Sitzung: 24.11.2015 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2015/175
Beschluss:
Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt beschließt die Verordnung über das geplante Landschaftsschutzgebiet LSG NI 64 „Wellier Kolk“ im Flecken Steyerberg und in der Samtgemeinde Mittelweser.
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt anhand des Entwurfs der Verordnungskarte die Grenzverläufe des
geplanten Landschaftsschutzgebietes (LSG) den Grenzen des FFH-Gebietes 289 und
des bereits bestehenden LSG NI 35 gegenüber.
Das Auslegungsverfahren sei inzwischen abgeschlossen. Intensiv auseinandergesetzt habe man sich mit den
Hinweisen des Landesbüros Naturschutz Niedersachsen GbR (LabüN), welche die
Naturschutzvereinigungen NABU, BUND, Landesverband Bürgerinitiativen
Umweltschutz Niedersachsen e.V. und den Naturschutzverband Niedersachsen e.V.) vertritt.
So wurde z. B. die Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG)
gefordert. Durch die Ausweisung als LSG beabsichtige man aber, die über die
Jahre vorhandene Freizeitnutzung (moderate Intensität) zu erhalten, da
hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
Neben der FFH-Art Teichfledermaus, seien darüber hinaus
weitere störungsanfällige FFH- und Rote-Liste Tierarten, wie z. B. der Eisvogel
und der Fischotter, regelmäßig im Gebiet anzutreffen. Aufgrund vorgelegter
Nachweise, wurde der Fischotter mit in
den Verordnungsentwurf aufgenommen. Abgestimmt mit dem Anglerverein Nienburg/Weser
e.V. und dem Fischereiverein Grafschaft Hoya gelte deshalb auch das Verbot der Reusenfischerei. Der
Eisvogel ist jedoch keine für den vorkommenden LRT charakteristische Art und
somit nicht in den Verordnungsentwurf aufgenommen worden. Der Umsetzung einiger
weiterer Forderungen konnte aus zeitlichen, finanziellen und personellen
Gründen nicht gefolgt werden. Zum Teil wurden die geforderten Einschränkungen
aus naturschutzfachlicher Sicht und in Bezug auf den Schutzzweck als nicht
erforderlich erachtet.
Der Wellier Kolk hat eine große Bedeutung für die moderate
landschaftliche Erholung, sowie für die gemäßigte Freizeitnutzung. Hierzu
können das Baden und Schwimmen, sowie der Angelsport gezählt werden. Aus der
Stellungnahme des Ortsbürgermeisters ist zu entnehmen, dass in den Bereichen
der Badestelle, sowie davon nördlich verlaufend, das Zelten und Übernachten
sowie die Bade- und Freizeitnutzung erlaubt bleiben solle. Die Badenutzung ist
durch den Verordnungsentwurf im Bereich der offenen Wasserfläche und der
Badestellen freigestellt. Eine Ausweitung wurde aus naturschutzfachlicher Sicht
aber abgelehnt. Eine vorhandene zweite Badestelle (Steg) wurde in die
Verordnungskarte mit aufgenommen. Das Zelten und Übernachten, ist wie bisher,
an den durch Behörden genehmigten Plätzen erlaubt. Einer pauschalen Erlaubnis
kann in Hinblick auf den Schutzzweck aber nicht zugestimmt werden.
KTA Brieber und KTA Hüneke sprechen sich
unabhängig voneinander positiv für die Wahrung der Freizeitinteressen aus.
Besonderer Bedeutung käme, neben dem historischen
Vorhandensein, der intensiven Pflege und Nutzung durch die Bevölkerung zu. Der
abgebildete Kompromiss biete eine gute Basis für ein Nebeneinanderbestehen von
Freizeit- und Naturschutzinteressen.
Auf Nachfragen von KTA Brüning, warum
im Verordnungsentwurf nicht das Verbot der Fallenjagd auf Fischotter
wiederzufinden sei, gibt Landschaftsarchitekt Gänsslen an, dass man sich
verwaltungsseitig zwar inhaltlich mit einem Fallenverbot auseinandergesetzt
habe, dies aber angesichts der Gesamtauslastung als nachgeordnet zur Aufnahme
in die Verordnung erachtet habe. Originär sei dies über die Jagdausübungsbefugnisse
im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen vor Ort zu lösen.
Nachdem sich KTA Brunschön für eine
Aufnahme des Fallenstellenverbots in die Verordnung ausspricht, weist KTA
Hüneke darauf hin, dass ihm aus Gesprächen mit den Jagdpächtern aus den
Bereichen Landesbergen, Wellie und Anemolter bekannt sei, dass keine Fallen
aufgestellt werden.
Landschaftsarchitekt Gänsslen macht deutlich,
dass derartige Einschränkungen in die jagdbehördlichen Genehmigungen einfließen.
Aus Sicht der Verwaltung nähme er diesen Einwand aber als Arbeitsauftrag mit,
so dass dieser Aspekt in den nächsten Verordnungen mit aufgenommen werde.
Auf die Frage des Vorsitzenden KTA Andermann nach den einmaligen
und wiederkehrenden Kosten, antwortet Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass einmalig für die Beschilderung rd. 500 € aufzuwenden seien,
wiederkehrende Kosten aber nicht anfallen.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 0 Enthaltungen.