Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen gibt einen umfassenden Überblick über den Handlungsbedarf der erforderlichen Verfahren zur EU-konformen Sicherung der Natura 2000-Gebiete. Insgesamt werden aufgrund des verkürzten Zeithorizontes Mitte 2014 komprimiert 20 Sicherungsverfahren als erforderlich angesehen und eingeplant.

 

Der vom Land Niedersachsen vorgegebene Zeithorizont 2018/20 führe in der Konsequenz für den Landkreis Nienburg zu drastisch verkürzten Umsetzungsfristen. Zur Bewältigung der Verpflichtung werde eine zwingend erforderliche personelle Aufstockung vorgenommen, die sich konkret in 2 Ingenieurstellen Landespflege (1 x unbefristet, 1 x 3-jährige Befristung) sowie 1,5 befristeten Verwaltungsstellen (1,0 x 5-jährig und 0,5 x 3-jährig) ausdrücke.

 

Anhand einer „Ampelkarte“ zeigt Landschaftsarchitekt Gänsslen die bereits abgeschlossenen Sicherungsverfahren NSG HA 208 Uchter Moor (2007), NSG HA 42 Rehburger Moore (2011), LSG NI 34 Sündern (2011), NSG HA 221 Liebenauer Gruben (2012), LSG NI 48 An der Schleifmühle (2013), NSG HA 177 Wellier Schleife/Staustufe Landesbergen (2014) und LSG NI 22 Estorfer See (2014) auf.

Neben der anschließenden Beschlussfassung zur Verfahrenseinleitung des NSG Orchideenwiese bei Diepenau in TOP 6 seien die entsprechenden Beschlussvorlagen zur Verfahrenseinleitung des LSG Wellier Kolk und des NSG Hägerdorn für die Tagesordnung der kommenden Sitzung des ALNU vorgesehen. In der ALNU-Sitzung am 24. November 2015 sollen dann noch NSG Burckhardtshöhe, NSG Randbereiche Lichtenmoor und LSG Teichfledermausgewässer Nienburger Marsch folgen.

Dadurch, dass die Europäische Kommission das Pilotverfahren „Ausweisung von besonderen Schutzgebieten in der Bundesrepublik Deutschland“ zwischenzeitlich eingestellt hat und den Sachverhalt zum Gegenstand eines Vertragsverletzungs-verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland gemacht hat, erhöht die EU den Druck auf Deutschland weiter. Zur zeitgerechten Umsetzung des verkürzten Zeithorizontes müssen für das Jahr 2016 vermutlich 4 oder 5 ALNU-Sitzungen im Sitzungskalender eingeplant werden.

 

Auf die Frage von KTA Sieling, ob angesichts des Zeitdruckes auf eine erweiternde Ausweisung von Flächen, die über die Natura-Flächen hinausgehen, verzichtet werden könne, erklärt Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass sich die Verwaltung bereits auf das Notwendigste der Vorgaben zur fristgerechten Umsetzung beschränke.

 

KTA Dr. Schmädeke fragt ergänzend nach, ob Veränderungen an Schutzgebieten mit bereits bestehenden Schutzgebiets-Verordnungen zwangsläufig auch zu deren Anpassungen für nicht Natura 2000 relevante Flächenanteile führen müssten.

Im Falle des Alt-LSG „Sündern“ in Loccum, so Landschaftsarchitekt Gänsslen, habe man in der Vergangenheit rd. 50% des gesamten LSG überarbeiten müssen und die jeweiligen FFH-Gebiete darin zonenweise ausgewiesen.

Inzwischen ist geplant, um zu weniger Ausweisungsverfahren zu kommen, bei Sinnhaftigkeit mehrere Teilgebiete, die auch von einander getrennt liegen können, in einer Verordnung zusammenzufassen und für die Teilbereiche, wo Alt-Verordnungen „drunter“ liegen, diese dann für diese Teilflächen zu löschen. Die Alt-Verordnungen selbst brauchen so nicht gesondert in ein arbeits- und zeitaufwendiges Verfahren gegeben werden. Beispielhaft soll das jetzt mit dem geplanten LSG Teichfledermausgewässer Nienburger Marsch durchgeführt werden.

 

KTA Brieber fragt, inwieweit die Situation auf Ebene der einzelnen Bundesländer vergleichbar sei. Landschaftsarchitekt Gänsslen räumt ein, dies nicht genau beurteilen zu können. Das Land Niedersachsen setze jedoch mit der Fristverkürzung seinen Landkreisen „die Pistole auf die Brust“.

 

KTA Andermann weist darauf hin, dass seines Erachtens ein freiwilliger Vertrags-Naturschutz besser wäre, seitens der Landesregierung mangels Unterstützung wohl aber nicht gewollt sei.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen berichtet, dass Urteile des EU-Gerichtshofes den vertraglichen Naturschutz als nicht unproblematisch bestätigten und dieser damit nur eine Hilfe sein könne. Freiwillig, d. h. vertraglich zwischen zwei Parteien, sei bspw. nicht das Betretungsrecht regelbar.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne