Sitzung: 24.11.2015 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 2015/261
Beschluss:
Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt beschließt, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebiets „Teichfledermaus-Gewässer in der Nienburger Marsch“ (LSG-NI 63) mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Landschaftsschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarten und der Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung einzuleiten.
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt die 5 Teichfledermaus-Gewässer
im Raum Nienburg, „Düsterer See“, „Altes Rott“, „Haaken Werder“, „Nienburger
Gruben“ und „Die Rolle“ anhand des jeweiligen Entwurfs der Verordnungskarte
vor. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs der Gewässer habe man diese
nutzungsseitig unterschiedlichen Gewässer (intensive Freizeitnutzung bis
Altgewässer) unter einer Verordnung im Sinne des Schutzzweckes
„Teichfledermaus“ zusammengefasst.
Hinsichtlich der jeweiligen
natur- und landschaftsverträglichen Nutzung der Gewässer habe man
verordnungsseitig individuelle Regelungen getroffen. Bei der „Nienburger
Gruben“ wurden z. B. organisierte Veranstaltungen zur Ausübung des Angelsports
erlaubt. Eine Befestigung von Angelplätzen und Pfaden wurde aber
verboten. Die Ausübung der ordnungsgemäßen Berufsfischerei wurde
in einem Teilgebiet des „Nienburger Gruben“ freigestellt. Bei „Der Rolle“ wird
z. B. die Badenutzung wenig eingeschränkt, kenntlich gemachte Bereiche weisen
auf naturverträgliche Freizeitaktivitäten hin (z. B. baden, aber kein
motorisiertes Bootfahren). Die jetzige Nutzung des Surfgeländes wurde durch die
Verordnung nicht eingeschränkt.
Die LSG-Verordnung
sei bewusst so aufgebaut worden, dass die generellen Verbote zuerst benannt
werden. Die generellen Verbote wieder aufhebende Freistellungen oder
Erlaubnisvorbehalte finden sich im Anschluss, den Inhalten zugeordnet, wieder. Die Verordnungsinhalte wurden bereits mit einigen
Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Interessenvertretern, sowie der Stadt
Nienburg, dem Anglerverein Nienburg und dem Fischereiverein Sarninghausen im
Vorfeld erörtert. Eine Einigung konnte ebenso bereits erzielt werden.
Hier solle nun der Beschluss zur Einleitung der öffentlichen
Auslegung und des Beteiligungsverfahrens gefasst werden.
Nachdem sich der Vorsitzende KTA Andermann lobend über die vorab
bereits geführten Erörterungsgespräche äußert, bemängelt das Mitglied mit
beratender Stimme Rösler, dass man den NABU und den BUND nicht im Vorfeld
beteiligt habe. Er lehne das Verfahren ab, da hier 5 völlig unterschiedliche
Gebiete in einer Schutzverordnung zusammengefasst werden. Unterschiedliche
Interessenschwerpunkte, wie z. B. das Angeln am „Düsteren See“ könne nicht mit
den Naturschutzinteressen vereinbart werden.
Landschaftsarchitekt
Gänsslen gibt als Beweggrund
für die Zusammenfassung der 5 Teichfledermaus-Gewässer in einer
Schutzverordnung an, dass sich das Zeitfenster für die
Erfüllung der Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Vorgaben/FFH-Richtlinie über
die Sicherung von Natura 2000-Gebieten 2018 für den Landkreis Nienburg
schließe. Im Fokus der Vielzahl noch zu sichernden Gebiete müsse die Verwaltung
enge Maßstäbe an die Bearbeitungszeiten legen. Die separate Ausweisung der einzelnen
Gebiete koste Zeit, die dringend für weitere anstehende Ausweisungsverfahren
benötigt wird.
Baudirektor Wehr
ergänzt, dass für die Ausweisung von Teilgebieten durch NSG-Verordnung wegen
der umfassenden zusätzlichen Rechtsbetroffenheit, dafür ein erneutes
zeitaufwendiges Anhörungsverfahren durchzuführen ist.
KTA Sieling spricht
sich im Namen seiner Fraktion für die Vorteile der zusammenfassenden Ausweisung
aus. Neben dem Zeitgewinn müsse man schließlich auch die Bürger „mit ins Boot
bekommen“.
Die Mitglieder mit beratender Stimme Gerner und Rösler sprechen
sich gemeinschaftlich für eine differenzierte Betrachtung der einzelnen
Gewässer aus, da die Gebiete sehr unterschiedliche Lebensräume darstellten.
Hinsichtlich des Entwicklungsauftrags käme der Landkreis an einer
eigenständigen Betrachtung der Gebiete eigentlich nicht herum.
Das Mitglied mit beratender Stimme Dr. Hanisch spricht den
Störfaktor des Angelns an. Es sei ja lediglich eine begrenzte Anzahl von ausschließlichen
Mitgliedern eines Angelvereins, die in den erlaubten Bereichen der
Nebengewässer angelten.
KTA Hüneke erklärt,
dass selbst Mitglieder eines Angelvereins einer Extra-Karte zum Angeln in
Nebengewässern bedürfen. Dieser begrenzten Zahl von Anglern könne man ggf. ja
auch einen gewissen Vertrauensvorschuss geben.
KTA Brüning wendet
ein, dass der verwaltungsseitige Zeitdruck kein ausreichendes Argument sei, die
naturschutzfachlich unterschiedlich zu wertenden Gebiete nicht differenziert
mit separater Verordnung zu behandeln, zumal berechtigte Einwände hierfür
vorlägen.
Auf Nachfrage von KTA Brunschön, ob verwaltungsrechtliche
Bedenken gegen die Zusammenfassung der 5 Gebiete innerhalb einer Verordnung
bestünden, verweist Landschaftsarchitekt Gänsslen auf den jeweils
gleichen Schutzzweck der Gebiete, die Teichfledermaus. In Bezug auf die
FFH-Arten und die Lebensräume sei hier eine LSG-Verordnung ausreichend.
Baudirektor Wehr
ergänzt, dass, abgesehen von der FFH-Problematik, zusammen mit der Stadt
Nienburg schon seit längerer Zeit konzeptionelle Überlegungen in Richtung
Schifffahrtsentwicklung und Wasserflächenerschließung rund um die Weser angestellt
wurden. Eine Machbarkeitsstudie wurde bisher noch nicht erstellt. Nicht nur in
Hinblick auf die FFH-Ziele zeigten sich diese Gebiete als Konfliktbereiche.
KTA Brüning und das Mitglied
mit beratender Stimme Gerner sprechen sich angesichts der hohen Wertigkeit
und intensiven Nutzung durch Fischerei bzw. Badegewässer für eine Ausweisung
als NSG aus. Die Verwaltung zöge sich auf die Anforderungen als FFH-Gebiet
zurück und bliebe damit weit hinter den naturschutzfachlichen Anforderungen
zurück.
Nachdem KTA Podehl sich, unter Verpflichtung der Verwaltung zur
Nacharbeit des Entwurfes, für eine gemeinsame Verordnung ausspricht, machen Kreisrat
Schwarz und Landschaftsarchitekt Gänsslen nochmals deutlich, dass
hier den Anforderungen der FFH-Richtlinie folgend, eine Verordnung zum LSG
ausreichend ist. Diese Verordnung kann allerdings nicht den gestellten
Anforderungen der Naturschutzverbände und den tatsächlich vorhandenen
naturschutzfachlichen Wertigkeiten in den Gebieten „Nienburger Gruben“ und
„Düsterer See“ gerecht werden. Hier wären ggf. weitergehende NSG-Verordnungen
mit individuellen Regelungen, z. B. der Betretungsrechte, sehr feingliederig
innerhalb der Schutzgebiete differenziert, angemessen bzw. wünschenswert.
Aktuell allerdings hat die Verwaltung primär den Anforderungen des EU-Rechts
Folge zu leisten. Zu einem späteren Zeitpunkt könne hier (wie woanders auch)
nochmals angesetzt und naturschutzfachlich nachgebessert werden.
KTA Sieling stellt
den Antrag, über die Beschlussvorlage abstimmen zu lassen.
Der Vorsitzende KTA Andermann lässt sodann über die
Beschlussvorlage abstimmen. Ggf. anfallende Änderungen im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens werden in die LSG-Verordnung eingepflegt.
Beratungsergebnis:
Mit Stimmenmehrheit: 9
Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 1 Enthaltung