Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

 

Das Gremium nimmt Kenntnis.


Beratungsgang:

 

Dipl.-Ing. Gänsslen gibt einen Überblick über den Aufgaben- und Verfahrensstand zur Sicherung der Gebiete im Rahmen der Umsetzung „Natura 2000“ der europäischen Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzrichtlinien.

Die rechtlichen Grundlagen der Gebietssicherung ergeben sich aus der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur Sicherung der Natura 2000-Gebiete durch nationales Recht. Danach ergeben sich Fristen zur Umsetzung, und zwar für FFH-Gebiete 6 Jahre nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Gebietsmeldung, für Vogelschutzgebiete ist eine sofortige Umsetzung nach der Meldung vorgesehen. Die Zuständigkeit zur Umsetzung liegt, nach der Auflösung der Bezirksregierungen 2008, vollständig bei den unteren Naturschutzbehörden.

 

Innerhalb des Landkreises Nienburg/Weser sind 5 Vogelschutzgebiete als größere, zusammenhängende Flächen betroffen, sowie 13 Flora-Fauna-Habitat (FFH-)-Gebiete –, die mehrheitlich aus fachlich gebündelten Einzelbereichen (wie z.B. das FFH-Gebiet 289 „Teichfledermausgewässer im Raum Nienburg“ aus zahlreichen ehemaligen Abbaugewässer der Weseraue) bestehen oder sich über viele Gewässer-Kilometer erstrecken, die jeweils abschnittsweise von unterschiedlichen Schutzgebieten abgedeckt werden und teilweise keinerlei Grundschutz aufweisen, wie z.B. die Große Aue mit ihren Altarmen.

Die Natura 2000-Gebiete sind überwiegend hoheitlich, also durch Schutzgebietsverordnung zu sichern. Nach fachlichem Ermessen können freiwillige Vereinbarungen zusätzlich herangezogen werden.

Mit dem NSG HA 208 „Uchter Moor“, dem NSG HA 42 „Rehburger Moore“, dem NSG HA 221 „Liebenauer Gruben“, dem LSG NI 34 „Sündern“ und dem LSG NI 48 „An der Schleifmühle“ verfügen 5 Schutzgebiete im Landkreis Nienburg/Weser über Verordnungen, die inhaltlich an die Erhaltungs- und Entwicklungsziele der jeweiligen Natura 2000-Gebiete angepasst sind.

 

Anhand von „Ampelkarten“ erläutert Dipl.-Ing. Gänsslen die übrigen, prioritär betroffenen Gebiete anhand ihrer Schutzbedürftigkeiten.

 

Das Vogelschutzgebiet V 40 - Diepholzer Moorniederung besitzt eine Größe im LK Nienburg von ca. 3833 ha. Die Wert bestimmenden Arten sind Goldregenpfeifer, Sumpfohreule, Ziegenmelker, Krickente, Kornweihe, Baumfalke, Bekassine, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Schwarzkehlchen und Raubwürger. Ein Schutzstatus ergibt sich aus Sicht der NSG HA 88 „Nordeler Bruch“, NSG HA 153 „Steinbrinker-Ströhener Masch“, LSG-NI 37 „Großes und Kleines Holz“, die über ältere VO vom Grundsatz geschützt sind, sowie des Teilgebietes NSG HA 208 „Uchter Moor“, welches per angepasstem NSG-Ausweisungsverfahren 2007 abgeschlossen wurde. Als Sicherungsinstrumente sind die NSG-VO der Teilgebiete NSG HA 153 „Steinbrinker-Ströhener Masch“ und NSG HA 88 „Nordeler Bruch“ an die Schutzziele der Natura 2000 anzupassen. Ebenso ist die LSG-VO des Teilgebietes LSG-NI 37 „Großes und Kleines Holz“ an die Schutzziele der Natura 2000 anzupassen. Bei den Teilgebieten am NSG HA 208 „Uchter Moor“ – Wald bei Steinloh, Gösloh etc. ist ein LSG-Ausweisungsverfahren erforderlich. Beim Teilgebiet nahe Torfwerk Warmsen ist das weitere Vorgehen hingegen noch zu prüfen.

 

 

Im FFH-Gebiet 093 – Rehburger Moor besitzt das NSG HA 42 „Rehburger Moore“ eine Größe im LK Nienburg von ca. 737 ha. Es handelt sich um vielfältigen Hochmoorbereich mit Übergängen zum Niedermoor und zur Geest. Wert bestimmend sind Moorwälder, trockene europäische Heiden, Pfeifengraswiesen, noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore, die Teichfledermaus und die Große Moosjungfer... Das angepasste NSG-Ausweisungsverfahren wurde bereits abgeschlossen.

 

Das FFH-Gebiet 442 Lichtenmoor besitzt eine Gebietsgröße im LK Nienburg von ca. 125 ha. Es handelt sich dabei um ausgedehntes, weitgehend stark abgetrocknetes Hochmoor mit Moorwäldern und Hochmoordegenerationsstadien, randlich trockenen Heiden, Feuchtgrünland und mesophilem Grünland. Es ist Jagdgebiet des Großen Mausohrs. Der Schutzstatus des NSG-LÜ 17 „Lichtenmoor“ ergibt sich im Kernbereich durch ältere VO des Landkreises Heidekreis. Ein Ausweisungsverfahren zum NSG ist erforderlich, ggf. unter Beteiligung des Heidekreises bei einer Anpassung der bestehenden VO LÜ 17.

 

Beim Vogelschutzgebiet V 42 und FFH-Gebiet 094 Steinhuder Meer (mit Nebengewässern) liegt die Gebietsgröße im LK Nienburg bei ca. 475 ha. Das Steinhuder Meer, als naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer mit Wasserpflanzengesellschaften und vielen Vogelarten, dem Steinhuder Meerbach und begleitenden Gewässern, gilt als Lebensraum für Schlammpeitzger, Steinbeißer, Helm-Azurjungfer, Grüne Keiljungfer, sowie Erlen- und bodensaurem Eichen-Mischwald. Der Schutzstatus der NSG-HA 190 „Meerbruchswiesen“, NSG-HA 60 „Meerbruch“ und LSG NI 39 „Meerbachniederung“ ist durch ältere Verordnungen vorgegeben.

 

Als Sicherungsinstrumente sind in den Teilbereichen Steinhuder Meerbach und Fulde, Teilgebiet Wald und im LSG  NI 039 „Meerbachniederung“ eine NSG-Ausweisung erforderlich. Im Teilbereich Steinhuder Meerbach und Fulde, Teilgebiet Gewässer ist ein Unterhaltungsrahmenplan als freiwillige Vereinbarung für drei gewässergebundene Arten aktuell in vorbereitender Arbeit.. In den Teilgebieten NSG HA 190 „Meerbruchwiesen“ und NSG HA 60 „Meerbruch“ ist die Anpassung der NSG-VO HA 190 und 60 ebenso an die Schutzziele der Natura 2000 erforderlich. Diese beiden NSG-VO liegen in der Zuständigkeit bei der Region Hannover.

 

Beim FFH-Gebiet 431 - Hohes Moor bei Kirchdorf mit einer Größe von ca. 624 ha handelt es sich um überwiegend außerhalb des Landkreises Nienburg/Weser gelegene Moorwälder, Sandheiden mit Besenheide und Ginster, sowie lebende und renaturierungsfähige Hochmoore. Der Schutzstatus über das NSG HA 159 „Hohes Moor“ bedingt die Anpassung der bestehenden NSG-VO an die Schutzziele der Natura 2000. Die Zuständigkeit dafür liegt beim LK Diepholz lt. Zuständigkeits-VO Naturschutz.

 

Das FFH-Gebiet 324 – Sündern bei Loccum verfügt über eine Größe von 306 ha und umfasst Auwälder mit Erle und Esche (prioritärer Lebensraumtyp), natürliche und naturnahe nährstoffreiche Stillgewässer, Hainsimsen- und Waldmeister-Buchenwälder. Es ist Lebensraum für die Teichfledermaus. Das LSG-Ausweisungs-verfahren ist über das LSG NI 34 „Sündern“ abgeschlossen.

 

 

 

Das FFH-Gebiet 444 – Fledermauslebensraum bei Rodewald ist mit einer Gesamtgröße von ca. 394 ha Sommerlebensraum der Bechsteinfledermaus mit bis zu 12 Wochenstubenkolonien, ebenso das Jagdrevier des Großen Mausohres der Quartiere Kirchlinteln, Eystrup und Bücken. Der Biotopkomplex besteht aus Laubwäldern, Nadelwäldern, Feldgehölzen, Fließgewässern, Grünland und Acker. Zu über 90% ist das Gebiet als LSG NI 30 „Alpeniederung“ seit 1968 geschützt. Eine LSG-Anpassung an die Schutzziele Natura 2000 mit räumlichen Erweiterungen sind erforderlich.

 

Das Vogelschutzgebiet V 67 – Schaumburger Wald mit einer Größe im LK Nienburg von ca. 36 ha beherbergt die Wert bestimmenden Arten Grauspecht, Schwarzspecht und Mittelspecht. Es existiert kein Grundschutz im Landkreis Nienburg/Weser, so dass eine LSG-Ausweisung erforderlich ist. Eine Erhaltungs- und Entwicklungsplanung für das vorrangig im Landkreis Schaumburg gelegene Gebiet wurde gemeinsam mit dem Nachbarlandkreis in 2012 beauftragt.

 

Das FFH-Gebiet 281 - Burckhardtshöhe verfügt in einer Größe von 84 ha über ungenutzten Buchenwald mit alten Eichen und gut ausgeprägtem Moorschlatt (Hainsimsen-Buchenwälder, Übergangs- und Schwingrasenmoor). Teilweise geschützt ist es durch das NSG HA 98 „Burckhardtshöhe". Ein E+E-Plan der Nds. Landesforsten liegt seit 2010 vor. Eine Anpassung der NSG-VO an die Schutzziele der Natura 2000 sowie eine erhebliche Gebieterweiterung sind erforderlich.

 

Das FFH-Gebiet 282 - Hägerdorn mit einer Größe von 57 ha besteht aus einem strukturreichen, naturnahen Eichen-Hainbuchenwald und anderen Laubforsten (Erle, Ahorn und Esche). Teilweise ist das Gebiet durch NSG HA 108 „Hägerdorn“ geschützt. Ein E+E-Plan der Nds. Landesforsten liegt seit 2010 vor. Eine Anpassung der NSG-VO an die Schutzziele der Natura 2000 sowie eine erhebliche Gebieterweiterung sind auch hier erforderlich.

 

Das FFH-Gebiet 289 - Teichfledermausgewässer im Raum Nienburg setzt sich aus zahlreichen Teilgebieten mit einer Gesamtgröße von 634 ha als Jagdlebensraum im Umkreis von ca. 15 km um die bedeutenden Teichfledermaus-Quartiere in Diethe und in Binnen zusammen. Hier finden der Teilbereich der Großen Aue sowie der naturnahen Altwasser der Großen Aue Beachtung. Größere Teilgebiete sind bisher ohne Schutz. Zahlreiche Teilgebiete sind mit einem Grundschutz durch ältere LSG-VO versehen, andere kleinere Teilgebiete sind als gesetzlich geschützter Biotop nach § 30 BNatSchG erfasst. Es werden insgesamt 10 LSG-Anpassungen an die Schutzziele der Natura 2000 erforderlich. Hier soll ein zu aktualisierender Unterhaltungsrahmenplan Große Aue als freiwillige Vereinbarung dienen und zusätzlich zur LSG-Anpassung an die Schutzziele der Natura 2000 herangezogen werden.

Im Vogelschutzgebiet V 43 Wesertalaue bei Landesbergen befindet sich die Große Aue mit diversen Altarmen. Der Wellier Kolk und der Weseraltarm Wellier Schleife sind, zusammen mit einem Teilbereich des V 43, geprägt durch uferbegleitende Gehölzstrukturen und landwirtschaftliche Nutzflächen. Ein Schutzstatus ergibt sich aus den NSG-HA 177 „Wellier Schleife / Staustufe Landesbergen“, LSG-NI 35 „Weseraltarm westlich der Staustufe Landesbergen“, LSG NI 25 „Auetal unterhalb Liebenau“ und LSG NI 13 „Schierholz“. Diese 3 LSG-VO sind an die Schutzziele der Natura 2000 anzupassen; teilweise mit Erweiterungen. Die NSG-VO HA 177mit Gebietserweiterungen ist derzeit in Bearbeitung.

 

Weiterhin sind im FFH-Gebiet 289 - Teichfledermausgewässer im Raum Nienburg diverse Abbau-Stillgewässer, wie Die Rolle, Haakenwerder, Vor dem Wesertore, Düsterer See und Estorfer See, mit Erlen-Eschen-Auwald anzufinden. Geschützt sind die Gebiete durch NSG HA 221 „Liebenauer Gruben“, LSG NI 53 „Wesermarsch“ und LSG NI 22 „Estorfer See“. Mehrere LSG-Anpassungen an die Schutzziele der Natura 2000 sind jedoch erforderlich. Die Anpassung des LSG „Estorfer See“ ist derzeit in Bearbeitung. Das NSG-Ausweisungsverfahren (Liebenauer Gruben) wurde bereits abgeschlossen.

Im FFH-Gebeit 289 ergibt sich in der Domäne Stolzenau-Leese auch eine Überlagerung mit dem Vogelschutzgebiet V 43 Wesertalaue bei Landesbergen, eine naturnahe Seenlandschaft nach Auskiesung sowie Weseraltarm mit uferbegleitenden Gehölzstrukturen und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Wert bestimmend sind Schwarzkopfmöwe, Singschwan, Kormoran, Gänsesäger und Weißstorch. Die Domäne ist bereits als NSG-HA 176 „Domäne Stolzenau / Leese“ geschützt. Auch diese VO ist an die Schutzziele der Natura 2000 anzupassen.

Weiterhin sind im FFH-Gebiet 289 - Teichfledermausgewässer im Raum Nienburg zu finden: 1 Abbaugewässer bei Strahle, 4 Abbaugewässer bei Diethe und Südholz, 1 Gewässer teilweise im LSG NI 42 „Weserniederung Diethe-Müsleringen“ und 4 weitere Gewässer ohne Grundschutz. Hier ist eine LSG-Anpassung an die Schutzziele der Natura 2000 mittels Erweiterung erforderlich, ebenso wie mehrere neue LSG-Ausweisungsverfahren.

 

Das FFH-Gebiet 298 - Marklohe mit einer Größe von 7 ha verfügt über einen Altbaumbestand mit Vorkommen des Hirschkäfers. Außer dem Erlenwald mit teilweisem naturnahen Bachverlauf und mehreren Fischteichen ist ein parkartiger Buchenwald mit einzelnen Alteichen anzufinden. Geschützt ist das Gebiet über LSG NI 48 „An der Schleifmühle“. Das LSG-Ausweisungsverfahren ist abgeschlossen.

 

Im FFH-Gebiet 299 – Nienburger Bruch mit einer Größe von 111 ha findet sich naturnaher Laubwald, der sich aus bodensauren Buchen-Eichenmischwäldern, Eichen-Hainbuchenwald, Drahtschmielen-Buchenwälder, sowie Erlen-Eschen-Auwald mit Quellbereichen zusammensetzt. Das Gebiet ist vom Steinhuder Meerbach und Bärenfallgraben durchzogen. Es ist Lebensraum von Bechstein- und Teichfledermaus sowie der Fischarten Schlammpeitzger und Steinbeißer. Das Gebiet ist vollständig im LSG NI 39 „Meerbachniederung“ und über ältere VO geschützt. Ein E+E-Plan der Landesforsten liegt vor. Eine Ausweisung als NSG ist erforderlich.

 

Das FFH-Gebiet 322 – Feuchtwiese bei Diepenau ist mit einer Größe von 0,5 ha eine kleine artenreiche Feuchtwiese mit sehr seltenen und stark gefährdeten Pflanzenarten. Es handelt sich um ein gesetzlich geschützten Biotop nach § 30 BNatSchG. Durch Vereinbarung mit dem Eigentümer ist die Pflege des Gebietes gesichert. Die Finanzierung erfolgt durch das Land, derzeit über den Rahmenvertrag mit dem  BUND Diepholzer Moorniederung.

 

 

 

 

 

 

 

Im FFH-Gebiet 422 – Mausohr-Habitate nördlich von Nienburg finden sich Wochenstubenkolonien des Großen Mausohrs in der Bückener Stiftskirche sowie die zugehörigen Jagdreviere im Privatwald. Teilgebiete des Waldes haben keinen Gebietsschutz. Im Rahmen des Fledermaus-Quartiers Bücken besteht eine Sicherung in der unentgeltlichen freiwilligen Vereinbarung mit der Kirche, sowie einer Fledermaus-Wochenstube in einem Wohnhaus in Eystrup. Hier besteht eine freiwillige Vereinbarung mit dem Hauseigentümer. Zur Anpassung der Jagdräume ist die Anpassung der Forstbetriebspläne erforderlich. Das Land Niedersachsen fordert eine NSG-Ausweisung, Erschwernisausgleichszahlungen sind dann möglich.

 

Das Vogelschutzgebiet V 41 – Kuppendorfer Böhrde mit einer Größe im LK Nienburg von ca. 6,5 ha bietet den Wert bestimmenden Arten Ortolan und Gartenrotschwanz ggf. Schutz über das LSG NI 31 „Die Böhrde“, welches im LK Nienburg nur aus 3 Ackerflächen besteht. Das kreisseitige Angebot eines Vertragsnaturschutzes für den Ortolan wurde jedoch nicht angenommen. Ein sinnvolles Sicherungsinstrument ist hier weiterhin unklar.

 

Aktuell in Bearbeitung sind, so erklärt Dipl.-Ing. Gänsslen weiter, die Anpassung der LSG-Verordnung LSG NI 22 „Estorfer See“ an die Schutzziele der Natura 2000 mit Erweiterung, sowie die Anpassung der NSG-Verordnung NSG HA 177 „Wellier Schleife / Staustufe Landesbergen“ an die Schutzziele der Natura 2000 mit Erweiterungen.

Zur nächsten Bearbeitung stehen an, die NSG-Ausweisungsverfahren zur Sicherung der Kreis-Nienburger Randbereiche des FFH-Gebiets 442 „Lichtenmoor“, sowie die Anpassung der NSG-VO HA 153 „Steinbrinker-Ströhener Masch“ an die Schutzziele des Vogelschutzgebiets V 40 „Diepholzer Moorniederung“ unter Flächenzuziehung als Lebensraum für Wiesenvögel.

 

25 Bearbeitungen von Schutzgebietsverordnungen stehen insgesamt noch an, davon entfallen 7 auf Ausweisungsverfahren (Neuausweisungen) und 18 auf Überarbeitungen bestehender Schutzgebietsverordnungen, überwiegend mit Erweiterungen.

Auf die Schutzgebietskategorien NSG und LSG verteilt sich der Bedarf wie folgt: 4 NSG sind neu auszuweisen, 8 NSG-Verordnungen sind zu überarbeiten und z. T. erheblich zu erweitern, 3 LSG sind neu auszuweisen und 10 LSG-Verordnungen sind zu überarbeiten und z. T. erheblich zu erweitern. Hinzu kommen 5 Gebiete, die durch verschiedene Instrumente, z. B. auf Grundlage freiwilliger Vereinbarungen, gesichert werden sollen.

Parallel zu den Ausweisungsverfahren sind Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in der Gebietskulisse Natura 2000 auf Dauer zu planen, Mittel zu akquirieren und die Maßnahmen durchzuführen. Gebietsspezifische Erhaltungs- und Entwicklungspläne (E+E-Pläne), sowie Unterhaltungsrahmenpläne sind zu erstellen und abzustimmen. In den Schutzgebieten – auch den neu auszuweisenden - mit Grünlandanteil wird weiterhin KoopNat angeboten, begleitet und falls erforderlich an mögliche Änderungen durch die anstehende GAP-Reform angepasst.

 

 

 

 

 

 

Auf Nachfrage des Vorsitzenden KTA Andermann gibt Dipl.-Ing. Gänsslen an, dass seitens der Verwaltung mit der aktuellen personellen Ausstattung es absehbar nicht möglich ist, die Natura 2000 Gebiete im Landkreis Nienburg innerhalb der gesetzten Fristen zu sichern (2013 auslaufend). Die umfangreichen Aufgaben zur Sicherung der Natura 2000-Gebiete werden den Fachdienst Naturschutz auf viele Jahre hinaus binden. Mit einem Sanktionierungsverfahren gegen den Landkreis sei allerdings nicht zu rechnen.

 

BD Wehr ergänzt, dass die EU-Kommission/-Gerichtshof ohnehin nur die Bundesrepublik Deutschland oder die Bundesländer aus verfassungsrechtlicher Sicht z. B. über Vertragsstrafen sanktionieren dürfe.

 


Beratungsergebnis:

 

 

ohne