Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Mit dem als Anlage beigefügten Entwurf der Neufassung des Überschwemmungsgebiets „Weser“ wird das offizielle Beteiligungsverfahren eingeleitet.


Beratungsgang:

 

BD Wehr führt in den Sachverhalt und den Anlass zur Neufassung des Überschwemmungsgebiets der Weser ein.

Über das Beispiel des B-Plangebiets „Westliches Weserufer“ in Nienburg veranschaulicht BD Wehr mittels Kartenmaterial auszugsweise die betroffenen Gebiete und erläutert, dass nach der geltenden Fassung des ÜSG Weser bestehende Baugebiete aus den Grenzen des ÜSG ausgenommen sind. Insgesamt bilden 3 Übersichtskarten und 39 Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000 das Überschwemmungsgebiet der Weser im Landkreis Nienburg ab. Insbesondere die Blätter 25 Hoya, 40 Nienburg, 43 Liebenau und 51 Stolzenau werden vorgestellt.

Außerdem erläutert BD Wehr den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes „Weser“ im Landkreis Nienburg/Weser und geht hier auf besondere Bestimmungen, wie z. B. die Anlage von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Freistellungen wie für bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen oder Bauen im Bestand ein.

 

Im Verfahren soll zunächst eine Bürgerinformation über die Inhalte des Verordnungsentwurfs stattfinden und das Verfahren in zwei Öffentlichkeitsveranstaltungen (Mai/Juni 2014) dargelegt werden, bevor das Beteiligungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung, Auslegung im Kreishaus und in den Gemeinden (Juli/August 2014) eingeleitet wird. Die Auswertung der Stellungnahmen und Einwendungen dient der Vorbereitung und Durchführung des Erörterungstermins. Mit Fertigstellung der Verordnung mit Karten soll die Beschlussfassung durch den Kreistag, Unterzeichnung durch den Landrat und Bekanntmachung (gepl. Ende 2014) erfolgen.

 

KTA Sieling fragt, ob die ausnahmsweise Zulassung von privilegierten Vorhaben der Landwirtschaft im ÜSG zulässig ist.BD Wehr stellt klar, dass, abweichend von dem grundsätzlichen Bauverbot in Überschwemmungsgebieten Ausnahmen zulässig sind, wenn der Nachweis der Hochwasserunschädlichkeit vom Antragsteller erbracht wird.


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.