Sitzung: 29.09.2015 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2015/169
Beratungsgang:
Kreisoberinspektorin Müller stellt das Waldgebiet, welches ca. 2 km
südwestlich von Hoyerhagen an der L330 mit einer Größe von 105 ha liegt und
ausschließlich im Eigentum der Nds. Landesforsten ist, vor. Das geplante NSG
ist identisch mit der an die EU gemeldeten FFH-Grenze.
In diesem Gebiet befänden sich
insgesamt 4 Lebensraumtypen, alle mit einem Erhaltungszustand B. Die beiden
Sonderbiotope, Moor und ein Kleingewässer seien in gutem Erhaltungszustand (B).
Der Wald selber bestehe hauptsächlich aus Buchen mit eingestreuter Eiche. Im
Zentrum des Schutzgebietes befände sich Naturwald, der seit 1974 nicht mehr
bewirtschaftet werde, sodass sich auf der Fläche bis zu 140 Jahre alte Buchen
und bis zu 220-jährige Eichen entwickeln konnten. Der Erhaltungszustand sei
hier zum Teil A, also hervorragend.
Der Vorsitzende KTA Andermann
fragt, warum das geplante NSG nicht den südlich gelegenen Bereich des
landesforstlichen Nadelwaldes einschließe, wessen Betrieb süd-östlich des
geplanten NSG gelegen sei und welche Einschränkungen durch das geplante NSG auf
die landwirtschaftlichen Betriebe zukämen.
Kreisoberinspektorin
Müller erläutert, dass die
Nadelholzwaldflächen nicht lohnenswert seien, um in das geplante NSG
aufgenommen zu werden. Süd-östlich gelegen sei die Försterei mit ihren
Wirtschaftsflächen. Die Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe gäbe
es bereits seit längerer Zeit aufgrund des bereits vorhandenen ehemaligen NSG.
Trotzdem habe sich das geplante Schutzgebiet entsprechend entwickelt. Allgemein
gelte aber auch hier das Verschlechterungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG,
allein schon gegenüber dem FFH-Gebiet.
Das beratende Mitglied Gerner
spricht sich positiv für die Anerkennung als NSG aus. Er kritisiert jedoch den
Verordnungstext, da dort seines Erachtens die Ziele zu schwach formuliert
seien. Ebenso seien die Ausprägungszustände der Lebensraumtypen unzureichend
abgegrenzt. Die Verordnung spiegelte nicht wider, dass ein Ausprägungszustand A
anzustreben sei. Trotz öffentlicher Eigentümerschaft (Landesforsten) fehlten
entsprechende Formulierungen hinsichtlich der Entwicklungs- und Förderziele in
der Verordnung. Weiterhin bemängelte er an der Verordnung, dass diese die
betroffenen (und seitens der EU als schützenswert klassifizierten) Tiere nicht
benenne.
Kreisoberinspektorin
Müller weist mit Bezug auf
die der Einladung beigefügte Karte darauf hin, dass die Ausprägungszustände
entsprechend differenziert wurden. Seitens der Verwaltung wurden zahlreiche
wohlwollende Gespräche mit dem Forstamt und dem Forstplanungsamt geführt.
Fachspezifisch konnte man sich auch teilweise gut und einfach verständigen. Im
Ergebnis konnte aber kein Weg gefunden werden, um von dem verbindlichen
Walderlass abweichen zu können.
Auf den Einwand des
beratenden Mitglieds Gerner, dass die EU ein Interesse an dem Erhalt und
der Entwicklung des Lebensraums habe, weist Landschaftsarchitekt Gänsslen
auf die rechtliche Bindung des Erlasses hin. Dieser biete keinen Spielraum
einer politischen Abwägung. Im Erlass seien keine verschärfenden Auflagen zugelassen.
Ausnahmen gäbe es zwar bei speziellen Tierarten, nicht aber bei den Lebensraumtypen.
Das beratende
Mitglied Gerner unterstützt die Ansicht des KTA Sieling, dass die geplante
erhebliche Erweiterung des NSG grundsätzlich als positiver Fortschritt zu werten
sei. Er sehe jedoch die Verwaltung in der Verpflichtung, die Vorgaben der
EU-Richtlinie, den Erhaltungszustand A anzustreben bzw. zu erhalten, auch
umzusetzen.
Kreisrat
Schwarz macht deutlich, dass
die EU nicht übergeordnete Aufsichtsbehörde der Landkreise sei. Die Zielerreichung
der EU unterläge den nationalen Umsetzungen.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden
KTA Andermann, ob hier nicht eine Schutzstatusausweisung als LSG in
Betracht käme, entgegnet Kreisoberinspektorin Müller, dass die
vorgesehenen Einschränkungen der Forstwirtschaft, das Wegeverbot und weitere
intensive Beschränkungen nur über den NSG-Status durchsetzbar seien. Der Regelungsstatus
eines LSG sei hier zu schwach.
KTA Brüning macht deutlich, dass er den
Verordnungsentwurf in der derzeitigen Form ablehne. Er erwarte von der
Verwaltung, dass diese den Druck auf das Landesforstplanungsamt entsprechend
erhöhe.
KTA Sieling spricht sich dagegen zustimmend im Sinne
einer realistisch erreichbaren und tatsächlich erreichten Verbesserung für den
Naturschutz aus. Gemeinsame Ziele und Wünsche erreiche man eh besser in der
direkten Zusammenarbeit mit den Beteiligten.
Kreisrat
Schwarz erläutert auf Wunsch
von KTA Westermann die sich darstellende rechtliche Situation. An dieser
Stelle beschränke sich der angestrebte Beschluss auf die Einleitung des
Beteiligungsverfahrens. Herr Gerner, als Vertreter einer beteiligten
Naturschutzvereinigung, sei es freigestellt, seine Meinung zu äußern. Eine Abwandlung
des Walderlasses sei aufgrund mangelnder Verwerfungs-kompetenz des Landkreises
jedoch nicht möglich. Man habe sich der Handlungsmaßgabe des Landes in Form des
Erlasses zu unterwerfen.
Der Vorsitzende
KTA Andermann ruft zur Abstimmung auf. Der Beschlussvorschlag wird mit
Stimmenmehrheit (9 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen) angenommen.
Beratungsergebnis:
Mit Stimmenmehrheit:
9 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 0 Enthaltungen