Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser wird gemäß der Tischvorlage im ALNU am 24.03.2015

zur BV 2015/039 beschlossen.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt den Entwurf der Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser vor.

Inhaltlich wird dabei auf die Ausführungen im Sachverhalt der Einladung zur Sitzung verwiesen.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen setzt fort, dass aus aktuellem Anlass die zuletzt im Jahr 2010 gefasste Verordnung nun erarbeitet wurde. Ein auf der Gemeindegrenze Linsburg / Stöckse gelegener Findling aus rötlichem, kleinkörnigem Granit mit einem Durchmesser von ca. 2,50 m wurde ausgegraben. Der Findling stamme vermutlich aus Smaland/Schweden und habe aufgrund seiner Größe und Gesteinsart eine besondere Bedeutung für Wissenschaft, Naturgeschichte und Landeskunde. Dieser „Findling“ in Linsburg / Stöckse soll jetzt daraufhin als Naturdenkmal „ND NI 100“ gesichert werden.

Er verweist dankend darauf, dass das geplante Naturdenkmal ND NI 102 „3 Mammutbäume“ in Bad Rehburg auf Hinweis von KTA Dralle jetzt gesichert werden soll.

 

Das erforderliche Beteiligungsverfahren der Gemeinden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzvereinigungen und der betroffenen Eigentümer wurde bereits durchgeführt. 5 Stellen haben inhaltliche Stellungnahmen abgegeben. Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Der Empfehlung des Forstamtes Nienburg bezüglich einer geänderten Namensgebung zu ND NI 37 „ 6 Eichen“ wurde dabei nicht gefolgt.

 

Die Neufassung der Naturschutzgesetze aus dem Jahr 2010 macht eine Änderung des 1. Verordnungsentwurfs notwendig. Die Darstellung der geschützten Teile von Natur und Landschaft in Karten sei jetzt verpflichtend. Die Karten zu den neu auszuweisenden Naturdenkmälern seien daher als Anlage der Verordnung beizufügen.

 

Somit ändere sich der Verordnungsentwurf entsprechend der Tischvorlage wie folgt:

          In § 1 Abs. 1 der Verordnung wird der Begriff „Anlage“ ergänzt durch die Zahl „1“.

          In § 1 Abs. 2 wird der 1. Satz „Eine Karte im Maßstab 1:50.000 mit den Eintragungen aller Naturdenkmäler ist beim Landkreis Nienburg (Weser) hinterlegt“ gestrichen. Dafür werden die Sätze „ Die Naturdenkmäler sowie deren Umgebung sind in Karten im Maßstab 1:2.000 (Anlage 2) abgebildet. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.“ eingefügt. Im folgenden Satz werden die Wörter „aus dieser Karte“ ersetzt durch die Wörter „dieser Karten“. 

          In den Anlagen zur Verordnung wird die Überschrift  „Anlage zur Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg (Weser) vom XY“ ergänzt durch die Zahl „1“ nach dem Wort Anlage.

          Zusätzlich wird Anlage 2 zur Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg (Weser) vom XY nebst Karten der neu auszuweisenden Naturdenkmäler angefügt.

 

 

 

KTA Brieber erklärt seitens der SPD-Fraktion die Zustimmung zum geänderten Beschlussvorschlag. Er fragt, inwieweit eine Beschilderung der Naturdenkmäler geplant sei, damit der Bürger diese auch als solche erkennen können.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erläutert, dass die Beschilderung der Naturdenk-mäler Aufgabe der Verwaltung sei. Einzelbeschilderungen existieren, aber die Erstellung einer vernünftigen, einheitlichen Beschilderung habe man „auf der Agenda“.

 

Auf Nachfrage von KTA Podehl, ob sich durch den Status des Naturdenkmals rechtlich etwas für den Eigentümer ändere, erklärt Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass die Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich beim Eigentümer lägen und auch verblieben. Im Rahmen der nötigen Pflegemaßnahmen stehe die Untere Naturschutzbehörde (UNB) in der Pflicht. Wenn die Naturdenkmäler auf öffentlichem Grund lägen, werden die finanziellen Aufwendungen für die Pflegemaßnahmen zwischen öffentlichem Eigentümer und UNB zu gleichen Teilen erbracht. Aus diesem Grund sei ein jährliches Budget von 3.500 € in den Haushalt eingestellt worden, aus dem die Pflegemaßnahmen gedeckt würden.

 

KTA Dralle bedankt sich bei der Verwaltung für das schnelle Handeln im Zusammenhang mit dem Naturdenkmal ND NI 102 „3 Mammutbäume“ in Bad Rehburg. Quasi „in letzter Sekunde“ konnten die Bäume vor Fäll-Arbeiten gerettet werden. Er stellt die Frage, ob die Platane im Innenbereich des Amtshofes nicht ebenfalls als Naturdenkmal zu sichern sei.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen bestätigt, dass die Platane durchaus die Qualität zu einem Naturdenkmal besäße, da sie rd. 200 Jahre alt und der Habitus einmalig sei. Die Kreispolitik und die Verwaltungsspitze waren bisher der Auffassung, dass sich der Landkreis nicht vor sich selbst schützen muss und deshalb ist bisher eine Ausweisung unterblieben.

 

Der geänderte Entwurf der Verordnung ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig ohne Enthaltungen.