Sitzung: 14.06.2016 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2016/106
Beschluss:
Die Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Teichfledermausgewässer
in der Raddestorfer Marsch“ in den
Samtgemeinden Mittelweser und Uchte wird beschlossen.
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt Gänsslen veranschaulicht anhand der Übersichtskarte die Lage der 5
Gewässerbereiche, die aus Nassabbauten entstanden und nun als LSG vorgesehen
sind.
Dem
Beschluss zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens
(ALNU v. 08.03.2016 – BV 2016/43)
folgend wurde die öffentliche Auslegung
und das Beteiligungsverfahren von der Verwaltung durchgeführt. Von den
beteiligten 56 Interessenvertretungen
und öffentlichen Institutionen, sowie 3
betroffenen privaten Eigentümern wurden insgesamt 12 Stellungnahmen abgegeben.
Auf den Vorwurf, des Landessportfischerverband Niedersachsen e. V., dass die LSG-VO
einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte zur Nutzung der Gewässer und zur
Ausübung der Angelfischerei und der damit verbundenen Hege und Nutzung der
Fischbestände darstelle, konnte eine Klarstellung der Verwaltung erfolgen. Die
LSG-VO schränkt in keinster Weise die bestehende Angelfischerei ein. Sie
schreibt lediglich den bisherigen Satus Quo in Bezug auf die Angelfischerei
fest, in einvernehmlicher Absprache oder sogar auf Wunsch der Eigentümer und
Nutzer. Die Beschränkungen belaufen sich auf potentielle, zukünftig mögliche
Nutzungen.
Aufgrund des vorgebrachten Argumentes des Landessportfischerverband
Niedersachsen e. V., durch die genannten Angelverbotszeiträume sei eine
sinnvolle Nutzung und Hege der Gewässer nach guter fachlicher Praxis nicht
möglich, wird auf diese zeitlichen Beschränkungen verzichtet.
Den Hinweis, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd zu
100% von allen Verboten der LSG-VO freigestellt bliebe und der
Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, weil die Jagdausübung im geplanten LSG
ausdrücklich von allen Verboten freigestellt ist, stellt die Verwaltung wie
folgt klar: Die Angelnutzung ist dem Status Quo entsprechend weiterhin möglich.
Das LSG wird vorrangig aufgrund des Vorkommens der Teichfledermaus aber auch
zum Schutz einer Vielzahl von an Wasserflächen und deren Übergangsbereiche in
Landbiotope gebundene Tier- , hier vorrangig Vogelarten, ausgewiesen (§ 2 Abs.
1 + 2 der VO). Vor allem viele störempfindliche Vogelarten benötigen die an den
Uferbereichen vorhandenen Elemente, die durch die Beangelung beeinträchtigt
werden oder z. B. die Vögel aufgrund der Anwesenheit von Menschen ihre Nester
verlassen und so die Eier unterkühlen können. Die Jagd hat auf diese
Wertigkeiten keinen gleichwertigen Einfluss, des Weiteren wird auch bzgl. der
Jagd der Status Quo festgeschrieben. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots
wird der Gleichheits-grundsatz daher nicht als verletzt angesehen.
Der NABU und BUND regen an, dass
das Teilgebiet „Wiebrauk See“ und der neu entstehende nördlich
angrenzende Teil sogar NSG werden sollten.
Die Verwaltung erläutert daraufhin, dass die neu
entstehenden Teiche bereits im LSG NI 42
liegen. Der Schutz des Steinkauzes und der Rohrdommel ist auch durch die LSG-VO
sichergestellt. Beide Arten wurden als Beispielarten für die Vogelwelt in die
LSG-VO aufgenommen, wertbestimmende Art für das FFH-Gebiet ist aber die
Teichfledermaus und damit maßgeblich für die Grenzfindung der Ausweisung.
Seitens des Kieswerks Meyer OHG,
vertreten durch Fa. Kortemeier und Brokmann, Landschaftsarchitekten wurde
darum gebeten, die vorhandenen Betriebsstätten aus dem Schutzgebiet
auszugrenzen. Alternativ könne auch eine Freistellung der ordnungsgemäßen
Errichtung von Anlagen auf dem Betriebsgelände in den Verordnungstext
aufgenommen werden.
Der Bitte, die gesamten vorhandenen Betriebsstätten aus
dem LSG auszugrenzen, konnte man verwaltungsseitig nicht folgen. Grund dafür
ist die im Herrichtungsplan festgelegte naturschutzfachliche Rekultivierung,
sowie die Grenze des FFH-Gebiets. Dem Vorschlag, eine Freistellung zur
Errichtung von Anlagen auf der Betriebsstätte in die LSG-VO mit aufzunehmen,
wurde aber gefolgt.
Die Ergebnisse der fachlichen und rechtlichen
Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen fanden in Form von
Anpassungen Einzug in den Verordnungsentwurf und die Begründung, so dass nun der
Beschluss über den Erlass der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet LSG NI 65 „Teichfledermausgewässer in der
Raddestorfer Marsch“ durch den ALNU gefasst werden könne.
Nachdem sich KTA Brieber und KTA Brüning im
Namen ihrer Fraktionen lobend für die gut nachvollziehbare und zeitnah erfolgte
Aufbereitung aussprechen, fragt das Mitglied mit beratender Stimme Gerner
nach dem Ergebnis der Diskussion zur Begrenzung der Ausgabe auf 3
Angelerlaubnisscheine pro Jahr.
Landschaftsarchitekt Gänsslen
erklärt, dass sich keine Mehrheit in der letzten ALNU-Sitzung diesbezüglich
gefunden habe. Dies sei auch pauschal schwierig zu beurteilen.
Nachdem KTA Dr. Schmädeke im Namen seiner Fraktion
betont, dass großer Wert darauf gelegt werde, dass „die Leute vor Ort mitgenommen
werden“ und sich für eine Ausweisung als LSG ausspricht, stellt der Vorsitzende
KTA Andermann den Beschlussvorschlag zur Abstimmung.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 0 Enthaltungen.