Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Kreisjägermeister Frerking rügt die Arbeiten der Bauhöfe und angrenzender Flächenbewirtschafter an den Wegeseitenräumen zur Brut- und Setzzeit. Immer wieder sei feststellbar, dass innerhalb der Brut- und Setzzeiten (01.04. bis 15.07. einen jeden Jahres) die Straßenseitenräume geschlegelt oder gar mit Rasenmähern gemäht würden. Die Tiere seien dadurch empfindlich gestört und der Natur würde ein großer Schaden entstehen.

Über die Kommunen solle dies an die Bauhöfe und benachbarten Flächenbewirtschafter herangetragen werden.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen weist auf die rechtliche Verpflichtung der Bauhöfe zur Verkehrssicherung entlang gewidmeter Straßen und in Einmündungsbereichen hin. Für das übrige Wegenetz gilt jedoch, dass Pflegemaßnahmen im Wegeseitenraum in der Brut- und Setzzeit und auch danach bis ca. Ende August / Mitte September nur dann zulässig sind, wenn dies besonders zu begründen ist. Den Kommunen obliegt dabei noch eine besondere Verpflichtung, da sie explizit im Naturschutzgesetz aufgefordert werden, die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu unterstützen.

Seitens der Verwaltung habe man bereits im vergangenen Jahr von den Kommunen schriftlich eine naturfreundlichere Arbeitsweise unter Einhaltung von Schonzeiten eingefordert.

Der ALNU befürwortet eine erneute schriftliche Darstellung der Rechtslage gegenüber den Kommunen, um den Druck zur Einhaltung von Artenschutzbelangen zu erhöhen.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne