Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erläutert die Schutzgebietsgrenzen der Teilgebiete „Aue-Wiesen & Alte Weiden“, „Burgwiesen“, „Herrenbruch & Wischhagen“ sowie „Brunnenberg & Steyerberg“, die dem Verlauf der „Großen Aue“ folgen, anhand der Übersichtskarte zur Verordnung.

 

Schutzzweck ist die Teichfledermaus (Myotis dasycneme), deren Jagdlebensräume in den strukturreichen Ufern an naturnahen Stillgewässern und Grünlandflächen mit angrenzenden Gehölzstrukturen, wie Waldrändern und Hecken, es zu sichern gilt. Ebenso ist der Erhalt und die Entwicklung des Fischotters (Lutra lutra) wie seiner Lebensräume und Wanderstrecken an Gewässern mit hoher Strukturvielfalt und reicher Ufervegetation aus Röhrichten und Hochstauden, Auwäldern und Überschwemmungsarealen zu sichern.

Die Erhaltung und Entwicklung der Lebensraumtypen naturnaher Stillgewässer, einschließlich ihrer Ufer mit Wasser- und Verlandungsvegetation (LRT 3150) und feuchter bis nasser, nährstoffreicher Standorte an Ufern und Waldrändern (LRT 6430) haben positive Wirkung auf die Jagdgebiete der Teichfledermaus und den Lebensraum des Fischotters.

 

In den Verordnungsentwurf sind einige Verbote aufgenommen worden. So ist u. a. verboten, die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, Grünlandflächen in Acker umzuwandeln, die „Großen Aue“, die Teiche und die naturnahen Altgewässer (sofern nicht unter § 5 freigestellt) zum Baden zu nutzen sowie Waldrandstrukturen und Bäume mit Höhlen oder Spechtlöchern (Habitatbäume) zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Im Bereich der FFH-Flächen ist es u. a. untersagt, die Uferbereiche außerhalb der vorhandenen Pfade, Angelstellen, Grasflächen und offenen Uferstellen zu betreten. Eine Intensivierung der Erholungsnutzung der Teiche und der naturnahen Altgewässer ist untersagt.

 

Hingegen werden auch einige Aspekte durch die geplante Verordnung freigestellt, wie die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung nach guter fachlicher Praxis (mit Ausnahme der Umwandlung von Grünland in Acker), die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, Waldränder und Bäume mit Höhlen oder Spechtlöchern (Habitatbäume) zu erhalten und zu entwickeln.

Die Beseitigung nichtheimischer, gebietsfremder oder invasiver Arten, sofern die Maßnahme nicht dem Schutzzweck zuwiderläuft, wird freigestellt. Weiterhin ist das Befahren der Teiche und der naturnahen Altgewässer mit nicht motorisierten Booten im Bereich der offenen Wasserfläche durch den Eigentümer und Nutzungs-berechtigten zugelassen.

 

Freigestellt wird zudem die ordnungsgemäße Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen fischereilichen Nutzung in den in den Karten zur Verordnung kenntlich gemachten Bereichen für die Angelnutzung.

Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd (mit Ausnahme der Jagd mit Fischotter gefährdenden Todschlagfallen), die ordnungsgemäße Ausübung der Nutriajagd und die Bekämpfung von Bisamen werden ebenfalls freigestellt.

 

Der Verordnungsentwurf wurde mit den Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Interessenvertretern erörtert. Bedenken wurden keine geäußert. Die vorgetragenen Anregungen wurden in den Verordnungsentwurf eingearbeitet.

Hier solle nun der Beschluss zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens gefasst werden.

 

Über die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen soll dem ALNU in der Sitzung im April 2017 berichtet werden und der Beschluss über die LSG-Verordnung vorgeschlagen werden.

 

Der Vorsitzende KTA Dr. Schmädeke ruft sodann angesichts keiner weiteren Fragen zur Abstimmung über den Beschlussvorschlag auf.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig ohne Enthaltungen.