Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.


Beratungsgang:

 

KAR Niemeyer greift nochmals ein Thema auf, welches auch schon 2013 im Ausschuss zur Diskussion stand. Es wurde seinerzeit beschlossen, eine Nutzungsordnung zu erstellen.

Die Angelegenheit wurde jedoch aufgrund anderer schulischen Projekte bis heute zurück gestellt.

 

Hintergrund der Beschlussvorlage sei die steigende Tendenz von außerschulischen Nutzungen in Schulgebäuden (2009 = rd. 10.000 Stunden), wobei die Aula der BBS Nienburg aufgrund ihrer Größe am häufigsten genutzt wird.

 

Für die außerschulische Nutzung der Sporthallen im Landkreis Nienburg/Weser und des Therapiebeckens in der Helen-Keller-Schule Stolzenau gelten eigene Regelungen (Stundenentgelt).

 

Als Gebäudeeigentümer der BBS sei der Landkreis als Betreiber der Versammlungsstätte immer für die Sicherheit einer Veranstaltung und die baurechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Diese Verantwortlichkeit beinhalte auch, dass bei entsprechenden Veranstaltungen regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden müsse.

 

Bisher seien Anträge auf außerschulische Nutzung ohne eine weitergehende inhaltliche Prüfung genehmigt und durch die entsprechenden Anwesenheitszeiten (Schließdienste) der Hausmeister mehr oder weniger „kontrolliert“ worden.

 

Ziel sei es, zukünftig eine geeignete Aufsichtsperson durch Schulungen zu qualifizieren und diese dann als sachkundige Aufsichtsperson zu bestellen, die dann allen Schulen in der Trägerschaft des Landkreises beratend zur Verfügung stehe und bei größeren Veranstaltungen die Betreiberverantwortung wahrnehme.

 

Durch diese Regelung sollen die Hausmeister entlastet und auch die Verantwortlichkeit klar aufgezeigt werden.

 

Diese Aufgabe soll zukünftig zentral durch den Fachdienst Schule und Kultur wahrgenommen und durch den technischen Mitarbeiter im hiesigen Kreismedienzentrum ausgeführt werden.

 

KTA Cunow fragt, ob bei außerschulischen Veranstaltungen zukünftig der Hausmeister und die sachkundige Aufsichtsperson anwesend sein müssen.

 

KAR Niemeyer erklärt, dass dieses nicht unbedingt der Fall sein müsste, es komme auf die Art der Veranstaltung an.

 

Zum zweiten Teil der Beschlussvorlage (Nutzungsordnung) erklärt KAR Niemeyer, dass vorab die Frage zu klären sei, welche Nutzer man zulassen wolle, ob ein Nutzungsentgelt zu fordern wäre und wenn ja, in welcher Höhe.

 

Die Nutzungsregelungen sehen eine Unterscheidung verschiedener Nutzer vor (a bis c), wobei Veranstaltungen mit Gewinnerzielung und/oder solche wo Privatpersonen die Antragsteller sind, weiterhin abgelehnt werden.

 

Hinsichtlich der Frage, ob ein Nutzungsentgelt zu erheben sei, müsse man bedenken, dass regelmäßig Kosten für Reinigung, Schließdienst und Bewirtschaftung entstehen und somit ein Nutzungsentgelt erforderlich sei. Ausnahme seien jedoch kreiseigene Veranstalter und Veranstalter mit Kreisbeteiligung (Ausnahme jedoch Großveranstaltungen in Aulen).

 

In Bezug auf die Höhe des Nutzungsentgelts fallen insbesondere die Reinigungs- und Personalkosten für den Hausmeister und die sachkundigen Aufsichtsperson ins Gewicht.

 

Im Gegensatz zu anderen Landkreisen im näheren Umfeld, schlägt die Verwaltung des Landkreises Nienburg/Weser feste Pauschalen für die außerschulische Nutzung vor:

a) 300,00 Euro pro Großveranstaltung in Aulen

b)   50,00 Euro pro Tag für Unterrichtsräume

 

Ausgenommen seien hier die Musikschule und die VHS als Dauernutzer von Unterrichtsräumen.

 

Arbeitgebervertreter Kriemelmeyer gibt zu bedenken, ob denn 50,00 Euro für die Inanspruchnahme von Strom und Heizung an einem Tag kostendeckend seien. FBL Labode führt dazu aus, dass sich eine Berechnung der tatsächlichen Kosten in der Praxis als sehr schwierig erweisen würde und aus diesem Grund Pauschalbeträge als angemessen angesehen werden.

 

KTA Brieber fügt hinzu, dass die Erhebung von Pauschalbeträgen als richtig empfunden werde, da eigentlich auch Auf- und Abbauzeiten hinzukommen würden.

 

Schulleiterin Schroeder regt an, bei der außerschulischen Nutzung zwischen allgemeinen Unterrichtsräumen und technischen Unterrichtsräumen zu unterscheiden, da die Technikräume einen höheren Wert an Inventargegenständen aufweisen und damit auch eine finanziell erhöhte Abnutzung erfolge.

 

KTA Sommerfeld fragt, ob denn die technischen Unterrichtsräume überhaupt außerschulisch genutzt würden, worauf Schulleiterin Schroeder erklärt, dass z. B. im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung eine Nutzung stattfinde.

 

Landrat Kohlmeier stellt fest, dass zwischen der außerschulischen Nutzung von allgemeinen und technischen Unterrichtsräumen unterschieden werden soll und entsprechend der Abnutzung ein Zuschlag zu erheben sei.

 

Die Beschlussvorlage wird folgendermaßen ergänzt:

„Für die Nutzung von Räumen mit besonderer Ausstattung wird ein Zuschlag erhoben.“


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen