Sitzung: 14.06.2016 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2016/109
Beschluss:
Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
Kreisoberinspektorin Müller erläutert anhand von Übersichtskarte und Luftbild das bereits als
Teil des Vogelschutzgebietes V 40 „Diepholzer Moorniederung“ bestehende
gebietsübergreifend in den Landkreisen Nienburg/Weser und Diepholz gelegene
Naturschutzgebiet „Steinbrinker-Ströhener Masch“ (NSG HA 153).
Der derzeit gültigen NSG-Verordnung fehle es
am inhaltlichen Bezug zu den europarechtlichen Vorgaben, weshalb eine Anpassung
im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie erforderlich sei. Eine Grenzanpassung im
Westen des bestehenden NSGs soll mit eingebunden werden.
Seitens der UNB der Landkreise
Nienburg/Weser und Diepholz bestehe Einigkeit darüber, dass das notwendige
Ausweisungsverfahren vom LK Nienburg durchge-führt wird.
Rd. 39 % des Flächenanteils stünden im
Eigentum des Landkreis Nienburg/Weser, rd. 12 % im Eigentum des Landes
Niedersachsen, rd. 3 % gehörten der sonstigen öffentlichen Hand und rd. 46 %
befänden sich in Privateigentum.
Rd. 80 % der Flächen im Gebiet würden als
Grünland genutzt. Hiervon befänden sich rund 2/3 im Eigentum des Landkreises
Nienburg/Weser sowie des Landes Niedersachsen und würden extensiv
bewirtschaftet. Die restlichen 20 % verteilten sich auf Ackerflächen, kleinere
Waldstücke sowie Wege und Gräben.
Die „Steinbrinker-Ströhener Masch“
beherberge ein bedeutsames Wiesenvogelvorkommen der Diepholzer Moorniederung.
Neben der Sicherung des
Grünlands als Lebensraum für Wiesenvögel käme daher der Erhaltung und Entwicklung der Bestände
der wertbestimmenden Brutvögel (Bekassine, Uferschnepfe, Wiesenpieper, Großer
Brachvogel, Kiebitz u. a.) zu. Zusätzliche Bedeutung ergäbe sich als Nahrungsbiotop
für gefährdete Vogelarten der angrenzenden Hochmoore, wie z. B. dem Großen
Uchter Moor.
Die Verwaltung erarbeite in Abstimmung mit
der UNB Diepholz einen Verordnungsentwurf, der u. a. mit den
Interessenvertretern der Landwirtschaft und der Jägerschaft sowie den
Flächeneigentümern erörtert werde.
Bisherige Nutzungen
als Äcker und privates Grünland sollen weitestgehend beibehalten werden
können. Die Verpachtungen des Grünlandes, welches im Eigentum des Landkreises
und des Landes stehen, sollen unter naturschutzfachlichen Auflagen fortgeführt
werden.
Unter Beibehaltung der Nutzungsmöglichkeit des Gehölzbestandes sollen der Jagd keine
generellen Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere Prädatorenjagd sei weiterhin erwünscht. Weitere Regelungen zur Sicherung der
Brutzeit der Wiesenvögel seien möglich.
Mit den Ergebnissen der Erörterungen werde
der Verordnungsentwurf überarbeitet, der dann sowohl im ALNU als auch im
Kreisentwicklungsausschuss des Landkreises Diepholz vorgestellt und im Weiteren
in das offizielle Ausweisungs-verfahren gegeben werden solle.
Auf die Frage von KTA Brüning, inwieweit ein
Verschlechterungsverbot auch für ein Vogelschutzgebiet gelte, antwortet Landschaftsarchitekt
Gänsslen, dass die Vogelschutzgebiets-Richtlinie viel viel älter sei, als
das sich aus der FFH-Richtlinie ergebende und erst später in das BNatSchG
aufgenommene Verschlechterungs-verbot, so dass sich durchaus Verschlechterungen
zwischen der Gebietsmeldung und dem Inkrafttreten des Verschlechterungsverbotes
in den 90iger Jahren ergeben haben. Aber auch Grünlandumbrüche nach Rechtskraft
des Verschlechterungs-verbots sind nicht auszuschließen und i. d. R. bezogen
auf das tatsächliche Umbruchsdatum und der erforderlichen Einstufung als Dauer-
und Nicht-Dauergrünland im Nachgang schwer zu ermitteln sein.
Beratungsergebnis:
ohne