Sitzung: 22.11.2016 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 2016/220
Beschlussvorschlag:
Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen
der Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur
Verordnung wird das Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten
Naturschutzgebiets (NSG) „Steinbrinker-Ströhener Masch“ eingeleitet.
Beratungsgang:
Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich erläutert anhand einer Luftbildaufnahme den Bereich des bereits bestehenden NSG „Steinbrinker-Ströhener Masch“, sowie die Erweiterungsflächen des geplanten NSG im Vogelschutzgebiet V40 „Diepholzer Moorniederung“.
Die Vegetationsstrukturen bzw. Nutzungen im Bereich des bestehenden NSG sind fast vollständig
Grünland auf Niedermoor, weit überwiegend extensiv bewirtschaftet sowie einzelne Ackerflächen und wenige
kleine Gehölzbestände. In den Erweiterungsflächen
sind überwiegend Acker, aber auch Grünland und ein
kleiner Wald anzutreffen.
Der Schutzzweck
ergibt sich im Kernbereich aus der Sicherung des Grünlands als Lebensraum für
Wiesenvögel. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung
der Bestände der wertbestimmenden Brutvögel (gem. EU-Vogelschutzrichtlinie), hier
z. B. des Großen Brachvogels, der Bekassine,
der Uferschnepfe, des Wiesenpiepers, des Kiebitzes und des Rotschenkels, der 2016 nach langer Zeit wieder angetroffen
wurde. Auch Bestände anderer Vogelarten,
die an Gehölzbestände oder die Feldflur gebunden sind, wie z. B. der Baumfalke, der Pirol, der Neuntöter, die Wachtel und die
Feldlerche sollen über die Verordnung im grenzübergreifenden Erweiterungsgebiet
geschützt werden.
Hinsichtlich der Inhalte der
Verordnung habe man sich stark an der alten Schutzgebiets-Verordnung
orientiert. Das Grünland stehe vorwiegend im Eigentum des Landkreises und des
Landes. Dieses soll auch weiterhin unter naturschutzfachlichen Auflagen
verpachtet werden. Bzgl. der Ackerflächen und privatem Grünland sollen die
bisherigen Nutzungen weitgehend beibehalten werden. Ebenso soll die Bewirtschaftung
als Laubwald weiterhin möglich bleiben. Hinsichtlich
der Jagd gäbe es keine generellen Beschränkungen. Eine Prädatorenjagd zum Schutz der Wiesenbrüter
werde ausdrücklich befürwortet. Neue Ansitze
sollen vorab gemeldet werden.
Der Verordnungsentwurf wurde durch
die Verwaltung erarbeitet und mit den Eigentümern und Interessenvertretern erörtert. Die Jagdbehörde
und der Jagdbeirat wurden vorab beteiligt und mit dem BUND Diepholzer
Moorniederung als lokal tätigem Naturschutzverband wurde ein Informationsgespräch
durchgeführt.
Die Auswertung
der eingegangenen Stellungnahmen aus der TÖB-Beteiligung soll dann in einer der
nächsten Sitzungen dem ALNU vorgestellt und der ggf. überarbeitete VO-Entwurf
beschlossen werden.
Sobald
der Kreisausschuss bzw. der Kreistag des Landkreises Diepholz den Beschluss zur
geplanten NSG-Verordnung gefasst hat, lege man diese dem Kreisausschuss und dem
Kreistag des Landkreises Nienburg zur Beschlussfassung vor. Durch anschließende
Verkündung im Ministerialblatt trete die VO dann in Kraft.
Auf den Einwand des Mitglieds mit beratender Stimme Eickhoff, dass angesichts des sich schnell ansiedelnden Schwarzwildes die in § 4 Absatz 5 der geplanten Verordnung ausgewiesene Frist von 4 Wochen zur Anzeige von Hochsitzen verkürzt werden solle, entgegnet Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich, dass man hier den Empfehlungen der Muster-Verordnung des Landes gefolgt sei. Letztendlich würden die Interessen der Jäger auch durch eine rechtlich flexible Handhabung unterstützt werden. Man werde aber noch mal das Gespräch suchen.
Auf die Frage des KTA Dr. Bauer, ob angesichts des VO-Ziels zur Sicherung der Lebensräume für Wiesenvögel, die Nutzungen in der „Pufferzone“ Richtung Landkreis Diepholz durch die Verordnung besser festgeschrieben werden sollten, antwortet Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich, dass anhand der Karte die Zuziehungsflächen als Acker, verschiedentlich als Grünland, ausgewiesen seien. Zur Schutzgebietsausweisung orientiere man sich allgemein an der bisherigen Nutzung. Die Nutzungsfestschreibung böte den „Wiesenbrütern“ keinen Vorteil. „Ackerbrüter“ seien zudem bereits durch die europaweite Verpflichtung zur Flächenzuziehung geschützt.
Auf Nachfrage des Mitglieds mit beratender Stimme Gerner, seit wann und warum die hinzugezogenen Ackerflächen die nötige Qualität des Vogelschutz-gebietsstatusses besäßen, antwortet Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich, dass das Gebiet bereits in 2006 gemeldet worden sei. Förderrechtlich besäßen diese Flächen den Status als Acker. Historische Luftbildauswertungen haben keinen Hinweis auf eine Grünlandnutzung gegeben. So sei auch keine diesbezügliche Antragstellung auf Dauergrünlandnutzung bekannt. Es ist davon auszugehen, dass hier der Ackerstatus immer wieder unterbrochen wurde, so dass diese Randbereichsflächen der „Pufferzone“ zugerechnet werden.
Der Vorsitzende KTA Dr. Schmädeke weist darauf hin, dass im Rahmen des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) historisch oft naturräumliche Abgrenzungen vorgenommen wurden. War vor Jahren noch eine Abgrenzung mit „breitem Strich“ ausreichend, so sei diese Betrachtung für heutige Verhältnisse zu unscharf geworden. Inzwischen böte zudem die Technik weit bessere Möglichkeiten der Auflösung und teilgenauen Darstellung.
Den Vorschlag von KTA Hille, die im § 4 Absatz 5 der geplanten Verordnung ausgewiesene Frist von 4 Wochen durch den Passus „umgehend anzuzeigen“ zu ändern, weist Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich zurück. Verzichte man in der Verordnung auf die Setzung einer Frist, verliere man so die Möglichkeit der Kontrolle.
Der Vorsitzende KTA Dr. Schmädeke ruft sodann angesichts keiner weiteren Fragen zur Abstimmung über den Beschlussvorschlag auf.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 1 Enthaltung.