Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen ruft die Beratung des Landschaftsrahmenplans (LRP) Nienburg/Weser zum Schutzgut Landschaftsbild aus der letzten Sitzung des ALNU am 14.07.2015 ins Gedächtnis. Gleich solle über den kompletten Themenbereich berichtet werden. Vorab gibt er aber noch Hinweise über die weitere zeitliche Planung zum LRP.

Die weitere Zeitplanung beinhalte die in Vorbereitung befindliche europaweite Ausschreibung der weiteren Leistungsphasen, so dass mit der Auftragsvergabe für Anfang 2016 gerechnet werde. Weiterhin sei geplant, das Grobkonzept zur „Umsetzung des Zielkonzeptes des LRP durch Raumordnung“ bis Mitte 2017 in die Bearbeitung des RROP einzustellen und den vollständigen LRP-Vorentwurf zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in 2018 vorzustellen und in die Bearbeitung des RROP einzustellen.

Zu den weitergehenden Erläuterungen begrüßt er die Projektleiterin, Frau Dipl.-Ing. Irmgard Peters, von der Planungsgruppe Umwelt Hannover. 

 

Dipl.-Ing. Peters berichtet fortan über den Bearbeitungsstand der Fortschreibung des LRP Landkreis Nienburg/Weser zu den Schutzgütern Boden, Wasser, Luft und Klima.

Die Kapitel „Überblick über das Plangebiet“, „Fachliche Vorgaben“ und „Gegenwärtiger Zustand  von Natur und Landschaft“ sowie die voraussichtlichen Änderungen seien nun endbearbeitet.

 

Hinsichtlich der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege verweist sie auf § 1 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und unterscheidet beim Schutzgut Boden nach deren besonderen naturschutzfachlichen Werten in Böden mit besonderen Standorteigenschaften (z.B. extrem trockene bzw. nasse Böden), naturhistorisch (naturnahe) bzw. kulturhistorisch bedeutsame Böden (wie z.B. „Plaggenesch“) und seltene Böden.

 

Beim Schutzgut Wasser (Grundwasser bzw. Oberflächengewässer) unterscheidet sie nach den Bereichen mit besonderer Funktionsfähigkeit für die Wasser - Stoff-retention nach Bereichen mit hoher Grundwasserneubildung bei gleichzeitig geringer Nitratauswaschungsgefährdung (vorwiegend im Bereich des Fleckens Steyerberg zu finden), Überschwemmungsbereiche mit Dauervegetation (vorwiegend im Bereich des Fleckens Liebenau zu finden), nicht entwässerte organische Böden / Moorböden und naturnahe / bedingt naturnahe Fließ- und Stillgewässer.

 

Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser drohten durch Erosionsgefährdung des Bodens durch Wind und Wasser (vorwiegend im Bereich Diepenau – Warmser Geest anzufinden), Überschwemmungsbereiche ohne Dauervegetation / mit Ackernutzung,  Nitratauswaschungsgefährdung des Grundwassers (vorwiegend im Bereich Flecken Diepenau zu finden), Entwässerung von Böden, naturferne Fließ- und Stillgewässer sowie durch Bodenabbau und Altablagerungen.

 

Das Schutzgut Luft betreffend werden klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen durch Flächen mit Bedeutung für Frischluftentstehung und durch Kaltluftleitbahnen unterstützt (vorwiegend im Bereich Husum – Schessinghausen – Linsburg zu finden). Hingegen sind im Innenstadtbereich Nienburgs vereinzelt bioklimatisch belastete Siedlungsräume und lufthygienische Belastungen anzutreffen.

 

Ein besonderer Aspekt sei dem Klimawandel zuzuordnen. Dieser beeinflusse die Entwicklung der klimatischen Wasserbilanz. Prognosen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) zu Folge erhöhten sich die Verdunstungen stärker als die Niederschlagsmengen, ein stärkerer Oberflächenabfluss ergebe sich wegen häufigerer Starkregenereignisse und zunehmender Nutzwasserentnahmen. Insbesondere im Süden des Landkreises entstehe ein höheres Erfordernis zum Grundwasserschutz.

 

Ein weiterer Aspekt käme der Treibhausgasspeicherung von Moorböden zu. Eine hohe bis sehr hohe Treibhausgasspeicherung sei bei rd. 7 % der (naturnah ausgeprägten) Moorflächen im Landkreisgebiet gegeben. Die übrigen Moorflächen emittierten Treibhausgase. Sehr hohe Treibhausgasemissionen seien bei rd. 52 % der Moorfläche im Landkreisgebiet zu befürchten.

 

Das beratende Mitglied Göckeritz fragt, wie hoch die Anteile landwirtschaftlicher Nutzflächen an den unterschiedenen Böden seien. Ebenso fragt er nach bekannten Daten zur tatsächlichen Abnahme der Ackerkrume. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei die Erosionswirkung des Bodens durch Wind am besten an einer abnehmenden Krume erkennbar. Tatsächlich sei dies aber eher selten feststellbar, weshalb er eine tatsächliche Gefährdung in Frage stelle.

 

Dipl.-Ing. Peters gibt an, dass große Anteile der Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung seien. Die genaueren Werte wird sie für das Protokoll nachreichen (siehe Anlage 2).

Nähere Informationen inklusive Aussagen zur Häufigkeit, Betroffenheit und räumlichen Verteilung sind der als Anlage 1 beigefügten Präsentation von Dipl.-Ing. Peters zu entnehmen.

 

Hinsichtlich der Erosion gibt sie an, dass zwar keine Feldversuche unternommen worden sind, aber dass auf Basis der Auswertungen durch das LBEG ein potenzielles Risiko für die nutzbaren Oberböden bestünde. Von Erosion sei eher die Krume (rd. 18 bis 20 cm) als die darunter gelegenen fruchtbaren Böden (rd. 30 bis 45 cm) betroffen (Weiteres siehe Anlage 2).

 

Der Vorsitzende KTA Andermann ergänzt, dass über den regional viel vertretenden Spargelanbau die tief-gepflügten, kaum bewachsenen Böden durchaus mit einer Gefährdung durch Erosion zu kämpfen haben.

 

KTA Brüning fragt, in wie weit die Untere Wasserschutzbehörde (UWB) im Zuge der Antragsverfahren auf Grundwasserentnahmen im erheblichen Maß, wie dies bekanntermaßen durch die Firmen „frischli“ oder „Wiesenhof“ der Fall sei, den Faktor der Grundwasserneubildung hinsichtlich einer nachhaltigen Nutzung der Reservoirs in die Genehmigungsentscheidung miteinbezögen.

 

Baudirektor Wehr erklärt, das zunächst als „Status-quo“ das verfügbare Grundwasserkontingent zu bewerten sei. Künftige Entwicklungen auf die Grundwasser-neubildung, z. B. aus den Folgen des Klimawandels, könnten noch nicht zuverlässig berechnet werden. In den Gebieten der beiden genannten Fälle seien ausreichende Grundwasser-Reserven vorhanden. Da grundsätzlich eine Quantifizierung nicht einfach sei, verbinde man die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen, unabhängig davon, in welcher Rechtsform über die Grundwassernutzung entschieden werde. Auflagen könnten jederzeit an die Entwicklungen angepasst werden.

 

Auf Nachfragen vom Vorsitzenden KTA Andermann macht Landschaftsarchitekt Gänsslen deutlich, dass mit der Fertigstellung des Vorabentwurfs für 2018 geplant werde. 

 

Kreisrat Schwarz klärt darüber auf, dass eine sinnvolle Fortschreibung des LRP nur über eine gründliche Erarbeitung funktioniere, die auch für einen längeren Bestand sorge. Die Verzögerungen bei der Fortschreibung des LRP, u. a. aufgrund der jetzt erforderlichen EU-weiten Ausschreibung für die weiteren Leistungsphasen, führten auch zu Verzögerungen bei der Fortschreibung des RROP. Sobald die Auswirkungen abschließend geprüft seien, werde man den Ausschuss für Regionalentwicklung beteiligen. Für 2017 sei geplant, die Grundzüge und wesentlichen Teile sowie die Vorrangflächen darzustellen, ohne jedoch das „große Ganze“ darzulegen. Die Vorlage des RROP unter Einflussnahme des LROP sei realistisch eher für 2019 zu avancieren.

 

Auf Nachfrage des vorsitzenden KTA Andermann erläutert Kreisrat Schwarz den aktuellen Stand des LROP. Dieser läge nun zur Entscheidung vorbereitet vor. Die Aspekte der Rohstoffsicherung fallen eher klein aus. Schwerpunktmäßig habe man sich der CO2-Speicherung in Mooren zugewandt. Ein neuer Entwurf des LROP wurde für Ende des Jahres zugesagt.

 

KTA Dr. Schmädeke unterstützt eine gründliche Erarbeitung des LRP als „Handwerkszeug für die Zukunft“. Bedenken äußert er hinsichtlich der Aufnahme der GLBs in den LRP, da mit deren Bekanntgabe im LRP in der Folge „Fakten geschaffen“ würden.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen macht deutlich, dass hier zu unterscheiden sei, dass GBs und GLBs einen geschützten Status kraft Gesetz besitzen. Die Erfassung der Biotope im LRP sei verpflichtend, um den Informationspflichten gegenüber den Eigentümern nachzukommen. Somit fände sich zwar die Kartierung und Darstellung im LRP wieder, daraus leite sich aber nicht der gesetzlich zugewiesene Schutzstatus ab. Dieser existiere aufgrund des Vorhandenseins des jeweiligen Biotop-Typs schon vorher, auch ohne Darstellung im LRP.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne