Sitzung: 24.03.2015 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2015/036
Beschluss:
Der Ausschuss für
Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt Gänsslen gibt einen umfassenden Überblick über den Handlungsbedarf der erforderlichen
Verfahren zur EU-konformen Sicherung der Natura 2000-Gebiete. Insgesamt werden
aufgrund des verkürzten Zeithorizontes Mitte 2014 komprimiert 20 Sicherungsverfahren
als erforderlich angesehen und eingeplant.
Der vom Land Niedersachsen vorgegebene Zeithorizont 2018/20 führe in der
Konsequenz für
den Landkreis Nienburg zu drastisch
verkürzten Umsetzungsfristen. Zur Bewältigung
der Verpflichtung werde eine zwingend erforderliche personelle Aufstockung vorgenommen, die sich
konkret in 2 Ingenieurstellen Landespflege (1 x unbefristet, 1 x
3-jährige Befristung) sowie 1,5 befristeten Verwaltungsstellen (1,0 x 5-jährig
und 0,5 x 3-jährig) ausdrücke.
Anhand einer
„Ampelkarte“ zeigt Landschaftsarchitekt Gänsslen die bereits abgeschlossenen
Sicherungsverfahren NSG HA 208 Uchter Moor (2007), NSG HA 42 Rehburger Moore
(2011), LSG NI 34 Sündern (2011), NSG HA 221 Liebenauer Gruben (2012), LSG NI
48 An der Schleifmühle (2013), NSG HA 177 Wellier Schleife/Staustufe Landesbergen
(2014) und LSG NI 22 Estorfer See (2014) auf.
Neben der
anschließenden Beschlussfassung zur Verfahrenseinleitung des NSG Orchideenwiese
bei Diepenau in TOP 6 seien die entsprechenden Beschlussvorlagen zur Verfahrenseinleitung
des LSG Wellier Kolk und des NSG Hägerdorn für die Tagesordnung der kommenden
Sitzung des ALNU vorgesehen. In der ALNU-Sitzung am 24. November 2015 sollen dann noch NSG Burckhardtshöhe, NSG Randbereiche
Lichtenmoor und LSG Teichfledermausgewässer Nienburger Marsch folgen.
Dadurch, dass die
Europäische Kommission das Pilotverfahren „Ausweisung von besonderen
Schutzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland“ zwischenzeitlich eingestellt
hat und den Sachverhalt zum Gegenstand eines Vertragsverletzungs-verfahrens
gegen die Bundesrepublik Deutschland gemacht hat, erhöht die EU den Druck auf
Deutschland weiter. Zur zeitgerechten Umsetzung des verkürzten Zeithorizontes müssen
für das Jahr 2016 vermutlich 4 oder 5 ALNU-Sitzungen im Sitzungskalender eingeplant
werden.
Auf die Frage von KTA
Sieling, ob angesichts des Zeitdruckes auf eine erweiternde Ausweisung von
Flächen, die über die Natura-Flächen hinausgehen, verzichtet werden könne,
erklärt Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass sich die Verwaltung bereits
auf das Notwendigste der Vorgaben zur fristgerechten Umsetzung beschränke.
KTA Dr. Schmädeke fragt ergänzend nach, ob Veränderungen an Schutzgebieten mit bereits bestehenden
Schutzgebiets-Verordnungen zwangsläufig auch zu deren Anpassungen für nicht
Natura 2000 relevante Flächenanteile führen müssten.
Im Falle des Alt-LSG
„Sündern“ in Loccum, so Landschaftsarchitekt Gänsslen, habe man in der
Vergangenheit rd. 50% des gesamten LSG überarbeiten müssen und die jeweiligen
FFH-Gebiete darin zonenweise ausgewiesen.
Inzwischen ist
geplant, um zu weniger Ausweisungsverfahren zu kommen, bei Sinnhaftigkeit
mehrere Teilgebiete, die auch von einander getrennt liegen können, in einer
Verordnung zusammenzufassen und für die Teilbereiche, wo Alt-Verordnungen
„drunter“ liegen, diese dann für diese Teilflächen zu löschen. Die
Alt-Verordnungen selbst brauchen so nicht gesondert in ein arbeits- und
zeitaufwendiges Verfahren gegeben werden. Beispielhaft soll das jetzt mit dem
geplanten LSG Teichfledermausgewässer Nienburger Marsch durchgeführt werden.
KTA Brieber fragt, inwieweit die Situation auf Ebene der einzelnen Bundesländer
vergleichbar sei. Landschaftsarchitekt Gänsslen räumt ein, dies nicht genau
beurteilen zu können. Das Land Niedersachsen setze jedoch mit der
Fristverkürzung seinen Landkreisen „die Pistole auf die Brust“.
KTA Andermann weist darauf hin, dass seines Erachtens ein freiwilliger
Vertrags-Naturschutz besser wäre, seitens der Landesregierung mangels
Unterstützung wohl aber nicht gewollt sei.
Landschaftsarchitekt
Gänsslen berichtet, dass Urteile des EU-Gerichtshofes
den vertraglichen Naturschutz als nicht unproblematisch bestätigten und dieser
damit nur eine Hilfe sein könne. Freiwillig, d. h. vertraglich zwischen zwei
Parteien, sei bspw. nicht das Betretungsrecht regelbar.
Beratungsergebnis:
ohne