Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Naturschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur Verordnung wird das Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebiets (NSG) „Steinbrinker-Ströhener Masch“ eingeleitet.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich erläutert anhand einer Luftbildaufnahme den Bereich des bereits bestehenden NSG „Steinbrinker-Ströhener Masch“, sowie die Erweiterungsflächen des geplanten NSG im Vogelschutzgebiet V40 „Diepholzer Moorniederung“.

Die Vegetationsstrukturen bzw. Nutzungen im Bereich des bestehenden NSG sind fast vollständig Grünland auf Niedermoor, weit überwiegend extensiv bewirtschaftet sowie einzelne Ackerflächen und wenige kleine Gehölzbestände. In den Erweiterungsflächen sind überwiegend Acker, aber auch Grünland und ein kleiner Wald anzutreffen.

 

Der Schutzzweck ergibt sich im Kernbereich aus der Sicherung des Grünlands als Lebensraum für Wiesenvögel. Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung der Bestände der wertbestimmenden Brutvögel (gem. EU-Vogelschutzrichtlinie), hier z. B. des Großen Brachvogels, der Bekassine, der Uferschnepfe, des Wiesenpiepers, des Kiebitzes und des Rotschenkels, der 2016 nach langer Zeit wieder angetroffen wurde. Auch Bestände anderer Vogelarten, die an Gehölzbestände oder die Feldflur gebunden sind, wie z. B. der Baumfalke, der Pirol, der Neuntöter, die Wachtel und die Feldlerche sollen über die Verordnung im grenzübergreifenden Erweiterungsgebiet geschützt werden.

 

Hinsichtlich der Inhalte der Verordnung habe man sich stark an der alten Schutzgebiets-Verordnung orientiert. Das Grünland stehe vorwiegend im Eigentum des Landkreises und des Landes. Dieses soll auch weiterhin unter naturschutzfachlichen Auflagen verpachtet werden. Bzgl. der Ackerflächen und privatem Grünland sollen die bisherigen Nutzungen weitgehend beibehalten werden. Ebenso soll die Bewirtschaftung als Laubwald weiterhin möglich bleiben. Hinsichtlich der Jagd gäbe es keine generellen Beschränkungen. Eine  Prädatorenjagd zum Schutz der Wiesenbrüter werde ausdrücklich befürwortet. Neue Ansitze sollen vorab gemeldet werden.

 

Der Verordnungsentwurf wurde durch die Verwaltung erarbeitet und mit den Eigentümern und Interessenvertretern erörtert. Die Jagdbehörde und der Jagdbeirat wurden vorab beteiligt und mit dem BUND Diepholzer Moorniederung als lokal tätigem Naturschutzverband wurde ein Informationsgespräch durchgeführt.

Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der TÖB-Beteiligung soll dann in einer der nächsten Sitzungen dem ALNU vorgestellt und der ggf. überarbeitete VO-Entwurf beschlossen werden.

Sobald der Kreisausschuss bzw. der Kreistag des Landkreises Diepholz den Beschluss zur geplanten NSG-Verordnung gefasst hat, lege man diese dem Kreisausschuss und dem Kreistag des Landkreises Nienburg zur Beschlussfassung vor. Durch anschließende Verkündung im Ministerialblatt trete die VO dann in Kraft.

 

Auf den Einwand des Mitglieds mit beratender Stimme Eickhoff, dass angesichts des sich schnell ansiedelnden Schwarzwildes die in § 4 Absatz 5 der geplanten Verordnung ausgewiesene Frist von 4 Wochen zur Anzeige von Hochsitzen verkürzt werden solle, entgegnet Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich, dass man hier den Empfehlungen der Muster-Verordnung des Landes gefolgt sei. Letztendlich würden die Interessen der Jäger auch durch eine rechtlich flexible Handhabung unterstützt werden. Man werde aber noch mal das Gespräch suchen.

 

Auf die Frage des KTA Dr. Bauer, ob angesichts des VO-Ziels zur Sicherung der Lebensräume für Wiesenvögel, die Nutzungen in der „Pufferzone“ Richtung Landkreis Diepholz durch die Verordnung besser festgeschrieben werden sollten, antwortet Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich, dass anhand der Karte die Zuziehungsflächen als Acker, verschiedentlich als Grünland, ausgewiesen seien. Zur Schutzgebietsausweisung orientiere man sich allgemein an der bisherigen Nutzung. Die Nutzungsfestschreibung böte den „Wiesenbrütern“ keinen Vorteil. „Ackerbrüter“ seien zudem bereits durch die europaweite Verpflichtung zur Flächenzuziehung geschützt.

 

Auf Nachfrage des Mitglieds mit beratender Stimme Gerner, seit wann und warum die hinzugezogenen Ackerflächen die nötige Qualität des Vogelschutz-gebietsstatusses besäßen, antwortet Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich, dass das Gebiet bereits in 2006 gemeldet worden sei. Förderrechtlich besäßen diese Flächen den Status als Acker. Historische Luftbildauswertungen haben keinen Hinweis auf eine Grünlandnutzung gegeben. So sei auch keine diesbezügliche Antragstellung auf Dauergrünlandnutzung bekannt. Es ist davon auszugehen, dass hier der Ackerstatus immer wieder unterbrochen wurde, so dass diese Randbereichsflächen der „Pufferzone“ zugerechnet werden. 

 

Der Vorsitzende KTA Dr. Schmädeke weist darauf hin, dass im Rahmen des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) historisch oft naturräumliche Abgrenzungen vorgenommen wurden. War vor Jahren noch eine Abgrenzung mit „breitem Strich“ ausreichend, so sei diese Betrachtung für heutige Verhältnisse zu unscharf geworden. Inzwischen böte zudem die Technik weit bessere Möglichkeiten der Auflösung und teilgenauen Darstellung.

 

Den Vorschlag von KTA Hille, die im § 4 Absatz 5 der geplanten Verordnung ausgewiesene Frist von 4 Wochen durch den Passus „umgehend anzuzeigen“ zu ändern, weist  Landschaftsplanerin Sabine Fröhlich zurück. Verzichte man in der Verordnung auf die Setzung einer Frist, verliere man so die Möglichkeit der Kontrolle.

 

Der Vorsitzende KTA Dr. Schmädeke ruft sodann angesichts keiner weiteren Fragen zur Abstimmung über den Beschlussvorschlag auf.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 1 Enthaltung.