Sitzung: 22.11.2016 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2016/221
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt Gänsslen erläutert die Schutzgebietsgrenzen der Teilgebiete „Aue-Wiesen & Alte Weiden“, „Burgwiesen“, „Herrenbruch & Wischhagen“ sowie „Brunnenberg & Steyerberg“, die dem Verlauf der „Großen Aue“ folgen, anhand der Übersichtskarte zur Verordnung.
Schutzzweck ist die Teichfledermaus (Myotis dasycneme), deren Jagdlebensräume in den strukturreichen
Ufern an naturnahen Stillgewässern und Grünlandflächen mit angrenzenden
Gehölzstrukturen, wie Waldrändern und Hecken, es zu sichern gilt. Ebenso ist
der Erhalt und die Entwicklung des Fischotters
(Lutra lutra) wie seiner Lebensräume und Wanderstrecken an Gewässern mit
hoher Strukturvielfalt und reicher Ufervegetation aus Röhrichten und
Hochstauden, Auwäldern und Überschwemmungsarealen zu sichern.
Die Erhaltung und Entwicklung der Lebensraumtypen naturnaher Stillgewässer,
einschließlich ihrer Ufer mit Wasser- und Verlandungsvegetation (LRT 3150) und feuchter bis nasser,
nährstoffreicher Standorte an Ufern und Waldrändern (LRT 6430) haben positive Wirkung auf die Jagdgebiete der
Teichfledermaus und den Lebensraum des Fischotters.
In den Verordnungsentwurf sind einige Verbote
aufgenommen worden. So ist u. a. verboten, die
Natur oder den Naturgenuss durch Lärm oder auf andere Weise zu stören, Grünlandflächen in Acker umzuwandeln, die „Großen Aue“, die Teiche und die
naturnahen Altgewässer (sofern nicht unter § 5 freigestellt) zum Baden zu
nutzen sowie Waldrandstrukturen und Bäume mit Höhlen oder Spechtlöchern
(Habitatbäume) zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Im Bereich der FFH-Flächen ist es u. a.
untersagt, die Uferbereiche außerhalb der vorhandenen Pfade,
Angelstellen, Grasflächen und offenen Uferstellen zu betreten. Eine Intensivierung der
Erholungsnutzung der Teiche und der naturnahen Altgewässer ist untersagt.
Hingegen werden auch einige Aspekte durch die geplante
Verordnung freigestellt, wie die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung nach guter fachlicher Praxis (mit
Ausnahme der Umwandlung von Grünland in Acker), die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der
Maßgabe, Waldränder und Bäume mit Höhlen oder Spechtlöchern (Habitatbäume) zu erhalten
und zu entwickeln.
Die
Beseitigung nichtheimischer, gebietsfremder oder invasiver Arten, sofern die
Maßnahme nicht dem Schutzzweck zuwiderläuft, wird freigestellt. Weiterhin ist das
Befahren der Teiche und der naturnahen Altgewässer mit nicht motorisierten
Booten im Bereich der offenen Wasserfläche durch den Eigentümer und Nutzungs-berechtigten
zugelassen.
Freigestellt wird
zudem die ordnungsgemäße
Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen fischereilichen Nutzung in den
in den Karten zur Verordnung kenntlich gemachten Bereichen für die Angelnutzung.
Die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd (mit Ausnahme der Jagd mit Fischotter gefährdenden
Todschlagfallen), die ordnungsgemäße Ausübung der Nutriajagd und die Bekämpfung
von Bisamen werden ebenfalls freigestellt.
Der
Verordnungsentwurf wurde mit den Eigentümern, Nutzungsberechtigten und Interessenvertretern
erörtert. Bedenken wurden keine
geäußert. Die vorgetragenen Anregungen wurden in den Verordnungsentwurf eingearbeitet.
Hier
solle nun der Beschluss zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens
gefasst werden.
Über
die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen soll dem ALNU in der Sitzung im
April 2017 berichtet werden und der Beschluss über die LSG-Verordnung
vorgeschlagen werden.
Der Vorsitzende KTA Dr. Schmädeke ruft sodann angesichts keiner weiteren Fragen zur Abstimmung über den Beschlussvorschlag auf.
Beratungsergebnis:
Einstimmig ohne Enthaltungen.