zum Vorranggebiet Wind gehöre. Diese Anlagen können nicht repowert werden und dort seien dem Landwirt weiter Stallanbauten verwehrt worden, was unverständlich sei. Eine Einzelfallprüfung sei nicht zulässig gewesen.

 

Kreisrat Schwarz sagt, dass es nunmehr darum gehe, eine Beschlussfassung im Kreistag zu erreichen. Jetzt seien die Ziele nach dem Raumordnungsrecht verbindlich festzulegen.

 

Herr Göckeritz fragt, ob man heute einen Passus aufnehmen könne mit der Befürwortung für den Kreistag, dass grundsätzlich Einzelfallprüfungen vorzunehmen seien, bei denen kein Nutzungskonflikt erkennbar gewesen sei.

 

KTA Warnecke verweist auf den TOP 3, bei dem der Fall vergleichbar sei mit dem Fall aus der Landwirtschaft. Dort gehe es um ein Zielabweichungsverfahren für den Bau einer WEA in einem VRG Rohstoffgewinnung, bei dem ein Prüfungsvorgang möglich sei.

 

KTA Sieling sagt, dass es für Gebiete, die jetzt aus dem VRG Windenergie herausfallen, von großer Bedeutung sei, dass eine Änderung auf Antrag möglich sei.

 

KTA Warnecke führt aus, dass parallel zu dem Verfahren, welches die Verwaltung vorbereitet habe, auch Fragen aus der Bevölkerung von Interessenten, Bedenkenträgern, aber auch von Menschen, die viel Geld mit Planung und Consulting verdienen,.aufgetreten seien. Er gehe davon aus, dass all diese Fragen in diesem Zusammenhang anhand der Unterlagen geprüft worden seien (z.B. Gebiete wie Eitzendorf,Mensinghausen, Calle).

Seine Fraktion habe anhand von gewählten Grundsätzen eine Prüfung vorgenommen.

 

KTA Westermann sagt, dass das neu hinzugekommene Gebiet westlich Nendorfs, VRG 18, ein sehr großes Gebiet von 150 ha sei. Sein Interesse gelte dem VRG 13. Er fragt an, um welches Gebiet es sich hierbei handele und welche Begründung herangezogen worden sei. Er bitte um Klärung, wie es sich jetzt mit der Anbindung zur Nachbarschaft Mensinghausen verhalte und ob zukünftig eine Verbindung zum neuen VRG denkbar wäre.

 

Kreisrat Schwarz erläutert, dass Nendorf aufgrund der neuen Anstandspuffer zu Siedlungsbereichen weggefallen sei. Mensinghausen werde man sich im Rahmen des Stresstest genauer anschauen und eine Prüfung vornehmen.

 

KTA Westermann fragt, ob es denkbar sei, dass das Gebiet erweitert werde.

 

Kreisrat Schwarz antwortet, dass das noch nicht feststehe, man werde sich eine rechtliche Absicherung durch Experten einholen.

 

KTA Westermann stellt die Frage, ob dort eine Höhenbegrenzung vorgesehen sei. Die Vorstellung, dass dort 200 Meter hohe Anlagen entstehen könnten, werde als negativ angesehen.

 

Kreisrat Schwarz führt aus, dass das nicht bekannt sei. Man wisse aus Gesprächen mit der Samtgemeinde Mittelweser, dass dort eher Repowering vorgesehen sei.

 

KTA Sieling sagt, dass in der Begründung für das Gebiet Sonnenborstel eine Negativbewertung aufgrund von Stallanlagen vorgenommen worden sei. Er stellt die Frage, ob dort eine Erweiterung von Stallanlagen nicht mehr möglich sei.

Dadurch, dass das Gebiet für WEA ausgewiesen sei, würden dem Landwirt Entwicklungsmöglichkeiten verwehrt bleiben.

 

Kreisrat Schwarz teilt mit, das es vom Grundsatz her schwieriger werde. Es gebe hier nur die Möglichkeit über eine Ausnahme oder aber einem Zielabweichungsverfahren.

 

BD Pagels kündigt an, die Konfliktsituation Stallungen und WEA aufzuarbeiten.

 

KTA Bergmann-Kramer teilt mit, dass er sich im Namen seiner Fraktion für eine Zustimmung des Entwurfs ausspreche.

 

KTA Westermann schließe sich seinem Vorredner an. Er halte eine erneute Diskussion, ob ein Gebiet herauszunehmen sei, für kontraproduktiv. Es solle der Entwurf verabschiedet werden.

 

KTA Sieling sagt dazu, dass Grundsätze nicht verletzt würden, es sei legitim, über Probleme nachzudenken. Er selbst habe Bauchschmerzen, wenn dabei eine Stallerweiterung behindert werde.

 

KTA Warnecke führt aus, dass es sich um Einzelinteressen handele. Es bestehe die Möglichkeit, diesen Teilbereich auf Antrag herauszunehmen. Für den Fall, dass der Ausschuss dem nicht folge, bleibe dieser Teilbereich im Vorranggebiet, es seien keine Kriterien verletzt worden, das Gebiet habe sich etwas verkleinert. Diese Fragestellungen bestünden an vielen anderen Punkten ebenfalls, was dazu führen würde, sämtliche Standorte dahingehend erneut zu überprüfen.

 

Kreisrat Schwarz sagt , dass er noch mal auf die Tragweite der Entscheidung hinweisen möchte. Im Landkreis Nienburg/Weser würden ca. 800 ha Fläche für die Landwirtschaft entfallen, wo bisher die Privilegierung von Stallbauten gleichwertig mit der Privilegierung von WEA zu beurteilen war. Er macht deutlich, dass Regionale Raumordnung Kreishoheit sei und man sich entweder für den Vorrang Windkraft oder Landwirtschaft entscheiden müsse.

 

KTA Warnecke fasst zusammen, das dem Ausschuss kein weiterer Antrag vorliege. Im Fall Mensinghausen sei noch der „Stresstest“ durchzuführen. Sollten sich daraus Konsequenzen für eine Hereinnahme des Gebietes als Vorrangstandort ergeben, wäre vom Kreisauschuss dem Kreistag eine Empfehlung aussprechen.

Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes sei die Begründung für die Vorranggebiete um die „harten und weichen“ Tabukriterien zu ergänzen, die lt. Urteil gefordert werden.


Beratungsergebnis:

 

Der Beschluss wurde mit einer Gegenstimme und einer Stimmenthaltung gefasst.