Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Kreisamtfrau Müller informiert über das Vorhaben zur Sicherung eines Teilgebietes des Vogelschutzgebietes V 40 „Diepholzer Moorniederung“  in Form einer Erweiterung des Geltungsbereiches der NSG-VO „Uchter Moor“ und einer Anpassung der LSG-VO „Großes und Kleines Holz“.

 

Das NSG „Uchter Moor“ sichere einen großen Teil des Vogelschutzgebietes 40 „Diepholzer Moorniederung“ in der Samtgemeinde Uchte des Landkreises Nienburg/ Weser und in der Gemeinde Wagenfeld des Landkreises Diepholz.

Das V 40 beherberge ein bedeutsames Vorkommen von Vogelarten der Hochmoore (u. a. den Goldregenpfeifer, den Ziegenmelker, die Sumpfohreule und den Kranich) sowie weitere Zugvogelarten, wie z. B. den Baumfalken und das Schwarzkehlchen.

 

Das Ausweisungsverfahren wurde bereits durch die Bezirksregierung begonnen. Nach deren Auflösung im Jahre 2005 wurde das Verfahren durch den NLWKN übernommen und 2007 abgeschlossen.

Die Verordnung entspreche bereits den Vorgaben der EU. U. a. finden sich Bezüge zu Natura 2000, Listungen wertbestimmender Arten der Vogelschutzrichtlinie, sowie Nennungen spezifischer Erhaltungsziele etc. in der Verordnung wieder.

Der Grenzverlauf der Verordnung umfasse jedoch einige Flächen des V 40 im Randbereich zum NSG noch nicht. Damals wurde es versäumt, diese ebenfalls zu sichern.

 

Anhand einer Karte veranschaulicht Kreisamtfrau Müller die Lage und die Größe der insgesamt 7 Hinzuziehungsflächen zum NSG HA 208 „Uchter Moor“.

 

Die Gründe, warum diese Flächen ungeschützt blieben sind vielfältig.

Der Teilbereich 7 wurde aufgrund ungenauer, aus heutiger Sicht veralteter, Kartengrundlagen „übersehen“. Nach Absprache der Wertigkeiten für die wertbestimmenden Arten (hier u. a. der Ziegenmelker, dessen Vorkommen durch NLWKN aktuell bestätigt ist) sind alle Zuziehungsflächen Natura 2000-Flächen, ausnahmslos hoheitlich und damit durch Verordnung zu sichern.

Oft wurde der Vertragsnaturschutz als gängiges Mittel gesehen und häufig favorisiert.

Hespeloh (Teilbereich 1) sollte zudem separat von Seiten des Landkreises Diepholz aus gesichert werden, was bislang nicht erfolgt ist.

 

Die Hinzuziehungsflächen umfassen insgesamt 118,5 ha, von denen rd. 56% Wald und Gehölze sowie rd. 31% in Ackernutzung sind. Die restlichen Flächen teilen sich auf rd. 7% Grünland und rd. 6% sonstige Flächen (z. B. Wege und Gräben) auf. Die Vegetation und das Artenvorkommen werden durch die bestehende Verordnung vollständig repräsentiert.

Rd. 41% der Hinzuziehungsflächen sind in privater Eigentümerschaft, rd. 31% stehen im Eigentum der Nds. Landesforsten, rd. 13% gehören der Samtgemeinde Uchte und rd. 9% dem Torfwerk Uchte. Die restlichen Teilflächen verteilen sich auf den Landkreis Nienburg/Weser (rd. 2%) und Flächen des Landes Niedersachsen (rd. 1%).

 

Die Inhalte der Verordnung sind ausreichend und bedürfen keiner grundsätzlichen Änderungen. Lediglich sinnvolle Konkretisierungen werden vorgenommen.

 

Hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft erfolgen Einschränkungen der Forstwirtschaft lediglich in Bezug auf keine Entnahme von Totholz, keine Veränderung des Bodenreliefs, keine zusätzliche Entwässerung, kein Wegeneubau und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur mit Zustimmung.

Einschränkungen der Landwirtschaft in Form einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft ergeben sich nur hinsichtlich Ackerbaus auf Mineralböden (AI) wegen des Verbots zusätzlicher Entwässerungen, keiner Neuanlage von Sonderkulturen und kein Einebnen, Planieren, Auffüllen von Senken.

Ackerzwischennutzungen zur Grünlanderneuerung sind erst nach 5 Jahren mit vorheriger Anzeige zulässig.

Die Jagd ist grundsätzlich freigestellt. Einschränkungen ergeben sich lediglich aus dem Verbot von Neuanlagen von Wildäckern und Schütten für Federwild innerhalb des Moorkörpers, sowie außerhalb des Moorkörpers nur mit Zustimmung. Die Errichtung von festen Ansitzen bedarf der Zustimmung.

 

Das LSG „Großes und Kleines Holz“ sichert ebenfalls einen Teil des Vogelschutz-gebietes 40 „Diepholzer Moorniederung“ in der Samtgemeinde Uchte. Es grenzt nordöstlich an das NSG „Uchter Moor“.

 

 

Das Waldgebiet beherbergt, anders als das NSG, hauptsächlich Spechte (Mittel- und Schwarzspechte) sowie weitere Vogelarten wie den Rotmilan und den Baumfalken (allesamt geschützt durch die Vogelschutzrichtlinie und streng geschützt nach dem Bundesnaturschutzgesetz).

Die LSG-Verordnung entspricht noch nicht den Vorgaben der EU. U. a. hinsichtlich der Bezüge zu Natura 2000, der Listung von Anhang I - Arten der Vogelschutzrichtlinie und der Nennung spezifischer Erhaltungsziele ist die LSG-Verordnung anzupassen.

 

Anhand der Übersichtskarte zur Verordnung veranschaulicht Kreisamtfrau Müller die Lage und die Größe des insgesamt rd. 181 ha großen LSG „Großes und Kleines Holz“. Ein Großteil (über 80%) sind Wald und Gehölze, die vorrangig im Eigentum der Nds. Landesforsten stehen.

Neben der formalen Anpassung der Verordnung an Natura 2000 soll für den Mittel- und Schwarzspecht der Erlass „Unterschutzstellung von Wald in Natura 2000 – Gebieten durch Naturschutzgebietsverordnungen“ (sog. Walderlass) angewendet werden. D. h. 20% Altholzanteil je ha, Markierung von mind. 3 lebenden Altholzbäumen je ha als Habitatbäume und Belassung bis zum natürlichen Zerfall, sowie Holzentnahme und Pflege in Altholzbeständen in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. nur mit Zustimmung der UNB. Diese Regelungen kämen auch den anderen im Gebiet vorkommenden Vogelarten zu Gute.

 

In den bisherigen Bearbeitungsschritten wurden verwaltungsseitig die aktuellen Daten und die Präzisierungen der Grenze beim NLWKN nachgefragt, Vorgespräche mit dem Forstamt Nienburg und dem zuständigen Revierförster und der Funktionsbeamtin für Naturschutz (WÖN), geführt. Weiterhin fanden Vorabgespräche mit dem BUND Diepholzer Moorniederung statt, deren Ergebnisse an den NABU und BUND Nienburg weitergegeben wurden. Zusätzlich wurden im Bereich der Uchter Moor-Erweiterung alle Eigentümer mit ersten Informationen zur geplanten Ausweisung inkl. Gesprächsangebot angeschrieben. Gespräche mit dem Torfwerk Uchte, der SG Uchte und einigen Eigentümern, sowie mit dem LK Diepholz wurden zwecks Einvernehmens-herstellung zur grenzübergreifenden Ausweisung geführt.

 

Die weiteren Bearbeitungsschritte sehen nun, wie üblich, die Erarbeitung von Verordnungsentwürfen inkl. Karten und Begründung vor. Weitere Abstimmungsgespräche mit den betroffenen Bewirtschaftern und Eigentümern sowie mit weiteren Interessensvertretungen, sollen dazu beitragen, ein gegenseitiges Einvernehmen herzustellen. Nach Einarbeitung der Ergebnisse, sollen dann die Einleitung des Beteiligungsverfahrens für die NSG-Verordnung „Uchter Moor“ (voraussichtlich in der ALNU-Sitzung im Juni) und für das LSG „Großes und Kleines Holz“ (in der ALNU- Sitzung im September) beraten und beschlossen werden.

 

 

Auf Nachfrage von KTA Hille, inwieweit Einschränkungen auf die Eigentümer der Hinzuziehungsflächen zukämen, betont Kreisamtfrau Müller, dass hier lediglich der Geltungsbereich der bestehenden Verordnung erweitert werde. Die bestehende NSG-Verordnung werde sinnvoll ergänzt bzw. aktualisiert.

 

Baudirektor Wehr führt ergänzend aus, dass man bereits wegen der bestehenden Vogelschutzgebiet-Verordnung verbindlichen Erhaltungszielen, Geboten und Verboten verpflichtet sei. Grundsätzlich gelte auch hier das naturschutzrechtliche „Verschlechterungsverbot“. Durch die Konkretisierungen der NSG-Verordnung seien je nach Anwendungsfall auch Erleichterungen denkbar, da man eine rechtliche Basis habe.

 

KTA Kruse fragt, in wie weit die Möglichkeit bestünde, mit den Eigentümern der Hinzuziehungsflächen individuelle Regelungen zu treffen und ob ggf. Flächen zugekauft werden müssten.

 

Kreisamtfrau Müller verweist auf den u. a. aus Zeitgründen gewählten einfachsten Weg der Änderung der Verordnungen. Individuelle Verfeinerungen seien sicherlich möglich, bedingen aber ein zusätzliches eigenes und zeitaufwendiges Beteiligungsverfahren, welches man zu vermeiden suche. Mit der Beibehaltung der grundsätzlichen Regelungen der alten Verordnung beschreite man einen guten Mittelweg.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz weist darauf hin, dass die damalige Schutzgebietsausweisung nur im Konsens mit der Landwirtschaft gefunden wurde. Er erinnere sich an harte Auseinandersetzungen mit der damaligen Bezirks-regierung. Die damalige Schutzgebietsausweisung im Uchter Moor sei explizit wegen des Goldregenpfeifers vorgenommen worden.

Auf seine Frage, ob es diese im Uchter Moor, insbesondere auf den Äckern gäbe, antwortet Baudirektor Wehr, dass bedauerlicherweise dort keine Goldregenpfeifer mehr anzutreffen seien. Aber auch andere Vogelpopulationen wie z. B. der Kranich, der auch auf Äckern anzutreffen sei,  wären ein Sicherungsgrund.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke vertröstet die zu diesem Tagesordnungspunkt angereisten und sich zu Wort meldenden Zuhörer und Zuhörerinnen auf die Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde am Ende der Sitzung.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne