Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutz-gebietes „Orchideenwiese bei Diepenau“ eingeleitet.

 


Beratungsgang:

 

Kreisinspektorin Müller erläutert die Verpflichtung des Landkreises Nienburg/Weser zu dieser Schutzgebietsausweisung im Rahmen der Umsetzung der EU-Vorgaben/FFH-Richtlinie über die Sicherung von Natura 2000-Gebieten.

Notwendig sei dies aus Gründen der Erhaltung und Entwicklung der Fläche als artenreiche Feuchtwiese mit ihrer Bedeutung als Lebensraum für die gefährdeten und zum Teil in Niedersachsen vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten der Pfeifengraswiesen und Borstgrasrasen wie z.B. Floh-, Saum- und Hirse-Segge.

Erfreulicherweise dem Wunsch der Eigentümerin der Fläche entsprechend, soll die Erhaltung und Entwicklung des außergewöhnlich großen Orchideenbestandes (Geflecktes Knabenkraut) sowie des Kleingewässers als Lebensraum für Amphibien- und Libellenarten sichergestellt werden.

 

Anhand einer Luftbildaufnahme verdeutlicht Kreisinspektorin Müller den ggü. dem Grenzverlauf des FFH-Gebiets 322 veränderten Verlauf der Naturschutzgebiets-grenze. Die vorgenommenen Anpassungen seien dem im Laufe der Jahre aktualisierten Kartenmaterial geschuldet und enthalten auf Wunsch der Flächeneigentümer auch noch weitere Waldanteile als Pufferzone zu der Feuchtwiese.

Nach Benehmen der Jagdbehörde gelten auf der 0,6 ha großen Fläche Beschränkungen der Jagdausübung, keine Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen, Hegebüschen und ähnlichen Einrichtungen, sowie keine Errichtung von Ansitzen, Jagdschirmen und ähnlichen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen.

Seit Jahren finde auf der Fläche keine landwirtschaftliche Nutzung mehr statt, was sich auch in einer positiven Entwicklung der Fläche aufgrund jahrelanger Pflegemaßnahmen zeige. Daher werde die Fläche ggü. der Landwirtschaft nicht freigestellt und die Forstwirtschaft auf Einzelstammentnahmen beschränkt.

 

KTA Dr. Schmädeke lobt die Herangehensweise der Verwaltung und nennt das Verfahren ein „Vorzeigemodell“ aufgrund des Konsenserfolges zwischen Verwaltung, Eigentümer, Jägerschaft und Landwirtschaft. KTA Podehl schließt sich den Äußerungen an und ergänzt, dass ebenso der gute Vortragsstil zu loben sei.

 

Das beratende Mitglied Göckeritz stellt die Frage nach dem Vorteil der Schutzgebietsausweisung für die Eigentümerin und ob ihr persönlicher Wunsch vor dem Hintergrund möglicher Fördermittel im Zusammenhang mit der Sicherung als NSG stehen könnte.

Kreisinspektorin Müller berichtet, dass aus Sicht der Eigentümerin das Gebiet in der bestehenden Form so bereits über mehrere Jahre hin existiere und die Eigentümerin ein Interesse daran habe die Wiese aus dem „Blüh-Aspekt“ heraus weiterhin zu erhalten und zu sichern. Ein dauerhafter Schutz sei das Ziel der Eigentümerin gleichlautend mit den EU-Zielvorgaben. Einen finanziellen Ausgleich oder eine Förderung gibt es nicht.

 

Auf Nachfrage von KTA Andermann, wie lange bereits keine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche stattgefunden habe, erläutert Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass die letzte landwirtschaftliche Nutzung der Fläche länger als 10 Jahre her sei. Antrieb der Eigentümerin sei das reine Naturschutz-Ziel und die Sicherung der Artenvielfalt auch für Nachfolgegenerationen.

 

KTA Brieber und KTA Brüning sprechen sich löblich für das Naturschutz-Interesse der Eigentümerin aus.

 

Auf die Anmerkung von KTA Andermann, warum man seitens der Verwaltung angesichts des hohen zeitlichen, personellen und damit auch finanziellen Aufwandes einerseits und der relativ geringen Flächengröße von rd. 0,6 ha andererseits die Fläche nicht gekauft habe, entgegnet Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass seitens der Verwaltung diese Option gewünscht war. Seitens der Eigentümerin der Fläche bestand keinerlei Interesse an einem Verkauf. Auch im Falle eines Kaufes der Fläche durch den Landkreis sei eine Schutzgebietsausweisung aus den EU-Richtlinienvorgaben zwingend erforderlich.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig ohne Enthaltungen.