Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt anhand der Übersichtskarte das Unterschutzstellungsverfahren vor. Hier solle zur Sicherung des FFH-Gebiets 289 „Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg“ das Landschaftsschutzgebiet (LSG NI 65) „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ ausgewiesen werden.

Betroffen sind 5 einzelne „Sonstige Abbaugewässer“, deren Flächen zu Großteilen aus Wasserflächen und Uferbereichen (rd. 75%) sowie Wälder-, Gehölz- bzw. Gebüschbeständen (11%) und Grünland (4%) bestehen. Im Einzelnen sind dies der „Heidberg See“, der „Wiebrauk Teich“, der „Wiebrauk See“, das „Abbaugewässer Kleinenheerse“ und der „Gewässerkomplex Kleinenheerse“.

Von den rd. 170ha Fläche stehen rd. 154ha im Eigentum der Abbauunternehmer, rd. 8ha sind an Fischereivereine nach Minden und Petershagen verkauft worden und rd. 6ha sind in sonstigem privatem Eigentum befindlich. Kleinbereiche (zusammen rd. 2%) gehören der Gemeinde Stolzenau bzw. dem Landkreis Nienburg.

 

Der Schutzzweck ergebe sich hinsichtlich der Teichfledermaus, den Natürlichen eutrophen Seen mit Laichkraut-Froschbiss-Gesellschaften und den Feuchten Hochstaudenfluren, die auch positive Wirkung auf die Jagdgebiete der Teichfledermaus haben.

 

Bisher erfolgte die Erörterung des Verordnungsentwurfes mit den Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Interessenvertretern, durch Informationsgespräche und ein Informationsschreiben. Ein Eigentümer war insgesamt gegen die Entstehung des LSG und hatte rechtliche Unterstützung eingeschaltet. Die Bedenken sind allerdings nicht relevant, da lediglich eine Grünlandfläche des Eigentümers betroffen ist, die aber bereits als Kompensationsfläche (extensives Grünland) für den Nassabbau per Genehmigung vorgegeben und auch schon umgesetzt ist.

Die Verordnung bleibt deshalb hinter bestehende Auflagen aus dem Herrichtungsplan zurück. Zu den Verordnungsinhalten wird zudem auf den als Anlage 1 der Einladung beigefügten Verordnungsentwurf verwiesen.

 

Hier im Fachausschuss solle nun der Beschluss zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens des LSG gefasst werden.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Gerner weist auf ein größeres angrenzendes NSG auf der nordrhein-westfälischen Landesseite westlich Langern hin. So wäre auch ein LSG-NSG-Splitting im südlichen Bereich von Kleinenheerse denkbar.

Kritisch merkt er an, dass sämtliche Flächen beangelbar seien, worauf einige sensible Vogelarten empfindlich reagierten. Hier solle man doch über den FFH-Schutz hinausgehen und die ausgebbare Anzahl von Angelkarten beschränken.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Rösler stimmt dem zu. In der Praxis seien die in der Verordnung definierten Schutzzwecke kaum ausreichend.

 

Auf Anmerken KTA Briebers, dass lediglich bestehende Bestandsrechte berücksichtigt worden seien, erläutert Landschaftsarchitekt Gänsslen weitergehend, dass seitens der Verwaltung schon eine differenzierte Betrachtung unternommen wurde. So war man bestrebt, den „status quo“ zu halten und eine Intensivierung der Angeltätigkeit zu vermeiden. Das an das Eigentum gebundene Angelrecht ließe sich aber über die Anzeigepflicht nicht vollends kontrollieren. Die Einführung von z. B. zahlenmäßigen Obergrenzen sei durchaus im Sinne der Verwaltung.

 

KTA Brüning regt an, die Erteilung von Angelerlaubnissen auf 3 pro Eigentümer zu begrenzen.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Dr. Hanisch gibt den Hinweis, dass es vorwiegend Mitglieder von Angelvereinen seien, die dort unter Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Aspekten angelten. Vereinzelt anders hingegen, manche schlechte Beispiele Privater. Eine Separierung wäre sinnvoll.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen weist auf die bereits vorhandene Separierung über die Angelvereine hin und berichtet, dass die Eigentümer der Abbaugebiete kein weiteres Interesse an einer Angelverpachtung an Angelvereine oder Private hätten.

 

Auf das Angebot von Landschaftsarchitekt Gänsslen, eine Beschränkungszahl von 3 in die Verordnung mit aufzunehmen, widerspricht KTA Podehl. Über die Anzeigepflicht sei kein weiterer Regelungsbedarf erkennbar. Ob die Beschränkung auf gerade „3“ sinnvoll sei, müsse dann auch näher betrachtet werden.

  

Landschaftsarchitekt Gänsslen macht nochmals deutlich, dass die Anzeigepflicht nicht dem Staus einer Erlaubnispflicht gleich kommt.

 

Auf die Anregung des Mitglieds mit beratender Stimme Gerner, das nördlich gelegene Teilgebiet Lagern, in dem z. Zt. Kiesabbau betrieben werde, mit in die LSG-Begrenzung einzubeziehen, gibt Landschaftsarchitekt Gänsslen den Hinweis auf fehlendes Personal. Fachlich sei man nicht weit auseinander. Aufgrund der zahlreichen Umsetzungsverpflichtungen für die Verwaltung bis 2018 sei man bei der Umsetzung in aller Regel auf die FFH-Vorgaben beschränkt.

 

KTA Westermann verweist nochmals auf die vergebenen Angelpachten an Angelvereine. Fremde Angler seien ihm insoweit nicht bekannt. Ein nicht naturschutzorientiertes Verhalten zeigten manchmal die sogenannten „Ruhrpott-Angler“, die an Wochenenden über die Landesgrenze kämen, um Aale aus der Weser zu angeln. Diese seien dann auch dem Alkoholkonsum nicht abgeneigt.

 

Auf die Frage des Vorsitzenden KTA Andermann, ob ein Antrag auf Aufnahme einer zahlenmäßigen Beschränkung von „3 Erlaubnissen pro Eigentümer“ in die Verordnung gestellt werde, sprechen sich KTA Podehl und KTA Dr. Schmädeke im Namen ihrer Fraktionen für ein Belassen des Verordnungstextes aus.

 

Der Vorsitzenden KTA Andermann ruft sodann zur Abstimmung über den Tagesordnungspunkt auf.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.