Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt beschließt die Verordnung über das geplante Landschaftsschutzgebiet LSG NI 64 „Wellier Kolk“ im Flecken Steyerberg und in der Samtgemeinde Mittelweser.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt anhand des Entwurfs der Verordnungskarte die Grenzverläufe des geplanten Landschaftsschutzgebietes (LSG) den Grenzen des FFH-Gebietes 289 und des bereits bestehenden LSG NI 35 gegenüber.

Das Auslegungsverfahren sei inzwischen abgeschlossen. Intensiv auseinandergesetzt habe man sich mit den Hinweisen des Landesbüros Naturschutz Niedersachsen GbR (LabüN), welche die Naturschutzvereinigungen NABU, BUND, Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. und den Naturschutzverband Niedersachsen e.V.) vertritt.

So wurde z. B. die Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG) gefordert. Durch die Ausweisung als LSG beabsichtige man aber, die über die Jahre vorhandene Freizeitnutzung (moderate Intensität) zu erhalten, da hierdurch keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Neben der FFH-Art Teichfledermaus, seien darüber hinaus weitere störungsanfällige FFH- und Rote-Liste Tierarten, wie z. B. der Eisvogel und der Fischotter, regelmäßig im Gebiet anzutreffen. Aufgrund vorgelegter Nachweise, wurde der Fischotter mit in den Verordnungsentwurf aufgenommen. Abgestimmt mit dem Anglerverein Nienburg/Weser e.V. und dem Fischereiverein Grafschaft Hoya gelte deshalb auch das Verbot der Reusenfischerei. Der Eisvogel ist jedoch keine für den vorkommenden LRT charakteristische Art und somit nicht in den Verordnungsentwurf aufgenommen worden. Der Umsetzung einiger weiterer Forderungen konnte aus zeitlichen, finanziellen und personellen Gründen nicht gefolgt werden. Zum Teil wurden die geforderten Einschränkungen aus naturschutzfachlicher Sicht und in Bezug auf den Schutzzweck als nicht erforderlich erachtet.

Der Wellier Kolk hat eine große Bedeutung für die moderate landschaftliche Erholung, sowie für die gemäßigte Freizeitnutzung. Hierzu können das Baden und Schwimmen, sowie der Angelsport gezählt werden. Aus der Stellungnahme des Ortsbürgermeisters ist zu entnehmen, dass in den Bereichen der Badestelle, sowie davon nördlich verlaufend, das Zelten und Übernachten sowie die Bade- und Freizeitnutzung erlaubt bleiben solle. Die Badenutzung ist durch den Verordnungsentwurf im Bereich der offenen Wasserfläche und der Badestellen freigestellt. Eine Ausweitung wurde aus naturschutzfachlicher Sicht aber abgelehnt. Eine vorhandene zweite Badestelle (Steg) wurde in die Verordnungskarte mit aufgenommen. Das Zelten und Übernachten, ist wie bisher, an den durch Behörden genehmigten Plätzen erlaubt. Einer pauschalen Erlaubnis kann in Hinblick auf den Schutzzweck aber nicht zugestimmt werden.

 

KTA Brieber und KTA Hüneke sprechen sich unabhängig voneinander positiv für die Wahrung der Freizeitinteressen aus. Besonderer Bedeutung käme, neben dem  historischen Vorhandensein, der intensiven Pflege und Nutzung durch die Bevölkerung zu. Der abgebildete Kompromiss biete eine gute Basis für ein Nebeneinanderbestehen von Freizeit- und Naturschutzinteressen.

 

Auf Nachfragen von KTA Brüning, warum im Verordnungsentwurf nicht das Verbot der Fallenjagd auf Fischotter wiederzufinden sei, gibt Landschaftsarchitekt Gänsslen an, dass man sich verwaltungsseitig zwar inhaltlich mit einem Fallenverbot auseinandergesetzt habe, dies aber angesichts der Gesamtauslastung als nachgeordnet zur Aufnahme in die Verordnung erachtet habe. Originär sei dies über die Jagdausübungsbefugnisse im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen vor Ort zu lösen.

 

Nachdem sich KTA Brunschön für eine Aufnahme des Fallenstellenverbots in die Verordnung ausspricht, weist KTA Hüneke darauf hin, dass ihm aus Gesprächen mit den Jagdpächtern aus den Bereichen Landesbergen, Wellie und Anemolter bekannt sei, dass keine Fallen aufgestellt werden.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen macht deutlich, dass derartige Einschränkungen in die jagdbehördlichen Genehmigungen einfließen. Aus Sicht der Verwaltung nähme er diesen Einwand aber als Arbeitsauftrag mit, so dass dieser Aspekt in den nächsten Verordnungen mit aufgenommen werde.

   

Auf die Frage des Vorsitzenden KTA Andermann nach den einmaligen und wiederkehrenden Kosten, antwortet Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass einmalig für die Beschilderung rd. 500 € aufzuwenden seien, wiederkehrende Kosten aber nicht anfallen.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.