Sitzung: 24.03.2015 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2015/039
Beschluss:
Die Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern
im Landkreis Nienburg/Weser wird gemäß der Tischvorlage im ALNU am 24.03.2015
zur BV 2015/039 beschlossen.
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt den Entwurf der Verordnung zur Sicherung, Änderung
und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser vor.
Inhaltlich
wird dabei auf die Ausführungen im Sachverhalt der Einladung zur Sitzung
verwiesen.
Landschaftsarchitekt Gänsslen setzt fort, dass aus aktuellem Anlass die zuletzt im Jahr 2010
gefasste Verordnung nun erarbeitet wurde. Ein auf der
Gemeindegrenze Linsburg / Stöckse gelegener Findling aus rötlichem, kleinkörnigem
Granit mit einem Durchmesser von ca. 2,50 m wurde ausgegraben. Der Findling
stamme vermutlich aus Smaland/Schweden und habe aufgrund seiner Größe und
Gesteinsart eine besondere Bedeutung für Wissenschaft, Naturgeschichte und
Landeskunde. Dieser „Findling“ in Linsburg / Stöckse soll jetzt daraufhin als
Naturdenkmal „ND NI 100“ gesichert werden.
Er verweist dankend darauf, dass das geplante Naturdenkmal ND NI 102 „3
Mammutbäume“ in Bad Rehburg auf Hinweis von KTA Dralle jetzt gesichert
werden soll.
Das erforderliche Beteiligungsverfahren der Gemeinden, der sonstigen
Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzvereinigungen und der
betroffenen Eigentümer wurde bereits durchgeführt. 5 Stellen haben
inhaltliche Stellungnahmen abgegeben. Die vorgetragenen Anregungen und Hinweise
wurden zur Kenntnis genommen.
Der Empfehlung
des Forstamtes Nienburg bezüglich einer geänderten Namensgebung zu ND NI 37 „ 6
Eichen“ wurde dabei nicht gefolgt.
Die Neufassung der Naturschutzgesetze aus dem Jahr 2010 macht eine Änderung
des 1. Verordnungsentwurfs notwendig. Die Darstellung der geschützten Teile von
Natur und Landschaft in Karten sei jetzt verpflichtend. Die Karten zu den neu
auszuweisenden Naturdenkmälern seien daher als Anlage der Verordnung beizufügen.
Somit ändere sich der Verordnungsentwurf entsprechend der Tischvorlage
wie folgt:
•
In § 1 Abs. 1 der Verordnung wird der Begriff „Anlage“ ergänzt durch die Zahl „1“.
•
In § 1 Abs. 2 wird der 1. Satz „Eine Karte im
Maßstab 1:50.000 mit den Eintragungen aller Naturdenkmäler ist beim Landkreis
Nienburg (Weser) hinterlegt“ gestrichen. Dafür werden die Sätze „ Die
Naturdenkmäler sowie deren Umgebung sind in Karten im Maßstab 1:2.000 (Anlage 2) abgebildet. Die Karten sind
Bestandteil dieser Verordnung.“ eingefügt. Im folgenden Satz werden die Wörter
„aus dieser Karte“ ersetzt durch die Wörter „dieser Karten“.
•
In den Anlagen zur Verordnung wird die
Überschrift „Anlage zur Verordnung zur
Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg
(Weser) vom XY“ ergänzt durch die Zahl „1“ nach dem Wort Anlage.
•
Zusätzlich wird Anlage 2 zur Verordnung zur
Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg
(Weser) vom XY nebst Karten der neu auszuweisenden Naturdenkmäler angefügt.
KTA Brieber erklärt
seitens der SPD-Fraktion die Zustimmung zum geänderten Beschlussvorschlag. Er
fragt, inwieweit eine Beschilderung der Naturdenkmäler geplant sei, damit der
Bürger diese auch als solche erkennen können.
Landschaftsarchitekt Gänsslen erläutert, dass die Beschilderung der Naturdenk-mäler Aufgabe der
Verwaltung sei. Einzelbeschilderungen existieren, aber die Erstellung einer
vernünftigen, einheitlichen Beschilderung habe man „auf der Agenda“.
Auf Nachfrage von KTA Podehl, ob sich durch den Status des
Naturdenkmals rechtlich etwas für den Eigentümer ändere, erklärt Landschaftsarchitekt
Gänsslen, dass die Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich beim
Eigentümer lägen und auch verblieben. Im Rahmen der nötigen Pflegemaßnahmen
stehe die Untere Naturschutzbehörde (UNB) in der Pflicht. Wenn die
Naturdenkmäler auf öffentlichem Grund lägen, werden die finanziellen
Aufwendungen für die Pflegemaßnahmen zwischen öffentlichem Eigentümer und UNB
zu gleichen Teilen erbracht. Aus diesem Grund sei ein jährliches Budget von
3.500 € in den Haushalt eingestellt worden, aus dem die Pflegemaßnahmen gedeckt
würden.
KTA Dralle bedankt
sich bei der Verwaltung für das schnelle Handeln im Zusammenhang mit dem
Naturdenkmal ND NI 102 „3 Mammutbäume“ in Bad Rehburg. Quasi „in letzter
Sekunde“ konnten die Bäume vor Fäll-Arbeiten gerettet werden. Er stellt die
Frage, ob die Platane im Innenbereich des Amtshofes nicht ebenfalls als Naturdenkmal
zu sichern sei.
Landschaftsarchitekt Gänsslen bestätigt, dass die Platane durchaus die Qualität zu einem
Naturdenkmal besäße, da sie rd. 200 Jahre alt und der Habitus einmalig sei. Die
Kreispolitik und die Verwaltungsspitze waren bisher der Auffassung, dass sich
der Landkreis nicht vor sich selbst schützen muss und deshalb ist bisher eine
Ausweisung unterblieben.
Der geänderte Entwurf
der Verordnung ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.
Beratungsergebnis:
Einstimmig ohne Enthaltungen.