Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ in den Samtgemeinden Mittelweser und Uchte wird beschlossen.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen veranschaulicht anhand der Übersichtskarte die Lage der 5 Gewässerbereiche, die aus Nassabbauten entstanden und nun als LSG vorgesehen sind.

Dem Beschluss zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens (ALNU v. 08.03.2016 – BV 2016/43) folgend wurde die öffentliche Auslegung und das Beteiligungsverfahren von der Verwaltung durchgeführt. Von den beteiligten 56 Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen, sowie 3 betroffenen privaten Eigentümern wurden insgesamt 12 Stellungnahmen abgegeben.

 

Auf den Vorwurf, des Landessportfischerverband Niedersachsen e. V., dass die LSG-VO einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte zur Nutzung der Gewässer und zur Ausübung der Angelfischerei und der damit verbundenen Hege und Nutzung der Fischbestände darstelle, konnte eine Klarstellung der Verwaltung erfolgen. Die LSG-VO schränkt in keinster Weise die bestehende Angelfischerei ein. Sie schreibt lediglich den bisherigen Satus Quo in Bezug auf die Angelfischerei fest, in einvernehmlicher Absprache oder sogar auf Wunsch der Eigentümer und Nutzer. Die Beschränkungen belaufen sich auf potentielle, zukünftig mögliche Nutzungen.

Aufgrund des vorgebrachten Argumentes des  Landessportfischerverband Niedersachsen e. V., durch die genannten Angelverbotszeiträume sei eine sinnvolle Nutzung und Hege der Gewässer nach guter fachlicher Praxis nicht möglich, wird auf diese zeitlichen Beschränkungen verzichtet.

Den Hinweis, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd zu 100% von allen Verboten der LSG-VO freigestellt bliebe und der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, weil die Jagdausübung im geplanten LSG ausdrücklich von allen Verboten freigestellt ist, stellt die Verwaltung wie folgt klar: Die Angelnutzung ist dem Status Quo entsprechend weiterhin möglich. Das LSG wird vorrangig aufgrund des Vorkommens der Teichfledermaus aber auch zum Schutz einer Vielzahl von an Wasserflächen und deren Übergangsbereiche in Landbiotope gebundene Tier- , hier vorrangig Vogelarten, ausgewiesen (§ 2 Abs. 1 + 2 der VO). Vor allem viele störempfindliche Vogelarten benötigen die an den Uferbereichen vorhandenen Elemente, die durch die Beangelung beeinträchtigt werden oder z. B. die Vögel aufgrund der Anwesenheit von Menschen ihre Nester verlassen und so die Eier unterkühlen können. Die Jagd hat auf diese Wertigkeiten keinen gleichwertigen Einfluss, des Weiteren wird auch bzgl. der Jagd der Status Quo festgeschrieben. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots wird der Gleichheits-grundsatz daher nicht als verletzt angesehen.

 

Der NABU und BUND regen an, dass das Teilgebiet „Wiebrauk See“ und der neu entstehende nördlich angrenzende Teil sogar NSG werden sollten.

Die Verwaltung erläutert daraufhin, dass die neu entstehenden Teiche  bereits im LSG NI 42 liegen. Der Schutz des Steinkauzes und der Rohrdommel ist auch durch die LSG-VO sichergestellt. Beide Arten wurden als Beispielarten für die Vogelwelt in die LSG-VO aufgenommen, wertbestimmende Art für das FFH-Gebiet ist aber die Teichfledermaus und damit maßgeblich für die Grenzfindung der Ausweisung.

 

 

 

 

 

 

Seitens des Kieswerks Meyer OHG, vertreten durch Fa. Kortemeier und Brokmann, Landschaftsarchitekten wurde darum gebeten, die vorhandenen Betriebsstätten aus dem Schutzgebiet auszugrenzen. Alternativ könne auch eine Freistellung der ordnungsgemäßen Errichtung von Anlagen auf dem Betriebsgelände in den Verordnungstext aufgenommen werden.

Der Bitte, die gesamten vorhandenen Betriebsstätten aus dem LSG auszugrenzen, konnte man verwaltungsseitig nicht folgen. Grund dafür ist die im Herrichtungsplan festgelegte naturschutzfachliche Rekultivierung, sowie die Grenze des FFH-Gebiets. Dem Vorschlag, eine Freistellung zur Errichtung von Anlagen auf der Betriebsstätte in die LSG-VO mit aufzunehmen, wurde aber gefolgt.

 

Die Ergebnisse der fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen fanden in Form von Anpassungen Einzug in den Verordnungsentwurf und die Begründung, so dass nun der Beschluss über den Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet LSG NI 65 „Teichfledermausgewässer in der Raddestorfer Marsch“ durch den ALNU gefasst werden könne.

 

Nachdem sich KTA Brieber und KTA Brüning im Namen ihrer Fraktionen lobend für die gut nachvollziehbare und zeitnah erfolgte Aufbereitung aussprechen, fragt das Mitglied mit beratender Stimme Gerner nach dem Ergebnis der Diskussion zur Begrenzung der Ausgabe auf 3 Angelerlaubnisscheine pro Jahr.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erklärt, dass sich keine Mehrheit in der letzten ALNU-Sitzung diesbezüglich gefunden habe. Dies sei auch pauschal schwierig zu beurteilen.

 

Nachdem KTA Dr. Schmädeke im Namen seiner Fraktion betont, dass großer Wert darauf gelegt werde, dass „die Leute vor Ort mitgenommen werden“ und sich für eine Ausweisung als LSG ausspricht, stellt der Vorsitzende KTA Andermann den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.