Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.

Der Landkreis Nienburg/Weser beteiligt sich in Höhe des gesetzlichen Satzes von derzeit 65 vom Hundert an den laufenden Kosten der Oberschule Mittelweser gemäß § 118 NSchG in Verbindung mit § 1 der „Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen“ (VO zu § 118).

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung mit der Samtgemeinde Mittelweser abzuschließen.

 

Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die Vereinbarung mit der Stadt Nienburg/Weser zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, um einen Satz von künftig 65 % festzulegen.


Beratungsgang:

 

FBL Labode teilt mit, dass die Samtgemeinde Mittelweser neben der Kreisschulbaukasse auch Zuweisungen zu ihren regulären Kosten für den Schulbetrieb nach § 118 NSchG erhalten werde. Zum Gesetzes-Verständnis erläutert FBL Labode, dass je weniger Schüler an gemeindlichen Schulen insgesamt beschult würden, umso höher wäre die prozentuale Zuweisung an die einzelne Gemeinde.

 

Ferner führt FBL Labode aus, dass bei gegebener Schülerzahl derzeit ein Mindestsatz von 65 % an die Samtgemeinde Mittelweser zu zahlen wäre. Die Samtgemeinde beantrage im Rahmen einer Gleichbehandlung mit der Stadt Nienburg ebenfalls eine Zuweisung von 70 % und beziehe sich dabei auf eine Vereinbarung des Landkreises mit der Stadt aus dem Jahre 1979. Die Verwaltung schlägt trotzdem vor, nur 65 % an die Samtgemeinde Mittelweser zu zahlen. FBL Labode erklärt hierzu, dass die Vereinbarung mit der Stadt Nienburg zum damaligen Zeitpunkt auf alten Regelungen im Schulgesetz basiere (siehe Erläuterungen hierzu in der Beschlussdrucksache Nr. 2015/104).

 

FBL Labode erläutert, dass lt. Schulgesetz zwar keine Vereinbarung zwingend notwendig sei, dies aber für eine Klarheit zwischen der Samtgemeinde und dem Landkreis sinnvoll wäre.

 

KTA Hüneke stellt fest, dass die derzeitige Vereinbarung mit der Stadt Nienburg immer noch 70 % aufweise und stellt daher den Antrag, eine entsprechende Vereinbarung mit der Samtgemeinde Mittelweser ebenfalls über 70 % zu schließen.

 

KTA Brieber stellt klar, dass die von KTA Hüneke vorgeschlagenen 70 % einen Anteil von 5 % freiwilliger Leistung nach aktueller Gesetzeslage enthielten. Verpflichtend seien nur 65 %. Damit gebe es ein Ungleichgewicht zwischen der Samtgemeinde Mittelweser und der Stadt Nienburg.

 

KTA Brieber stellt daher den Änderungsantrag, den Beschlussvorschlag um folgenden 3. Absatz zu ergänzen:

Die Verwaltung wird ferner beauftragt, die Vereinbarung mit der Stadt Nienburg/Weser zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, um einen Satz von künftig 65 % festzulegen.

Der Antrag von KTA Brieber wird mit 8 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung mehrheitlich angenommen und beschlossen.

 

Auf Nachfrage von KTA Leseberg antwortet FBL Labode, dass die Vereinbarung mit der Stadt mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Jahres kündbar sei, also frühestens zum 31.12.2016.

 

KTA Sanftleben möchte keine Präzedenzfälle schaffen. Alle Kommunen sollten gleich behandelt werden. Für Ausnahmen gebe es daher keine Grundlage mehr.

 

KTA Hüneke hält seinen Änderungsantrag aufrecht, eine entsprechende Vereinbarung wie mit der Stadt Nienburg nunmehr auch mit der Samtgemeinde Mittelweser über 70 % zu schließen.

Der Änderungsantrag von KTA Hüneke wird mit 4 Ja-Stimmen zu 8 Nein-Stimmen und keiner Enthaltung mehrheitlich abgelehnt.


Beratungsergebnis:

 

Mit Stimmenmehrheit:    8 Ja-Stimmen       4 Nein-Stimmen       0 Enthaltungen