Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrinker-Ströhener Maschin der Samtgemeinde Uchte und der Gemeinde Wagenfeld wird – vorbehaltlich der Zustimmung des Jagdbeirates des Landkreises Diepholz - beschlossen.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsplanerin Fröhlich erläutert das Vorhaben, sich, unter Hinzuziehung der Erweiterungsflächen des künftigen NSG mit dem bestehenden NSG „Steinbrinker – Ströhener Masch“, dem Grenzverlauf des bestehenden Vogelschutz-gebiets V 40 anzugleichen.

Schutzzweck sei die Sicherung des Grünlands als Lebensraum für Wiesenvögel zur Erhaltung und Entwicklung der Bestände der wertbestimmenden Brutvögel gem. EU- Vogelschutzrichtlinie. Hier seien dies u. a. der Große Brachvogel, die Bekassine, die Uferschnepfe, der Wiesenpieper, der Kiebitz und der Rotschenkel, dessen Brut 2016 nach langer Zeit wieder anzufinden war. Auch Vogelarten, die an Gehölzbestände oder die Feldflur gebunden sind, z. B. der Baumfalke, der Pirol, der Neuntöter, die Wachtel und die Feldlerche seien besonders zu schützen.

 

Inhaltlich habe man die Verordnung insbesondere mit der Landwirtschaft, der Forst und den Jagdgenossen abgestimmt. Für das Grünland, welches im Eigentum des Landkreises und des Landes steht, sei auch weiterhin eine Verpachtung unter naturschutzfachlichen Auflagen vorgesehen. Für Acker und privates Grünland werden die bisherigen Nutzungen weitgehend freigestellt.

Hinsichtlich der Waldflächen sei eine Beibehaltung der Bewirtschaftung als Laubwald geplant. Auch eine Nutzung als Grünland wäre möglich.

Die Jagd erfährt keine generellen Beschränkungen. Gern gesehen sei weiterhin die Prädatorenjagd zum Schutz der Wiesenbrüter. Einzelne Regelungen während der Brutzeit waren allerdings zu treffen.

 

Im Beteiligungsverfahren wurden 91 Interessenvertretungen und öffentliche Institutionen beteiligt, von denen 10 Stellen Bedenken, Hinweise oder Anregungen vorgebracht haben. Aus dem Auslegungsverfahren sind keine Einwendungen erhoben worden. Mit den eingegangenen Stellungnahmen hat sich die Verwaltung fachlich und rechtlich auseinandergesetzt.

Aus den Reihen der Landwirtschaft wurden keine Bedenken geäußert. Lediglich kam vom Landvolk Kreisverband Grafschaft Diepholz die Empfehlung, einen Betrieb samt Erweiterungsflächen aus dem kreisdiepholzer Flächenteil des NSG auszusparen. Dies sei jedoch rechtlich nicht möglich. Nach Gesprächen im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens wurde den Betriebsinhabern bereits die Möglichkeit zur betrieblichen Erweiterung und zum Bau eines Altenteils eingeräumt und durch eine entsprechende Formulierung in den Verordnungsentwurf aufgenommen.

Die Gemeinde Wagenfeld sprach sich allgemein gegen eine Schutzgebiets-ausweisung auf ihrem Gemeindegebiet aus. Die Ziele des Naturschutzes – sowohl des EU- als auch des Bundesrechts – sind jedoch auch für Gemeinden rechtsverbindlich umzusetzen.

Darüber hinaus wurden einzelne weitere Hinweise zu verschiedenen Formulierungen der Verordnung vorgetragen.

Von Seiten der Naturschutzverbände wurde u. a. die Entwicklung von Ackerflächen zu Grünland zugunsten der Wiesenbrüter gefordert. Da die nun zugezogenen Ackerflächen nicht auf (feuchtem) Niedermoorboden liegen, weisen sie jedoch eher eine Eignung für Vögel der Feldflur als für solche des Feuchtgrünlands auf. Die Ackerflächen im (alten) Kernbereich des NSG sollen nach Möglichkeit aufgekauft oder getauscht und in Grünland umgewandelt werden. Der Landkreis Diepholz beabsichtige auch, im Rahmen der gerade anlaufenden Flurbereinigung Ströhen-Süd Kompensationsflächen in das oder nahe an das NSG bzw. an die Kreisgrenze heranzulegen, um den Raum naturschutzfachlich aufzuwerten.

Um jagdbedingten Störungen der Vogelwelt besonders während der Brutzeit entgegenzutreten, wurde empfohlen, die Errichtung von Ansitzen nur mit vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde zuzulassen. Mit den Jagdbehörden und Kreisjägermeistern der Landkreise Diepholz und Nienburg wurden entsprechende Regelungen abgestimmt, die den Schutz der Wiesenbrüter während der Brutzeit für mobile jagdwirtschaftliche Einrichtungen ohne Anzeigeverfahren sichern.

 

Nachdem sich der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke für die gute Vorarbeit bedankt, weist das Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz darauf hin, dass eine Nutzung als Grünland B ohne entsprechende Düngung nicht nachhaltig betrieben werden könne bzw. eine Nutzung als Weideland ohne Einzäunung nicht rechtlich zulässig betrieben werden dürfe.

 

Landschaftsplanerin Fröhlich erklärt, dass der als Grünland ausgewiesene Bereich im Nordwesten lediglich ein einzelnes Stück eines dem Landkreis als Pächter bekannten Privaten betreffe. Man hoffe auf eine Erwerbsoption der Fläche. Die kreiseigenen Grünlandflächen seien im Übrigen in Einheit mit diesem Grünland B verpachtet. Entsprechende Pachtauflagen und Düngebestimmungen seien mit den Pächtern vereinbart.

 

Nachdem das stellv. Mitglied mit beratender Stimme Brüning die Unterscheidung zwischen „Landwirtschaft im Allgemeinen“ und „Landwirtschaft in einem NSG“ betont und sich für den Verzicht einer Düngung und Inkaufnahme von Ertragsminderungen ausspricht, konkretisiert der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke, dass es eben auf die Definition des Begriffes „Grünland“ ankäme.

 

Auf die Frage von KTA Hille, ob, angesichts einer vereinbarten sich auf das Wesentliche beschränkenden Arbeitsweise, die Hinzuziehung zweier exemplarischer Vogelarten in den § 2 der Verordnung (lt. Pkt. 5.1 der fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung) notwendig oder ggf. verzichtbar sei, antwortet Landschaftsplanerin Fröhlich, dass es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Überarbeitung gehandelt habe. In den Schutzzweck seien alle betroffenen Arten pflichtgemäß aufgenommen.

 

Auf den Einwand von KTA Engelking, dass überhaupt unklar sei, ob es sich bei den ausgewiesenen Ackerflächen um Niedermoor oder ggf. auch Geestland handele, bestätigt Landschaftsplanerin Fröhlich, dass es sich nicht um Niedermoor handele.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke weisst darauf hin, dass angesichts der linienscharfen Darstellung auf der Karte, im Rahmen der Umsetzung der FFH-Gebietsabgrenzungen durchaus Spielräume (Unschärfen) von bis zu 50 m möglich sind, weshalb im Zweifel der strittige Betrieb herausgenommen werden könne.

 

Weitere Anmerkungen werden auch auf Nachfrage nicht gegeben, so dass er nunmehr zur Beschlussfassung aufruft.

 


Beratungsergebnis:

 

Mit Stimmenmehrheit:         9 Ja-Stimmen           1 Nein-Stimmen       1 Enthaltung