Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes „Wellier Schleife / Staustufe Landesbergen“ eingeleitet.

 


Beratungsgang:

 

Dipl.-Ing. Gänsslen fasst zunächst den Anlass der Änderung der Schutzgebietsverordnung zusammen. Die Verpflichtung der Anpassung der bestehenden Schutzgebietsverordnung an die Vorgaben der FFH-Richtlinie, speziell für die Teichfledermaus EU-Vogelschutzgebiet V 43, geht über die bestehende NSG-Grenze hinaus, so dass Gebietserweiterungen zwingend erforderlich sind, um für den Mindestschutz zu sorgen.

Der Schutzzweck besteht darin, dass die Erhaltung und Entwicklung des naturnahen Gewässer-Ökosystems am Weser-Altarm „Wellier Schleife“, und damit des Gesamtgebiets als Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten der Weseraue erhalten und entwickelt wird. Ein günstiger Erhaltungszustand des FFH-Gebiets und des Vogelschutzgebiets soll gesichert und entwickelt werden.

Die Entwicklungsziele sind dabei die Sicherung der strukturreichen Gewässerufer mit den begleitenden Gehölzbeständen als Orientierungslinien und Insektenreservoir für jagende Teichfledermäuse und die Erhaltung der Acker- und Grünlandflächen als bedeutendes Rast- und Überwinterungsgebiet für nordische Wat- und Wasservögel (z. B. für Schwäne, Gänse, Enten). Ebenso soll die Erhaltung von Lebensräumen im Gebiet vorkommender Brut- und Gastvögel wie Kormoran, Gänsesäger, Kiebitz, Feldlerche gesichert werden und Grünlandflächen als Nahrungshabitat für den Weißstorch erhalten und gefördert werden.

 

Z. Zt. stellt sich die Eigentümersituation mit 27,75 % Flächen der Öffentliche Hand und 72,25% Flächen im Privateigentum dar.

Von den Strukturtypen bzw. Nutzungen sind vorwiegend Acker (61 %) von Grünland (13 %) und Sonstigen (26 %) zu unterscheiden.

 

Dipl.-Ing. Gänsslen stellt daraufhin die markanten Verordnungsinhalte heraus. So wird durch die Verordnung die Jagdausübung in der Form beschränkt, dass keine Jagd auf Federwild, sowie keine Jagd mit Totschlagfallen erlaubt wird. Die landwirtschaftliche Nutzung wird, wie in bisheriger Weise, freigestellt bleiben. Beschränkungen hinsichtlich des Angelsports werden in der Form umgesetzt, dass max. 1 Begleitperson pro Angelberechtigtem am Wehrarm der Weser zugelassen wird, und der Altarm „Wellier Schleife“ gesperrt wird für fischereiliche Nutzung, allerdings mit Ausnahmevorbehalt (wie bisher).

 

Die bisherigen Bearbeitungsschritte werden von ihm resümiert.

Der Verordnungsvorentwurf wurde durch die Verwaltung erarbeitet. Dabei wurde dieser mit Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Interessenvertretern erörtert.

Hinsichtlich der Interessenvertretung der Angler wurde mit dem Anglerverein Nienburg und dem Fischereiverein Grafschaft Hoya ein Informationsgespräch durchgeführt.

Für die Interessengruppe der Jägerschaft, Jagdbehörde und Jagdbeirat wurden mit dem Kreisjägermeister, den Vorsitzenden der 4 betroffenen Jagdgenossenschaften, dem Eigentümer der Eigenjagd und den Jagdausübungsberechtigten ebenso Informationsgespräche durchgeführt. Mit Unterstützung des Mitglieds mit beratender Stimme Herrn Frerking konnte ein praxisnaher Konsens gefunden werden, so dass der Verordnungsvorentwurf im Jagdbeirat vorgestellt werden konnte, und dieser die Regelungen zur Jagd einstimmig mitgetragen hat.

 

 

Für die Eigentümer der betroffenen Flächen (Private, Samtgemeinde Mittelweser, Wasser- und Schifffahrtsamt) sowie die LWK und das Landvolk Mittelweser, so Dipl.-Ing. Gänsslen weiter, wurde auch eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Mit der Landwirtschaftskammer und dem Landvolk fand auf deren Wunsch ein zusätzliches gemeinsames Gespräch statt, um unterschiedliche Auffassungen zu erörtern. Konfliktpotenzial zeigte sich hinsichtlich des Jagdverbots auf Federwild und die Schäden durch Nil- und Graugänse.

 

KTA Hüneke weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die mangelnde Pflege vorhandener Flächen, die als Gänsenahrungshabitate vorgesehen und vorbereitet waren, von diesen nicht mehr angenommen werden, da sie mangels Pflege zu „Grünbrachen“ verkommen seien. Der Hinweis an das Land Niedersachsen als Eigentümer bestimmter Flächen solle wieder für die Herrichtung der Flurstücke als Nahrungsflächen für Gänsearten sorgen.

Dipl.-Ing. Gänsslen verweist auf die bestehende Rahmenvereinbarung. Eine Kontaktaufnahme der Verwaltung mit der Domänenverwaltung des Landes sei bereits erfolgt. Da ansonsten nur geringe Anteile Grün- bzw. Ackerland in der Aue vorhanden seien, käme diesen Flächen im Rahmen des Überschwemmungsschutzes und Erosionsschutzes eine besondere Bedeutung zu.

 

Dem Beschluss des ALNU zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange folgend, soll daraufhin die TÖB-Beteiligung, öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der NSG-Verordnung veranlasst werden. Nach der Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen sollen dann in der ALNU-Sitzung am 22.07.2014 diese erörtert werden und der Beschluss des VO-Entwurfs in Richtung Kreisausschuss und Kreistag zur Beschlussfassung der NSG-Verordnung gefasst werden. Inkrafttreten wird die NSG-Verordnung durch Verkündigung im Ministerialblatt.

 

 

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.