Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0


Beratungsgang:

 

Kreisoberinspektorin Müller stellt das Waldgebiet, welches ca. 2 km südwestlich von Hoyerhagen an der L330 mit einer Größe von 105 ha liegt und ausschließlich im Eigentum der Nds. Landesforsten ist, vor. Das geplante NSG ist identisch mit der an die EU gemeldeten FFH-Grenze.

In diesem Gebiet befänden sich insgesamt 4 Lebensraumtypen, alle mit einem Erhaltungszustand B. Die beiden Sonderbiotope, Moor und ein Kleingewässer seien in gutem Erhaltungszustand (B). Der Wald selber bestehe hauptsächlich aus Buchen mit eingestreuter Eiche. Im Zentrum des Schutzgebietes befände sich Naturwald, der seit 1974 nicht mehr bewirtschaftet werde, sodass sich auf der Fläche bis zu 140 Jahre alte Buchen und bis zu 220-jährige Eichen entwickeln konnten. Der Erhaltungszustand sei hier zum Teil  A, also hervorragend.

 

Der Vorsitzende KTA Andermann fragt, warum das geplante NSG nicht den südlich gelegenen Bereich des landesforstlichen Nadelwaldes einschließe, wessen Betrieb süd-östlich des geplanten NSG gelegen sei und welche Einschränkungen durch das geplante NSG auf die landwirtschaftlichen Betriebe zukämen.

 

Kreisoberinspektorin Müller erläutert, dass die Nadelholzwaldflächen nicht lohnenswert seien, um in das geplante NSG aufgenommen zu werden. Süd-östlich gelegen sei die Försterei mit ihren Wirtschaftsflächen. Die Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe gäbe es bereits seit längerer Zeit aufgrund des bereits vorhandenen ehemaligen NSG. Trotzdem habe sich das geplante Schutzgebiet entsprechend entwickelt. Allgemein gelte aber auch hier das Verschlechterungsverbot gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG, allein schon gegenüber dem FFH-Gebiet.

 

Das beratende Mitglied Gerner spricht sich positiv für die Anerkennung als NSG aus. Er kritisiert jedoch den Verordnungstext, da dort seines Erachtens die Ziele zu schwach formuliert seien. Ebenso seien die Ausprägungszustände der Lebensraumtypen unzureichend abgegrenzt. Die Verordnung spiegelte nicht wider, dass ein Ausprägungszustand A anzustreben sei. Trotz öffentlicher Eigentümerschaft (Landesforsten) fehlten entsprechende Formulierungen hinsichtlich der Entwicklungs- und Förderziele in der Verordnung. Weiterhin bemängelte er an der Verordnung, dass diese die betroffenen (und seitens der EU als schützenswert klassifizierten) Tiere nicht benenne.

 

Kreisoberinspektorin Müller weist mit Bezug auf die der Einladung beigefügte Karte darauf hin, dass die Ausprägungszustände entsprechend differenziert wurden. Seitens der Verwaltung wurden zahlreiche wohlwollende Gespräche mit dem Forstamt und dem Forstplanungsamt geführt. Fachspezifisch konnte man sich auch teilweise gut und einfach verständigen. Im Ergebnis konnte aber kein Weg gefunden werden, um von dem verbindlichen Walderlass abweichen zu können.

 

Auf den Einwand des beratenden Mitglieds Gerner, dass die EU ein Interesse an dem Erhalt und der Entwicklung des Lebensraums habe, weist Landschaftsarchitekt Gänsslen auf die rechtliche Bindung des Erlasses hin. Dieser biete keinen Spielraum einer politischen Abwägung. Im Erlass seien keine verschärfenden Auflagen zugelassen. Ausnahmen gäbe es zwar bei speziellen Tierarten, nicht aber bei den Lebensraumtypen.

 

Das beratende Mitglied Gerner unterstützt die Ansicht des KTA Sieling, dass die geplante erhebliche Erweiterung des NSG grundsätzlich als positiver Fortschritt zu werten sei. Er sehe jedoch die Verwaltung in der Verpflichtung, die Vorgaben der EU-Richtlinie, den Erhaltungszustand A anzustreben bzw. zu erhalten, auch umzusetzen.

 

Kreisrat Schwarz macht deutlich, dass die EU nicht übergeordnete Aufsichtsbehörde der Landkreise sei. Die Zielerreichung der EU unterläge den nationalen Umsetzungen.

 

Auf Nachfrage des Vorsitzenden KTA Andermann, ob hier nicht eine Schutzstatusausweisung als LSG in Betracht käme, entgegnet Kreisoberinspektorin Müller, dass die vorgesehenen Einschränkungen der Forstwirtschaft, das Wegeverbot und weitere intensive Beschränkungen nur über den NSG-Status durchsetzbar seien. Der Regelungsstatus eines LSG sei hier zu schwach.

 

KTA Brüning macht deutlich, dass er den Verordnungsentwurf in der derzeitigen Form ablehne. Er erwarte von der Verwaltung, dass diese den Druck auf das Landesforstplanungsamt entsprechend erhöhe.

 

KTA Sieling spricht sich dagegen zustimmend im Sinne einer realistisch erreichbaren und tatsächlich erreichten Verbesserung für den Naturschutz aus. Gemeinsame Ziele und Wünsche erreiche man eh besser in der direkten Zusammenarbeit mit den Beteiligten.

 

Kreisrat Schwarz erläutert auf Wunsch von KTA Westermann die sich darstellende rechtliche Situation. An dieser Stelle beschränke sich der angestrebte Beschluss auf die Einleitung des Beteiligungsverfahrens. Herr Gerner, als Vertreter einer beteiligten Naturschutzvereinigung, sei es freigestellt, seine Meinung zu äußern. Eine Abwandlung des Walderlasses sei aufgrund mangelnder Verwerfungs-kompetenz des Landkreises jedoch nicht möglich. Man habe sich der Handlungsmaßgabe des Landes in Form des Erlasses zu unterwerfen.

 

Der Vorsitzende KTA Andermann ruft zur Abstimmung auf. Der Beschlussvorschlag wird mit Stimmenmehrheit (9 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen) angenommen.

 


Beratungsergebnis:

 

Mit Stimmenmehrheit:

9 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 0 Enthaltungen