Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt anhand einer Karte das Naturschutzgebiet „Meerbruchswiesen“  als Teilkulisse des FFH-Gebiets 094 und des Europäischen Vogelschutzgebietes V42 vor. Das westlich des Steinhuder Meeres gelegene NSG wurde zunächst als Bundesprojekt mit einer Außenstelle der Bezirksregierung in Winzlar begonnen, über zahlreiche Flächenankäufe in vorrangig öffentliches Eigentum überführt und über die spätere Auflösung der Bezirksregierung hinaus zuständigkeitshalber der Region Hannover als Untere Naturschutzbehörde zugewiesen. Die auf Seiten des Landkreises Schaumburg und des Landkreises Nienburg/Weser gelegenen Teilgebiete wurden mittels Vereinbarung in die grenzübergreifende Zuständigkeit der Region Hannover überführt.

Insofern sei die 1. Änderungsverordnung zum Naturschutzgebiet „Meerbruchs-wiesen“ auch durch den Kreistag zu beschließen, hierzu werde aber zu gegebener Zeit direkt von der Region Hannover selbst im ALNU vorgetragen.

 

Die aktuell gültige NSG-Verordnung „Meerbruchswiesen“ stamme aus dem Jahr 1998, besitze aber auch nach heutigem Standard ausreichende Schutzregelungen, die zudem vor Ort bekannt sind.

Anzupassen seien lediglich die formellen Defizite hinsichtlich der rechtlichen Sicherung des FFH- und Vogelschutzgebietes. In der Verordnung von 1998 müssten dazu FFH- und VSG-Inhalte eingearbeitet werden. Inhaltlich werde der Verordnungstext über die Änderungsverordnung aber nur punktuell (aktuelle Gesetzesverweise, DM in Euro usw.) geändert.

 

 

 

 

 

Es gäbe keine Änderungen der Flächenkulisse oder Zonierung gegenüber 1998. Lediglich redaktionelle bzw. graphische Anpassungen der Schutzgebietskarte (aktuelle Gebietsbezeichnungen, aktualisierter Kartenhintergrund usw.) werden unternommen.

Konkret beschränken sich die formellen Änderungen auf die Änderung des VO-Titels, die Anpassung der Gebietsbezeichnungen (LK Hannover, Bezirksregierung Hannover), die Anpassung an aktuelle Rechtsbezüge (Bundesnaturschutzgesetz bzw. Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz), die Änderung von DM in Euro, die Streichung „obere“ Naturschutzbehörde und die Vereinheitlichung der Zonierungsbezeichnungen (z. B. statt „Zone 1/Kernzone“ nur noch „Kernzone“) usw..

 

Hinsichtlich der notwendigen Ergänzungen von Natura 2000 Inhalten (FFH- und VSG) erfolgt u. a. in § 1 Abs. 4 der formelle Hinweis auf die NSG Teilkulisse des FFH-Gebiets „Steinhuder Meer (mit Randbereichen)“ und des VSG „Steinhuder Meer“, die Bestandteile des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 sind.

 

In § 2 Abs. 2, 3 und 4 finden Ergänzungen des Schutzzwecks in die NSG-VO Einzug. In Abs. 3 erfolgt der Hinweis, dass das NSG dazu beitragen soll, den europarechtlich geforderten günstigen Erhaltungszustand des FFH- und Vogelschutzgebiets sicherzustellen. In Abs. 4 erfolgt die Beschreibung der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet mit Verweis auf die konkretisierende Anlage 2 (Nennung der Lebensraumtypen (6 LRT und 4 FFH-Arten). In Abs. 5 werden die Erhaltungsziele für das Vogelschutzgebiet mit Verweis auf die konkretisierende Anlage 3 (Nennung der 24 Vogelarten) beschrieben.

 

Über den § 3 Abs. 1 findet eine Anpassung der gesetzlichen Verbotsregelung statt. Sah der „alte“ § 3 Abs. 1 die Formulierung vor: „Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern führen können“ (Wortlaut NNatSchG 1994, nicht mehr in Kraft), so wurde dies wie folgt überarbeitet: „Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können“ (Wortlaut BNatSchG 2009, in Kraft) (§ 3 Abs. 1 - neu).

 

Über den § 3 Abs. 3 werden die Verbotsregelungen in der Form angepasst, dass eine Ergänzung/Präzisierung von Handlungen vorgenommen wird, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

 

 

 

 

 

Der § 3 Abs. 3 Nr. 4 (Überflugsregelung) wird dahingehend ergänzt, dass zukünftig eine Mindestflughöhe von 600 m einzuhalten ist. Hiervon unbeschadet bleiben die Abweichungsmöglichkeiten insbesondere auch der Bundeswehr nach § 30 LuftVG“ (entspricht der Regelung „Totes Moor“, Vereinheitlichung im ganzen VSG).

Zudem werden Ergänzungen der verbotenen Handlungen nach § 3 vorgenommen. Z. B. ist es nach Nr. 5 verboten, zu zelten oder zu lagern, unbefugt offenes Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, nach Nr. 6 Tier- oder Pflanzenarten, insbesondere gebietsfremde oder invasive Arten, auszubringen oder anzusiedeln, nach Nr. 7 Pflanzen, Pflanzenteile oder Tiere der Natur zu entnehmen und nach Nr. 8 die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen.

 

Hinsichtlich der Freistellungen (§ 4) erfolgen kleinere Präzisierungen bzw. Ergänzungen. Insbesondere wird das Befahren durch Nutzungsberechtigte freigestellt.

 

Keine inhaltlichen Änderungen gibt es bei den Erlaubnisvorbehalten nach § 5.

 

Auf Anfrage von KTA Hille, ob die Region Hannover die fertige Verordnung dem Kreistag vorlegen werde, berichtet Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass der Entwurf der Verordnung mit allen Anlagen dem Kreistag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werde, allerdings in der typischen Form der federführenden Region Hannover.

 

Auf Nachfragen vom Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz, erläutert Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass in den Schutzgebiets-Verordnungen immer der gleichen Systematik gefolgt werde. Zunächst formuliere man die umfassenderen  „Verbote“, die dann ggf. im zweiten Schritt durch „konkrete, enger abgegrenzte Freistellungen“ wieder aufgehoben würden.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne