Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Kreisoberinspektorin Müller erläutert anhand von Übersichtskarte und Luftbild das bereits als Teil des Vogelschutzgebietes V 40 „Diepholzer Moorniederung“ bestehende gebietsübergreifend in den Landkreisen Nienburg/Weser und Diepholz gelegene Naturschutzgebiet „Steinbrinker-Ströhener Masch“ (NSG HA 153).

 

Der derzeit gültigen NSG-Verordnung fehle es am inhaltlichen Bezug zu den europarechtlichen Vorgaben, weshalb eine Anpassung im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie erforderlich sei. Eine Grenzanpassung im Westen des bestehenden NSGs soll mit eingebunden werden.

Seitens der UNB der Landkreise Nienburg/Weser und Diepholz bestehe Einigkeit darüber, dass das notwendige Ausweisungsverfahren vom LK Nienburg durchge-führt wird.

 

Rd. 39 % des Flächenanteils stünden im Eigentum des Landkreis Nienburg/Weser, rd. 12 % im Eigentum des Landes Niedersachsen, rd. 3 % gehörten der sonstigen öffentlichen Hand und rd. 46 % befänden sich in Privateigentum.

Rd. 80 % der Flächen im Gebiet würden als Grünland genutzt. Hiervon befänden sich rund 2/3 im Eigentum des Landkreises Nienburg/Weser sowie des Landes Niedersachsen und würden extensiv bewirtschaftet. Die restlichen 20 % verteilten sich auf Ackerflächen, kleinere Waldstücke sowie Wege und Gräben.

 

Die „Steinbrinker-Ströhener Masch“ beherberge ein bedeutsames Wiesenvogelvorkommen der Diepholzer Moorniederung. Neben der Sicherung des Grünlands als Lebensraum für Wiesenvögel käme daher der Erhaltung und Entwicklung der Bestände der wertbestimmenden Brutvögel (Bekassine, Uferschnepfe, Wiesenpieper, Großer Brachvogel, Kiebitz u. a.) zu. Zusätzliche Bedeutung ergäbe sich als Nahrungsbiotop für gefährdete Vogelarten der angrenzenden Hochmoore, wie z. B. dem Großen Uchter Moor.

 

Die Verwaltung erarbeite in Abstimmung mit der UNB Diepholz einen Verordnungsentwurf, der u. a. mit den Interessenvertretern der Landwirtschaft und der Jägerschaft sowie den Flächeneigentümern erörtert werde.

Bisherige Nutzungen als Äcker und privates Grünland sollen weitestgehend beibehalten werden können. Die Verpachtungen des Grünlandes, welches im Eigentum des Landkreises und des Landes stehen, sollen unter naturschutzfachlichen Auflagen fortgeführt werden.

Unter Beibehaltung der Nutzungsmöglichkeit des Gehölzbestandes sollen der Jagd keine generellen Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere Prädatorenjagd sei weiterhin erwünscht. Weitere Regelungen zur Sicherung der Brutzeit der Wiesenvögel seien möglich.

 

Mit den Ergebnissen der Erörterungen werde der Verordnungsentwurf überarbeitet, der dann sowohl im ALNU als auch im Kreisentwicklungsausschuss des Landkreises Diepholz vorgestellt und im Weiteren in das offizielle Ausweisungs-verfahren gegeben werden solle.

 

Auf die Frage von KTA Brüning, inwieweit ein Verschlechterungsverbot auch für ein Vogelschutzgebiet gelte, antwortet Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass die Vogelschutzgebiets-Richtlinie viel viel älter sei, als das sich aus der FFH-Richtlinie ergebende und erst später in das BNatSchG aufgenommene Verschlechterungs-verbot, so dass sich durchaus Verschlechterungen zwischen der Gebietsmeldung und dem Inkrafttreten des Verschlechterungsverbotes in den 90iger Jahren ergeben haben. Aber auch Grünlandumbrüche nach Rechtskraft des Verschlechterungs-verbots sind nicht auszuschließen und i. d. R. bezogen auf das tatsächliche Umbruchsdatum und der erforderlichen Einstufung als Dauer- und Nicht-Dauergrünland im Nachgang schwer zu ermitteln sein.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne