Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Die Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß

§ 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) wird entsprechend dem vorliegenden Entwurf neu erlassen.

 


Beratungsgang:

 

KAR Niemeyer führt zur Schülerbeförderungssatzung von 2001 aus, dass Änderungen im Schulgesetz der letzten 12 Jahre dort noch nicht berücksichtigt seien und seitens der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hannover Teilbereiche dieser Satzung als rechtlich bedenklich eingestuft würden. Daher solle zum 01.08.2013 eine neue überarbeitete Schülerbeförderungssatzung in Kraft treten.

 

KAR Niemeyer geht anschließend auf wesentliche Änderungen der neuen Satzung ein.

 

Vors. KTA Koch fragt, ob die Satzungsänderung eine veränderte Kostensituation mit sich bringen würde.

 

Aus der Sicht von KAR Niemeyer seien zum jetzigen Zeitpunkt keine satzungsbedingten Mehrkosten zu erwarten.

 

Zu § 2 Abs. 1 stellt KAR Niemeyer dar, dass das Verwaltungsgericht Hannover hier eine Klarstellung gefordert habe. Nunmehr gebe es eine klare Abgrenzung bezogen auf Mindestentfernungen sowie den Primar- und Sekundarbereich.

 

Auf Nachfrage von Lehrervertreterin Hammermeister-Lührig erläutert KAR Niemeyer, dass die Mindestentfernung im Sekundarbereich I vorher „3 bis 4 km“ lautete.

 

Zu § 3 letzter Absatz erläutert KAR Niemeyer, dass diese Klarstellung wichtig sei, die aufgrund der Weiträumigkeit des Landkreises zumutbaren und realistischen Wegzeiten hervorzuheben.

 

Zur Beschulung außerhalb des Landkreises führt KAR Niemeyer ergänzend aus, dass nur solche Kosten vom Schulträger zu tragen seien, die innerhalb des Kreisgebiets verankert seien. Damit würden restliche Kosten, die durch elterngesteuerte Auswärtsbeschulung entstünden, den Eltern zugeschrieben. Einzige Ausnahme bilde hier die Schulform Förderschule.

 

Auf Nachfrage zu § 8 von KTA Heuer teilt KAR Niemeyer mit, dass die Ausschlussfrist den Schulen bekannt sei, da das Datum mit der neuen Satzung nicht geändert werde.

 

KTA Heuer äußert die Bitte, die Schulen auf die Ausschlussfrist hinzuweisen.

 

Zu § 2 Abs. 1 erläutert KAR Niemeyer auf Nachfrage von KTA Werner, dass sowohl Schüler(innen) aus dem Sekundarbereich I und II gemeint seien.

 

KTA Werner äußert die Bitte, diese Begrifflichkeit ausführlicher zu fassen. Diesen

/        Vorschlag nimmt die Verwaltung auf (siehe Änderungen in der anliegenden, zwischenzeitlich vom Kreistag beschlossenen Satzung).

 

KTA Westermann erkundigt sich nach den Kosten für Schüler(innen), die das Gymnasium in Petershagen besuchen würden.

 

KAR Niemeyer führt dazu aus, dass es bei der Schülerbeförderung im Bereich Petershagen zu keinen Mehrkosten kommen würde, da der Ort im Rahmen der fünf Tarifzonen abgedeckt sei.

 

Auf Nachfrage von KTA Sanftleben teilt KAR Niemeyer mit, dass die alte Satzung (von 2001) lediglich optimiert worden sei.

 

KTA Dera fragt bezüglich der Auswirkung der Satzung auf bestehende Bushaltestellen nach.

 

Hierzu führt KAR Niemeyer aus, dass ihm keinerlei Auswirkungen bekannt seien.

 

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig