Sitzung: 29.09.2015 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2015/171
Beschluss:
Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt Gänsslen ruft die Beratung des Landschaftsrahmenplans (LRP) Nienburg/Weser zum
Schutzgut Landschaftsbild aus der letzten Sitzung des ALNU am 14.07.2015 ins
Gedächtnis. Gleich solle über den kompletten Themenbereich berichtet werden.
Vorab gibt er aber noch Hinweise über die weitere zeitliche Planung zum LRP.
Die
weitere Zeitplanung beinhalte die in Vorbereitung befindliche europaweite Ausschreibung
der weiteren Leistungsphasen, so dass mit der Auftragsvergabe für Anfang 2016
gerechnet werde. Weiterhin sei geplant, das Grobkonzept zur „Umsetzung des
Zielkonzeptes des LRP durch Raumordnung“ bis Mitte 2017 in die Bearbeitung des
RROP einzustellen und den vollständigen LRP-Vorentwurf zur Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange in 2018 vorzustellen und in die Bearbeitung des
RROP einzustellen.
Zu den weitergehenden Erläuterungen begrüßt er die Projektleiterin,
Frau Dipl.-Ing. Irmgard Peters, von der Planungsgruppe Umwelt Hannover.
Dipl.-Ing.
Peters berichtet fortan über den Bearbeitungsstand
der Fortschreibung des LRP Landkreis Nienburg/Weser zu den Schutzgütern Boden,
Wasser, Luft und Klima.
Die
Kapitel „Überblick über das Plangebiet“, „Fachliche Vorgaben“ und „Gegenwärtiger
Zustand von Natur und Landschaft“ sowie
die voraussichtlichen Änderungen seien nun endbearbeitet.
Hinsichtlich der Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege verweist sie auf § 1 Abs. 3
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und unterscheidet beim Schutzgut Boden
nach deren besonderen naturschutzfachlichen Werten in
Böden mit besonderen Standorteigenschaften (z.B. extrem trockene bzw. nasse
Böden), naturhistorisch (naturnahe) bzw. kulturhistorisch bedeutsame Böden (wie
z.B. „Plaggenesch“) und seltene Böden.
Beim Schutzgut
Wasser (Grundwasser bzw. Oberflächengewässer) unterscheidet sie nach den Bereichen mit besonderer Funktionsfähigkeit für die Wasser
- Stoff-retention nach Bereichen mit hoher Grundwasserneubildung bei
gleichzeitig geringer Nitratauswaschungsgefährdung (vorwiegend im Bereich des
Fleckens Steyerberg zu finden), Überschwemmungsbereiche mit Dauervegetation
(vorwiegend im Bereich des Fleckens Liebenau zu finden), nicht entwässerte
organische Böden / Moorböden und naturnahe / bedingt naturnahe Fließ- und
Stillgewässer.
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Wasser drohten durch Erosionsgefährdung des
Bodens durch Wind und Wasser (vorwiegend im Bereich Diepenau – Warmser Geest
anzufinden), Überschwemmungsbereiche ohne Dauervegetation / mit Ackernutzung, Nitratauswaschungsgefährdung des Grundwassers
(vorwiegend im Bereich Flecken Diepenau zu finden), Entwässerung
von Böden, naturferne Fließ- und Stillgewässer sowie durch Bodenabbau
und Altablagerungen.
Das Schutzgut
Luft betreffend werden klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktionen
durch Flächen mit Bedeutung für Frischluftentstehung und durch Kaltluftleitbahnen
unterstützt (vorwiegend im Bereich Husum – Schessinghausen – Linsburg zu
finden). Hingegen sind im Innenstadtbereich
Nienburgs vereinzelt bioklimatisch belastete Siedlungsräume und lufthygienische
Belastungen anzutreffen.
Ein
besonderer Aspekt sei dem Klimawandel zuzuordnen. Dieser beeinflusse die
Entwicklung der klimatischen Wasserbilanz. Prognosen des Landesamtes für Bergbau,
Energie und Geologie (LBEG) zu Folge erhöhten
sich die Verdunstungen stärker als die Niederschlagsmengen, ein stärkerer Oberflächenabfluss
ergebe sich wegen häufigerer Starkregenereignisse und zunehmender
Nutzwasserentnahmen. Insbesondere im Süden des Landkreises entstehe ein höheres
Erfordernis zum Grundwasserschutz.
Ein weiterer Aspekt käme der Treibhausgasspeicherung von Moorböden zu. Eine hohe bis sehr hohe
Treibhausgasspeicherung sei bei rd. 7 % der (naturnah ausgeprägten) Moorflächen
im Landkreisgebiet gegeben. Die
übrigen Moorflächen emittierten Treibhausgase. Sehr hohe Treibhausgasemissionen seien bei rd. 52 % der Moorfläche
im Landkreisgebiet zu befürchten.
Das beratende Mitglied Göckeritz
fragt, wie hoch die Anteile landwirtschaftlicher Nutzflächen an den
unterschiedenen Böden seien. Ebenso fragt er nach bekannten Daten zur
tatsächlichen Abnahme der Ackerkrume. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei die
Erosionswirkung des Bodens durch Wind am besten an einer abnehmenden Krume
erkennbar. Tatsächlich sei dies aber eher selten feststellbar, weshalb er eine
tatsächliche Gefährdung in Frage stelle.
Dipl.-Ing. Peters gibt an, dass
große Anteile der Flächen in landwirtschaftlicher Nutzung seien. Die genaueren
Werte wird sie für das Protokoll nachreichen (siehe Anlage 2).
Nähere Informationen inklusive Aussagen zur
Häufigkeit, Betroffenheit und räumlichen Verteilung sind der als Anlage 1 beigefügten Präsentation von
Dipl.-Ing. Peters zu entnehmen.
Hinsichtlich der Erosion gibt sie an, dass
zwar keine Feldversuche unternommen worden sind, aber dass auf Basis der
Auswertungen durch das LBEG ein potenzielles Risiko für die nutzbaren Oberböden
bestünde. Von Erosion sei eher die Krume (rd. 18 bis 20 cm) als die darunter
gelegenen fruchtbaren Böden (rd. 30 bis 45 cm) betroffen (Weiteres siehe Anlage 2).
Der Vorsitzende KTA Andermann ergänzt, dass
über den regional viel vertretenden Spargelanbau die tief-gepflügten, kaum
bewachsenen Böden durchaus mit einer Gefährdung durch Erosion zu kämpfen haben.
KTA Brüning fragt, in wie
weit die Untere Wasserschutzbehörde (UWB) im Zuge der Antragsverfahren auf
Grundwasserentnahmen im erheblichen Maß, wie dies bekanntermaßen durch die
Firmen „frischli“ oder „Wiesenhof“ der Fall sei, den Faktor der
Grundwasserneubildung hinsichtlich einer nachhaltigen Nutzung der Reservoirs in
die Genehmigungsentscheidung miteinbezögen.
Baudirektor Wehr erklärt, das
zunächst als „Status-quo“ das verfügbare Grundwasserkontingent zu bewerten sei.
Künftige Entwicklungen auf die Grundwasser-neubildung, z. B. aus den Folgen des
Klimawandels, könnten noch nicht zuverlässig berechnet werden. In den Gebieten
der beiden genannten Fälle seien ausreichende Grundwasser-Reserven vorhanden.
Da grundsätzlich eine Quantifizierung nicht einfach sei, verbinde man die
Erlaubnis mit Nebenbestimmungen, unabhängig davon, in welcher Rechtsform über
die Grundwassernutzung entschieden werde. Auflagen könnten jederzeit an die
Entwicklungen angepasst werden.
Auf Nachfragen vom Vorsitzenden KTA
Andermann macht Landschaftsarchitekt Gänsslen deutlich, dass mit der
Fertigstellung des Vorabentwurfs für 2018 geplant werde.
Kreisrat Schwarz klärt darüber
auf, dass eine sinnvolle Fortschreibung des LRP nur über eine gründliche
Erarbeitung funktioniere, die auch für einen längeren Bestand sorge. Die
Verzögerungen bei der Fortschreibung des LRP, u. a. aufgrund der jetzt
erforderlichen EU-weiten Ausschreibung für die weiteren Leistungsphasen, führten
auch zu Verzögerungen bei der Fortschreibung des RROP. Sobald die Auswirkungen
abschließend geprüft seien, werde man den Ausschuss für Regionalentwicklung
beteiligen. Für 2017 sei geplant, die Grundzüge und wesentlichen Teile sowie
die Vorrangflächen darzustellen, ohne jedoch das „große Ganze“ darzulegen. Die
Vorlage des RROP unter Einflussnahme des LROP sei realistisch eher für 2019 zu
avancieren.
Auf Nachfrage des vorsitzenden KTA
Andermann erläutert Kreisrat Schwarz den aktuellen Stand des LROP.
Dieser läge nun zur Entscheidung vorbereitet vor. Die Aspekte der
Rohstoffsicherung fallen eher klein aus. Schwerpunktmäßig habe man sich der CO2-Speicherung in
Mooren zugewandt. Ein neuer Entwurf des LROP wurde für Ende des Jahres zugesagt.
KTA Dr. Schmädeke unterstützt eine
gründliche Erarbeitung des LRP als „Handwerkszeug für die Zukunft“. Bedenken
äußert er hinsichtlich der Aufnahme der GLBs in den LRP, da mit deren
Bekanntgabe im LRP in der Folge „Fakten geschaffen“ würden.
Landschaftsarchitekt Gänsslen macht deutlich,
dass hier zu unterscheiden sei, dass GBs und GLBs einen geschützten Status
kraft Gesetz besitzen. Die Erfassung der Biotope im LRP sei verpflichtend, um
den Informationspflichten gegenüber den Eigentümern nachzukommen. Somit fände
sich zwar die Kartierung und Darstellung im LRP wieder, daraus leite sich aber
nicht der gesetzlich zugewiesene Schutzstatus ab. Dieser existiere aufgrund des
Vorhandenseins des jeweiligen Biotop-Typs schon vorher, auch ohne Darstellung im
LRP.
Beratungsergebnis:
ohne