Sitzung: 08.03.2016 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2016/042
Beschlussvorschlag:
Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der
Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur
Naturschutzgebietsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur
Ausweisung des geplanten Naturschutzgebiets „Randbereiche Lichtenmoor“
eingeleitet.
Beratungsgang:
Dipl.-Ing. Fröhlich veranschaulicht
an einem Luftbild das bestehende Enklave- Naturschutzgebiet (NSG) des
Landkreises Heidekreis sowie das Sicherungsvorhaben des kreisnienburger
Flächenteils durch Verordnung über das geplante NSG „Randbereiche Lichtenmoor“.
Unter Sicherung
und Entwicklung des günstigen Erhaltungszustands (EHZ) des FFH-Gebiets, welches
schützenswerte Moorwälder, Übergangs- und Schwingrasenmoore, feuchte Heiden mit
Glockenheide und trockene europäische Heiden sowie das Große Mausohr
beherbergt, solle auch die Wiederherstellung eines Teilgebiets zum
Hochmoorkomplex erfolgen.
Über die Zuziehung landkreiseigener Grünlandflächen soll
das NSG zur Sicherung des Hochmoorbodens, dem Jagdgebiets des Großen Mausohrs,
und als Lebensraum für Wiesenvögel gesichert werden.
Strukturell
werden mehr als 55% der Flächen mit Kiefernforsten, Kiefer-Birken-Mischwälder,
Birken-Bruchwald, Kiefer-Birken-Moorwälder genutzt. Rd. 29% sind extensive
Grünland-Nutzung und immerhin noch rd. 12% Hochmoorrelikte und
Moorheide-Nutzung.
Von den Vegetationsstrukturen und
Nutzungen werden forstlich
wenig genutzte Kiefern-Birken-Mischwälder von ebenfalls wenig oder sogar gar nicht genutzten überwiegend
lichten Kiefern- und Birken-Moorwäldern auf entwässerten Moorböden unterschieden. Die Moorbiotope durchsetzen sich mit Hochmoor-Relikten und Handtorfstichen,
mit Bulten und Schlenken, z. B. mit Wollgräsern, Torfmoosen, Sonnentau und der
Moosbeere.
Neben kleineren Moorheiden mit moortypischen Pflanzenarten,
z. B. Glockenheide und Rosmarinheide, sind auch kleine halboffene Hoch- und
Übergangsmoorflächen und kleinere nährstoffreichere sumpfige Flächen
anzufinden.
Neben auf zwei Privatflächen betriebener Landwirtschaft, im Norden eine einzelne Ackerfläche, im
Osten eine einzelne Grünlandfläche, wird ansonsten kreiseigenes Grünland auf Moorboden, unter Auflagen verpachtet um
die lokalen Fledermausbestände und die Bestände der Wiesenvögel zu
unterstützen.
Die Eigentumssituation spiegelt rd. 62%
Privateigentum in Form von Waldgebieten wider, rd. 32% stehen bereits im
Eigentum des Landkreises Nienburg und die restlichen rd. 4% befinden sich in
sonstiger öffentlicher Hand.
Hinsichtlich der Ausführungen zu den
Verordnungsinhalten wird auf den der Einladung angefügten Verordnungstext
verwiesen.
Unter
Berücksichtigung der Landwirtschaft und der Eigentümer wurde der Verordnungsvorentwurf
durch die Verwaltung in einer gemeinsamen Informations-veranstaltung erörtert.
In Abstimmung mit der Jägerschaft und der Jagdbehörde sei der
Verordnungsentwurf nun noch dem Jagdbeirat vorzulegen. Aufgrund der erfolgreichen
Gespräche ist aber mit keiner Gegenwehr zu rechnen. Auch mit den Vertretern der
Forstwirtschaft seien im Vorfeld intensive Gespräche geführt worden.
Hier
solle nun der Beschluss zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange eingeholt
werden, um mit den nächsten Schritten die Erörterung der eingegangenen
Stellungnahmen vorzustellen und die NSG-Verordnung zur Beratung und
Beschlussfassung vorzulegen.
KTA Dr. Schmädeke lobt die
vorbereitenden Gespräche der Verwaltung um ein Einvernehmen mit den Betroffenen
zu finden. Generell sei man bestrebt, möglichst arrondierte
Schutzgebietsgrenzen zu haben. Möglichkeiten böten ggf. noch Kompensationsflächen
und Flächentausche über die Flurbereinigung. Er fragt, welche Auswirkungen für
die Eigentümer, der durch das geplante NSG umgebenen Flächen, zu befürchten
seien.
Dipl.-Ing. Fröhlich entgegnet, dass die östliche Erweiterung des
Kompensationsflächen-Pools bereits zur Zeit der FFH-Gebietsmeldung zum
Gegenstand der Beratungen im ALNU 2008 gemacht wurde. Durch die Übernahme von Flächen ohne oder mit sehr geringer
Kostenbeteiligung des Landkreises sollte eine Bündelung von
Kompensationsmaßnahmen in naturschutzfachlich hochwertigen Bereichen zur Entlastung
der Landwirtschaft sorgen. Die Möglichkeiten, die die Flurbereinigung
Steimbke böte, habe man somit intensiv genutzt.
Die Sorge von Eigentümern, deren Flächen außerhalb des NSG im nahen
Umfeld liegen, kann leicht ausgeräumt werden. Aufgrund der unterschiedlichen
Nutzungen innerhalb und außerhalb des NSG ist dessen Grenze gut im Gelände zu
erkennen.
Nachdem sich KTA Brieber bei der
Verwaltung für die geleisteten Vorgespräche, die bereits einen Großteil der
Beteiligung vorweggenommen haben, bedankt, spricht sich auch das Mitglied
mit beratender Stimme Gerner für eine positive Entwicklung in den Verordnungsinhalten
aus. Über den Tellerrand hinaussehend, habe man sich nicht nur auf die
FFH-Arten beschränkt. Er rege deshalb auch an, den politischen Auftrag an die
Verwaltung zu formulieren, auch weiterhin die Schutzziele des Naturschutzgesetzes
anzunehmen und sich nicht nur auf die FFH-Ziele zu beschränken.
Das Mitglied mit beratender Stimme
Frerking stellt die Gleichrangigkeit der Naturschutzrechte zu den
Jagdrechten heraus. Verordnungsseitig existierten beide Seiten gleichrangig
nebeneinander.
KTA Sieling trägt das
Vorhaben mit, weist jedoch auf die naturnahe Bewirtschaftung der Flächen im
Norden des Plangebietes hin. Besonders dort solle auf die Bedürfnisse der
Landwirtschaft und der Bevölkerung geachtet werden.
Der Vorsitzende KTA Andermann weist
im Rahmen des süd-/östlich der Kreisgrenze Heidekreis-Nienburg verlaufenden
Gewässers II. Ordnung auf den Zusammenhang mit der Wasserwirtschaft hin. Etwaig
geplante Wasserstands-Anhebungen nehmen direkten Einfluss und wirkten sich
unmittelbar auf das Gewässer und angrenzende landwirtschaftliche Flächen aus.
Dipl.-Ing. Fröhlich entgegnet, dass
hier nicht die Gewässerunterhaltung angesprochen werde. Eine „Wiedervernässung“
wäre im Übrigen eine Maßnahme, die ein eigenständiges wasserrechtliches Verfahren,
welches nicht im Rahmen der NSG-Verordnung regelbar ist, bedinge.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 0 Enthaltungen.