Sitzung: 24.03.2015 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2015/037
Beschluss:
Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der
Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur
Naturschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur
Ausweisung des geplanten Naturschutz-gebietes „Orchideenwiese bei Diepenau“
eingeleitet.
Beratungsgang:
Kreisinspektorin Müller
erläutert die Verpflichtung des Landkreises Nienburg/Weser zu dieser Schutzgebietsausweisung
im Rahmen der Umsetzung der EU-Vorgaben/FFH-Richtlinie über die Sicherung von
Natura 2000-Gebieten.
Notwendig sei dies aus
Gründen der Erhaltung und Entwicklung der Fläche als artenreiche Feuchtwiese
mit ihrer Bedeutung als Lebensraum für die gefährdeten und zum Teil in
Niedersachsen vom Aussterben bedrohten Pflanzenarten der Pfeifengraswiesen und
Borstgrasrasen wie z.B. Floh-, Saum- und Hirse-Segge.
Erfreulicherweise dem Wunsch
der Eigentümerin der Fläche entsprechend, soll die Erhaltung und Entwicklung
des außergewöhnlich großen Orchideenbestandes (Geflecktes Knabenkraut) sowie des
Kleingewässers als Lebensraum für Amphibien- und Libellenarten sichergestellt
werden.
Anhand einer Luftbildaufnahme verdeutlicht Kreisinspektorin Müller den ggü. dem Grenzverlauf des FFH-Gebiets 322 veränderten Verlauf der Naturschutzgebiets-grenze. Die vorgenommenen Anpassungen seien dem im Laufe der Jahre aktualisierten Kartenmaterial geschuldet und enthalten auf Wunsch der Flächeneigentümer auch noch weitere Waldanteile als Pufferzone zu der Feuchtwiese.
Nach Benehmen der Jagdbehörde
gelten auf der 0,6 ha großen Fläche Beschränkungen der Jagdausübung, keine
Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen, Hegebüschen und
ähnlichen Einrichtungen, sowie keine Errichtung von Ansitzen, Jagdschirmen und
ähnlichen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen.
Seit Jahren finde auf der Fläche
keine landwirtschaftliche Nutzung mehr statt, was sich auch in einer positiven
Entwicklung der Fläche aufgrund jahrelanger Pflegemaßnahmen zeige. Daher werde
die Fläche ggü. der Landwirtschaft nicht freigestellt und die Forstwirtschaft
auf Einzelstammentnahmen beschränkt.
KTA Dr. Schmädeke lobt die Herangehensweise der Verwaltung und nennt
das Verfahren ein „Vorzeigemodell“ aufgrund des Konsenserfolges zwischen
Verwaltung, Eigentümer, Jägerschaft und Landwirtschaft. KTA Podehl
schließt sich den Äußerungen an und ergänzt, dass ebenso der gute Vortragsstil
zu loben sei.
Das beratende Mitglied
Göckeritz stellt die Frage nach dem Vorteil der Schutzgebietsausweisung für
die Eigentümerin und ob ihr persönlicher Wunsch vor dem Hintergrund möglicher
Fördermittel im Zusammenhang mit der Sicherung als NSG stehen könnte.
Kreisinspektorin Müller berichtet, dass aus Sicht der Eigentümerin das Gebiet
in der bestehenden Form so bereits über mehrere Jahre hin existiere und die
Eigentümerin ein Interesse daran habe die Wiese aus dem „Blüh-Aspekt“ heraus
weiterhin zu erhalten und zu sichern. Ein dauerhafter Schutz sei das Ziel der
Eigentümerin gleichlautend mit den EU-Zielvorgaben. Einen finanziellen
Ausgleich oder eine Förderung gibt es nicht.
Auf Nachfrage von KTA Andermann,
wie lange bereits keine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche stattgefunden
habe, erläutert Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass die letzte
landwirtschaftliche Nutzung der Fläche länger als 10 Jahre her sei. Antrieb der
Eigentümerin sei das reine Naturschutz-Ziel und die Sicherung der Artenvielfalt
auch für Nachfolgegenerationen.
KTA Brieber und KTA Brüning sprechen sich löblich für das
Naturschutz-Interesse der Eigentümerin aus.
Auf die Anmerkung von KTA
Andermann, warum man seitens der Verwaltung angesichts des hohen
zeitlichen, personellen und damit auch finanziellen Aufwandes einerseits und
der relativ geringen Flächengröße von rd. 0,6 ha andererseits die Fläche nicht
gekauft habe, entgegnet Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass seitens der
Verwaltung diese Option gewünscht war. Seitens der Eigentümerin der Fläche bestand
keinerlei Interesse an einem Verkauf. Auch im Falle eines Kaufes der Fläche
durch den Landkreis sei eine Schutzgebietsausweisung aus den EU-Richtlinienvorgaben
zwingend erforderlich.
Beratungsergebnis:
Einstimmig ohne Enthaltungen.