Sitzung: 08.03.2016 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2016/043
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt anhand der Übersichtskarte das Unterschutzstellungsverfahren vor. Hier solle zur
Sicherung des FFH-Gebiets 289 „Teichfledermaus-Gewässer im Raum Nienburg“ das Landschaftsschutzgebiet (LSG NI 65)
„Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ ausgewiesen werden.
Betroffen sind 5 einzelne „Sonstige
Abbaugewässer“, deren Flächen zu Großteilen aus Wasserflächen und Uferbereichen
(rd. 75%) sowie Wälder-, Gehölz-
bzw. Gebüschbeständen (11%) und Grünland (4%) bestehen. Im Einzelnen sind dies
der „Heidberg See“, der „Wiebrauk Teich“, der „Wiebrauk See“, das
„Abbaugewässer Kleinenheerse“ und der „Gewässerkomplex Kleinenheerse“.
Von den rd. 170ha Fläche stehen rd. 154ha im Eigentum der
Abbauunternehmer, rd. 8ha sind an Fischereivereine nach Minden und Petershagen
verkauft worden und rd. 6ha sind in sonstigem privatem Eigentum befindlich.
Kleinbereiche (zusammen rd. 2%) gehören der Gemeinde Stolzenau bzw. dem
Landkreis Nienburg.
Der Schutzzweck ergebe sich
hinsichtlich der Teichfledermaus, den Natürlichen eutrophen Seen mit Laichkraut-Froschbiss-Gesellschaften und
den Feuchten Hochstaudenfluren, die auch positive Wirkung auf die
Jagdgebiete der Teichfledermaus haben.
Bisher erfolgte die Erörterung des Verordnungsentwurfes
mit den Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Interessenvertretern, durch
Informationsgespräche und ein Informationsschreiben. Ein Eigentümer war insgesamt gegen
die Entstehung des LSG und hatte rechtliche Unterstützung eingeschaltet. Die Bedenken sind allerdings nicht relevant, da lediglich
eine Grünlandfläche des Eigentümers betroffen ist, die aber bereits als
Kompensationsfläche (extensives Grünland) für den Nassabbau per Genehmigung
vorgegeben und auch schon umgesetzt ist.
Die
Verordnung bleibt deshalb hinter bestehende Auflagen aus dem Herrichtungsplan
zurück. Zu den
Verordnungsinhalten wird zudem auf den als Anlage 1 der Einladung beigefügten
Verordnungsentwurf verwiesen.
Hier im
Fachausschuss solle nun der Beschluss zur
Einleitung der öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens des LSG gefasst werden.
Das Mitglied mit beratender Stimme Gerner
weist auf ein größeres angrenzendes NSG auf der nordrhein-westfälischen
Landesseite westlich Langern hin. So wäre auch ein LSG-NSG-Splitting im
südlichen Bereich von Kleinenheerse denkbar.
Kritisch merkt er an, dass sämtliche Flächen
beangelbar seien, worauf einige sensible Vogelarten empfindlich reagierten.
Hier solle man doch über den FFH-Schutz hinausgehen und die ausgebbare Anzahl
von Angelkarten beschränken.
Das Mitglied mit beratender Stimme Rösler
stimmt dem zu. In der Praxis seien die in der Verordnung definierten
Schutzzwecke kaum ausreichend.
Auf Anmerken KTA Briebers, dass
lediglich bestehende Bestandsrechte berücksichtigt worden seien, erläutert Landschaftsarchitekt
Gänsslen weitergehend, dass seitens der Verwaltung schon eine
differenzierte Betrachtung unternommen wurde. So war man bestrebt, den „status
quo“ zu halten und eine Intensivierung der Angeltätigkeit zu vermeiden. Das an
das Eigentum gebundene Angelrecht ließe sich aber über die Anzeigepflicht nicht
vollends kontrollieren. Die Einführung von z. B. zahlenmäßigen Obergrenzen sei
durchaus im Sinne der Verwaltung.
KTA Brüning regt an, die
Erteilung von Angelerlaubnissen auf 3 pro Eigentümer zu begrenzen.
Das Mitglied mit beratender Stimme Dr.
Hanisch gibt den Hinweis, dass es vorwiegend Mitglieder von
Angelvereinen seien, die dort unter Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen
Aspekten angelten. Vereinzelt anders hingegen, manche schlechte Beispiele
Privater. Eine Separierung wäre sinnvoll.
Landschaftsarchitekt Gänsslen weist auf die
bereits vorhandene Separierung über die Angelvereine hin und berichtet, dass
die Eigentümer der Abbaugebiete kein weiteres Interesse an einer
Angelverpachtung an Angelvereine oder Private hätten.
Auf das Angebot von Landschaftsarchitekt
Gänsslen, eine Beschränkungszahl von 3 in die Verordnung mit aufzunehmen,
widerspricht KTA Podehl. Über die Anzeigepflicht sei kein weiterer
Regelungsbedarf erkennbar. Ob die Beschränkung auf gerade „3“ sinnvoll sei,
müsse dann auch näher betrachtet werden.
Landschaftsarchitekt Gänsslen macht nochmals
deutlich, dass die Anzeigepflicht nicht dem Staus einer Erlaubnispflicht gleich
kommt.
Auf die Anregung des Mitglieds mit
beratender Stimme Gerner, das nördlich gelegene Teilgebiet Lagern, in dem
z. Zt. Kiesabbau betrieben werde, mit in die LSG-Begrenzung einzubeziehen, gibt
Landschaftsarchitekt Gänsslen den Hinweis auf fehlendes Personal.
Fachlich sei man nicht weit auseinander. Aufgrund der zahlreichen
Umsetzungsverpflichtungen für die Verwaltung bis 2018 sei man bei der Umsetzung
in aller Regel auf die FFH-Vorgaben beschränkt.
KTA Westermann verweist nochmals
auf die vergebenen Angelpachten an Angelvereine. Fremde Angler seien ihm
insoweit nicht bekannt. Ein nicht naturschutzorientiertes Verhalten zeigten
manchmal die sogenannten „Ruhrpott-Angler“, die an Wochenenden über die
Landesgrenze kämen, um Aale aus der Weser zu angeln. Diese seien dann auch dem
Alkoholkonsum nicht abgeneigt.
Auf die Frage des Vorsitzenden KTA
Andermann, ob ein Antrag auf Aufnahme einer zahlenmäßigen Beschränkung von
„3 Erlaubnissen pro Eigentümer“ in die Verordnung gestellt werde, sprechen sich
KTA Podehl und KTA Dr. Schmädeke im Namen ihrer Fraktionen für
ein Belassen des Verordnungstextes aus.
Der Vorsitzenden KTA Andermann ruft
sodann zur Abstimmung über den Tagesordnungspunkt auf.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 0 Enthaltungen.