Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur Naturschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebiets „Randbereiche Lichtenmoor“ eingeleitet.

 


Beratungsgang:

 

Dipl.-Ing. Fröhlich veranschaulicht an einem Luftbild das bestehende Enklave- Naturschutzgebiet (NSG) des Landkreises Heidekreis sowie das Sicherungsvorhaben des kreisnienburger Flächenteils durch Verordnung über das geplante NSG „Randbereiche Lichtenmoor“.

Unter Sicherung und Entwicklung des günstigen Erhaltungszustands (EHZ) des FFH-Gebiets, welches schützenswerte Moorwälder, Übergangs- und Schwingrasenmoore, feuchte Heiden mit Glockenheide und trockene europäische Heiden sowie das Große Mausohr beherbergt, solle auch die Wiederherstellung eines Teilgebiets zum Hochmoorkomplex erfolgen.

Über die Zuziehung landkreiseigener Grünlandflächen soll das NSG zur Sicherung des Hochmoorbodens, dem Jagdgebiets des Großen Mausohrs, und als Lebensraum für Wiesenvögel gesichert werden.

Strukturell werden mehr als 55% der Flächen mit Kiefernforsten, Kiefer-Birken-Mischwälder, Birken-Bruchwald, Kiefer-Birken-Moorwälder genutzt. Rd. 29% sind extensive Grünland-Nutzung und immerhin noch rd. 12% Hochmoorrelikte und Moorheide-Nutzung.

Von den Vegetationsstrukturen und Nutzungen werden forstlich wenig genutzte Kiefern-Birken-Mischwälder von ebenfalls wenig oder sogar gar nicht genutzten überwiegend lichten Kiefern- und Birken-Moorwäldern auf entwässerten Moorböden unterschieden. Die Moorbiotope durchsetzen sich mit Hochmoor-Relikten und Handtorfstichen, mit Bulten und Schlenken, z. B. mit Wollgräsern, Torfmoosen, Sonnentau und der Moosbeere.

Neben kleineren Moorheiden mit moortypischen Pflanzenarten, z. B. Glockenheide und Rosmarinheide, sind auch kleine halboffene Hoch- und Übergangsmoorflächen und kleinere nährstoffreichere sumpfige Flächen anzufinden.

 

Neben auf zwei Privatflächen betriebener Landwirtschaft, im Norden eine einzelne Ackerfläche, im Osten eine einzelne Grünlandfläche, wird ansonsten kreiseigenes Grünland auf Moorboden, unter Auflagen verpachtet um die lokalen Fledermausbestände und die Bestände der Wiesenvögel zu unterstützen.

Die Eigentumssituation spiegelt rd. 62% Privateigentum in Form von Waldgebieten wider, rd. 32% stehen bereits im Eigentum des Landkreises Nienburg und die restlichen rd. 4% befinden sich in sonstiger öffentlicher Hand.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zu den Verordnungsinhalten wird auf den der Einladung angefügten Verordnungstext verwiesen.

Unter Berücksichtigung der Landwirtschaft und der Eigentümer wurde der Verordnungsvorentwurf durch die Verwaltung in einer gemeinsamen Informations-veranstaltung erörtert. In Abstimmung mit der Jägerschaft und der Jagdbehörde sei der Verordnungsentwurf nun noch dem Jagdbeirat vorzulegen. Aufgrund der erfolgreichen Gespräche ist aber mit keiner Gegenwehr zu rechnen. Auch mit den Vertretern der Forstwirtschaft seien im Vorfeld intensive Gespräche geführt worden.

 

Hier solle nun der Beschluss zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingeholt werden, um mit den nächsten Schritten die Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen vorzustellen und die NSG-Verordnung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

KTA Dr. Schmädeke lobt die vorbereitenden Gespräche der Verwaltung um ein Einvernehmen mit den Betroffenen zu finden. Generell sei man bestrebt, möglichst arrondierte Schutzgebietsgrenzen zu haben. Möglichkeiten böten ggf. noch Kompensationsflächen und Flächentausche über die Flurbereinigung. Er fragt, welche Auswirkungen für die Eigentümer, der durch das geplante NSG umgebenen Flächen, zu befürchten seien.

Dipl.-Ing. Fröhlich entgegnet, dass die östliche Erweiterung des Kompensationsflächen-Pools bereits zur Zeit der FFH-Gebietsmeldung zum Gegenstand der Beratungen im ALNU 2008 gemacht wurde. Durch die Übernahme von Flächen ohne oder mit sehr geringer Kostenbeteiligung des Landkreises sollte eine Bündelung von Kompensationsmaßnahmen in naturschutzfachlich hochwertigen Bereichen zur Entlastung der Landwirtschaft sorgen. Die Möglichkeiten, die die Flurbereinigung Steimbke böte, habe man somit intensiv genutzt.

Die Sorge von Eigentümern, deren Flächen außerhalb des NSG im nahen Umfeld liegen, kann leicht ausgeräumt werden. Aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen innerhalb und außerhalb des NSG ist dessen Grenze gut im Gelände zu erkennen.

 

Nachdem sich KTA Brieber bei der Verwaltung für die geleisteten Vorgespräche, die bereits einen Großteil der Beteiligung vorweggenommen haben, bedankt, spricht sich auch das Mitglied mit beratender Stimme Gerner für eine positive Entwicklung in den Verordnungsinhalten aus. Über den Tellerrand hinaussehend, habe man sich nicht nur auf die FFH-Arten beschränkt. Er rege deshalb auch an, den politischen Auftrag an die Verwaltung zu formulieren, auch weiterhin die Schutzziele des Naturschutzgesetzes anzunehmen und sich nicht nur auf die FFH-Ziele zu beschränken.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Frerking stellt die Gleichrangigkeit der Naturschutzrechte zu den Jagdrechten heraus. Verordnungsseitig existierten beide Seiten gleichrangig nebeneinander.

 

KTA Sieling trägt das Vorhaben mit, weist jedoch auf die naturnahe Bewirtschaftung der Flächen im Norden des Plangebietes hin. Besonders dort solle auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft und der Bevölkerung geachtet werden.

 

Der Vorsitzende KTA Andermann weist im Rahmen des süd-/östlich der Kreisgrenze Heidekreis-Nienburg verlaufenden Gewässers II. Ordnung auf den Zusammenhang mit der Wasserwirtschaft hin. Etwaig geplante Wasserstands-Anhebungen nehmen direkten Einfluss und wirkten sich unmittelbar auf das Gewässer und angrenzende landwirtschaftliche Flächen aus.

 

Dipl.-Ing. Fröhlich entgegnet, dass hier nicht die Gewässerunterhaltung angesprochen werde. Eine „Wiedervernässung“ wäre im Übrigen eine Maßnahme, die ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren, welches nicht im Rahmen der NSG-Verordnung regelbar ist, bedinge.

 

 

 

 

 

 

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.