Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt beschließt, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebiets „Teichfledermaus-Gewässer in der Nienburger Marsch“ (LSG-NI 63) mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Landschaftsschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarten und der Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung einzuleiten.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt die 5 Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg, „Düsterer See“, „Altes Rott“, „Haaken Werder“, „Nienburger Gruben“ und „Die Rolle“ anhand des jeweiligen Entwurfs der Verordnungskarte vor. Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs der Gewässer habe man diese nutzungsseitig unterschiedlichen Gewässer (intensive Freizeitnutzung bis Altgewässer) unter einer Verordnung im Sinne des Schutzzweckes „Teichfledermaus“ zusammengefasst.

Hinsichtlich der jeweiligen natur- und landschaftsverträglichen Nutzung der Gewässer habe man verordnungsseitig individuelle Regelungen getroffen. Bei der „Nienburger Gruben“ wurden z. B. organisierte Veranstaltungen zur Ausübung des Angelsports erlaubt. Eine Befestigung von Angelplätzen und Pfaden wurde aber verboten. Die Ausübung der ordnungsgemäßen Berufsfischerei wurde in einem Teilgebiet des „Nienburger Gruben“ freigestellt. Bei „Der Rolle“ wird z. B. die Badenutzung wenig eingeschränkt, kenntlich gemachte Bereiche weisen auf naturverträgliche Freizeitaktivitäten hin (z. B. baden, aber kein motorisiertes Bootfahren). Die jetzige Nutzung des Surfgeländes wurde durch die Verordnung nicht eingeschränkt.

Die LSG-Verordnung sei bewusst so aufgebaut worden, dass die generellen Verbote zuerst benannt werden. Die generellen Verbote wieder aufhebende Freistellungen oder Erlaubnisvorbehalte finden sich im Anschluss, den Inhalten zugeordnet, wieder. Die Verordnungsinhalte wurden bereits mit einigen Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Interessenvertretern, sowie der Stadt Nienburg, dem Anglerverein Nienburg und dem Fischereiverein Sarninghausen im Vorfeld erörtert. Eine Einigung konnte ebenso bereits erzielt werden.

Hier solle nun der Beschluss zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens gefasst werden.

 

Nachdem sich der Vorsitzende KTA Andermann lobend über die vorab bereits geführten Erörterungsgespräche äußert, bemängelt das Mitglied mit beratender Stimme Rösler, dass man den NABU und den BUND nicht im Vorfeld beteiligt habe. Er lehne das Verfahren ab, da hier 5 völlig unterschiedliche Gebiete in einer Schutzverordnung zusammengefasst werden. Unterschiedliche Interessenschwerpunkte, wie z. B. das Angeln am „Düsteren See“ könne nicht mit den Naturschutzinteressen vereinbart werden.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen gibt als Beweggrund für die Zusammenfassung der 5 Teichfledermaus-Gewässer in einer Schutzverordnung an, dass sich das Zeitfenster für die Erfüllung der Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Vorgaben/FFH-Richtlinie über die Sicherung von Natura 2000-Gebieten 2018 für den Landkreis Nienburg schließe. Im Fokus der Vielzahl noch zu sichernden Gebiete müsse die Verwaltung enge Maßstäbe an die Bearbeitungszeiten legen. Die separate Ausweisung der einzelnen Gebiete koste Zeit, die dringend für weitere anstehende Ausweisungsverfahren benötigt wird.  

 

Baudirektor Wehr ergänzt, dass für die Ausweisung von Teilgebieten durch NSG-Verordnung wegen der umfassenden zusätzlichen Rechtsbetroffenheit, dafür ein erneutes zeitaufwendiges Anhörungsverfahren durchzuführen ist.

 

KTA Sieling spricht sich im Namen seiner Fraktion für die Vorteile der zusammenfassenden Ausweisung aus. Neben dem Zeitgewinn müsse man schließlich auch die Bürger „mit ins Boot bekommen“.

 

Die Mitglieder mit beratender Stimme Gerner und Rösler sprechen sich gemeinschaftlich für eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Gewässer aus, da die Gebiete sehr unterschiedliche Lebensräume darstellten. Hinsichtlich des Entwicklungsauftrags käme der Landkreis an einer eigenständigen Betrachtung der Gebiete eigentlich nicht herum.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Dr. Hanisch spricht den Störfaktor des Angelns an. Es sei ja lediglich eine begrenzte Anzahl von ausschließlichen Mitgliedern eines Angelvereins, die in den erlaubten Bereichen der Nebengewässer angelten.

 

KTA Hüneke erklärt, dass selbst Mitglieder eines Angelvereins einer Extra-Karte zum Angeln in Nebengewässern bedürfen. Dieser begrenzten Zahl von Anglern könne man ggf. ja auch einen gewissen Vertrauensvorschuss geben.

 

KTA Brüning wendet ein, dass der verwaltungsseitige Zeitdruck kein ausreichendes Argument sei, die naturschutzfachlich unterschiedlich zu wertenden Gebiete nicht differenziert mit separater Verordnung zu behandeln, zumal berechtigte Einwände hierfür vorlägen.

 

Auf Nachfrage von KTA Brunschön, ob verwaltungsrechtliche Bedenken gegen die Zusammenfassung der 5 Gebiete innerhalb einer Verordnung bestünden, verweist Landschaftsarchitekt Gänsslen auf den jeweils gleichen Schutzzweck der Gebiete, die Teichfledermaus. In Bezug auf die FFH-Arten und die Lebensräume sei hier eine LSG-Verordnung ausreichend.

 

Baudirektor Wehr ergänzt, dass, abgesehen von der FFH-Problematik, zusammen mit der Stadt Nienburg schon seit längerer Zeit konzeptionelle Überlegungen in Richtung Schifffahrtsentwicklung und Wasserflächenerschließung rund um die Weser angestellt wurden. Eine Machbarkeitsstudie wurde bisher noch nicht erstellt. Nicht nur in Hinblick auf die FFH-Ziele zeigten sich diese Gebiete als Konfliktbereiche.

 

KTA Brüning und das Mitglied mit beratender Stimme Gerner sprechen sich angesichts der hohen Wertigkeit und intensiven Nutzung durch Fischerei bzw. Badegewässer für eine Ausweisung als NSG aus. Die Verwaltung zöge sich auf die Anforderungen als FFH-Gebiet zurück und bliebe damit weit hinter den naturschutzfachlichen Anforderungen zurück.

 

Nachdem KTA Podehl sich, unter Verpflichtung der Verwaltung zur Nacharbeit des Entwurfes, für eine gemeinsame Verordnung ausspricht, machen Kreisrat Schwarz und Landschaftsarchitekt Gänsslen nochmals deutlich, dass hier den Anforderungen der FFH-Richtlinie folgend, eine Verordnung zum LSG ausreichend ist. Diese Verordnung kann allerdings nicht den gestellten Anforderungen der Naturschutzverbände und den tatsächlich vorhandenen naturschutzfachlichen Wertigkeiten in den Gebieten „Nienburger Gruben“ und „Düsterer See“ gerecht werden. Hier wären ggf. weitergehende NSG-Verordnungen mit individuellen Regelungen, z. B. der Betretungsrechte, sehr feingliederig innerhalb der Schutzgebiete differenziert, angemessen bzw. wünschenswert. Aktuell allerdings hat die Verwaltung primär den Anforderungen des EU-Rechts Folge zu leisten. Zu einem späteren Zeitpunkt könne hier (wie woanders auch) nochmals angesetzt und naturschutzfachlich nachgebessert werden.

 

KTA Sieling stellt den Antrag, über die Beschlussvorlage abstimmen zu lassen.

 

Der Vorsitzende KTA Andermann lässt sodann über die Beschlussvorlage abstimmen. Ggf. anfallende Änderungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens werden in die LSG-Verordnung eingepflegt.

 


Beratungsergebnis:

 

Mit Stimmenmehrheit:              9 Ja-Stimmen    1 Nein-Stimme       1 Enthaltung