Sitzung: 04.04.2017 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 2017/069
Beschluss:
Die
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Steinbrinker-Ströhener
Masch“ in der Samtgemeinde Uchte und der
Gemeinde Wagenfeld wird – vorbehaltlich der Zustimmung des Jagdbeirates
des Landkreises Diepholz - beschlossen.
Beratungsgang:
Landschaftsplanerin
Fröhlich erläutert das Vorhaben, sich,
unter Hinzuziehung der Erweiterungsflächen des künftigen NSG mit dem bestehenden
NSG „Steinbrinker – Ströhener Masch“, dem Grenzverlauf des bestehenden
Vogelschutz-gebiets V 40 anzugleichen.
Schutzzweck
sei die Sicherung des Grünlands als Lebensraum für Wiesenvögel zur Erhaltung und
Entwicklung der Bestände der wertbestimmenden Brutvögel gem. EU-
Vogelschutzrichtlinie. Hier seien dies u. a. der Große Brachvogel, die
Bekassine, die Uferschnepfe, der Wiesenpieper, der Kiebitz und der Rotschenkel,
dessen Brut 2016 nach langer Zeit wieder anzufinden war. Auch Vogelarten, die
an Gehölzbestände oder die Feldflur gebunden sind, z. B. der Baumfalke, der Pirol,
der Neuntöter, die Wachtel und die Feldlerche seien besonders zu schützen.
Inhaltlich
habe man die Verordnung insbesondere mit der Landwirtschaft, der Forst und den
Jagdgenossen abgestimmt. Für das Grünland, welches im Eigentum des Landkreises
und des Landes steht, sei auch weiterhin eine Verpachtung unter naturschutzfachlichen
Auflagen vorgesehen. Für Acker und privates Grünland werden die bisherigen
Nutzungen weitgehend freigestellt.
Hinsichtlich
der Waldflächen sei eine Beibehaltung der Bewirtschaftung als Laubwald geplant.
Auch eine Nutzung als Grünland wäre möglich.
Die
Jagd erfährt keine generellen Beschränkungen. Gern gesehen sei weiterhin die
Prädatorenjagd zum Schutz der Wiesenbrüter. Einzelne Regelungen während der Brutzeit
waren allerdings zu treffen.
Im
Beteiligungsverfahren wurden 91 Interessenvertretungen und öffentliche Institutionen
beteiligt, von denen 10 Stellen Bedenken, Hinweise oder Anregungen vorgebracht
haben. Aus dem Auslegungsverfahren sind keine Einwendungen erhoben worden. Mit
den eingegangenen Stellungnahmen hat sich die Verwaltung fachlich und rechtlich
auseinandergesetzt.
Aus
den Reihen der Landwirtschaft wurden keine Bedenken geäußert. Lediglich kam vom
Landvolk Kreisverband Grafschaft Diepholz die Empfehlung, einen Betrieb samt
Erweiterungsflächen aus dem kreisdiepholzer Flächenteil des NSG auszusparen.
Dies sei jedoch rechtlich nicht möglich. Nach Gesprächen im Vorfeld des Beteiligungsverfahrens
wurde den Betriebsinhabern bereits die Möglichkeit zur betrieblichen
Erweiterung und zum Bau eines Altenteils eingeräumt und durch eine entsprechende
Formulierung in den Verordnungsentwurf aufgenommen.
Die
Gemeinde Wagenfeld sprach sich allgemein gegen eine Schutzgebiets-ausweisung
auf ihrem Gemeindegebiet aus. Die Ziele des Naturschutzes – sowohl des EU- als
auch des Bundesrechts – sind jedoch auch für Gemeinden rechtsverbindlich
umzusetzen.
Darüber
hinaus wurden einzelne weitere Hinweise zu verschiedenen Formulierungen der
Verordnung vorgetragen.
Von
Seiten der Naturschutzverbände wurde u. a. die Entwicklung von Ackerflächen zu
Grünland zugunsten der Wiesenbrüter gefordert. Da die nun zugezogenen Ackerflächen
nicht auf (feuchtem) Niedermoorboden liegen, weisen sie jedoch eher eine
Eignung für Vögel der Feldflur als für solche des Feuchtgrünlands auf. Die
Ackerflächen im (alten) Kernbereich des NSG sollen nach Möglichkeit aufgekauft oder
getauscht und in Grünland umgewandelt werden. Der Landkreis Diepholz
beabsichtige auch, im Rahmen der gerade anlaufenden Flurbereinigung Ströhen-Süd
Kompensationsflächen in das oder nahe an das NSG bzw. an die Kreisgrenze
heranzulegen, um den Raum naturschutzfachlich aufzuwerten.
Um
jagdbedingten Störungen der Vogelwelt besonders während der Brutzeit entgegenzutreten,
wurde empfohlen, die Errichtung von Ansitzen nur mit vorheriger Zustimmung
durch die Naturschutzbehörde zuzulassen. Mit den Jagdbehörden und
Kreisjägermeistern der Landkreise Diepholz und Nienburg wurden entsprechende Regelungen
abgestimmt, die den Schutz der Wiesenbrüter während der Brutzeit für mobile
jagdwirtschaftliche Einrichtungen ohne Anzeigeverfahren sichern.
Nachdem
sich der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke für die gute
Vorarbeit bedankt, weist das Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz
darauf hin, dass eine Nutzung als Grünland B ohne entsprechende Düngung nicht
nachhaltig betrieben werden könne bzw. eine Nutzung als Weideland ohne
Einzäunung nicht rechtlich zulässig betrieben werden dürfe.
Landschaftsplanerin
Fröhlich erklärt, dass der als Grünland
ausgewiesene Bereich im Nordwesten lediglich ein einzelnes Stück eines dem
Landkreis als Pächter bekannten Privaten betreffe. Man hoffe auf eine
Erwerbsoption der Fläche. Die kreiseigenen Grünlandflächen seien im Übrigen in
Einheit mit diesem Grünland B verpachtet. Entsprechende Pachtauflagen und
Düngebestimmungen seien mit den Pächtern vereinbart.
Nachdem
das stellv. Mitglied mit beratender Stimme Brüning die Unterscheidung
zwischen „Landwirtschaft im Allgemeinen“ und „Landwirtschaft in einem NSG“ betont
und sich für den Verzicht einer Düngung und Inkaufnahme von Ertragsminderungen
ausspricht, konkretisiert der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke,
dass es eben auf die Definition des Begriffes „Grünland“ ankäme.
Auf
die Frage von KTA Hille, ob, angesichts einer vereinbarten sich auf das
Wesentliche beschränkenden Arbeitsweise, die Hinzuziehung zweier exemplarischer
Vogelarten in den § 2 der Verordnung (lt. Pkt. 5.1 der fachlichen und
rechtlichen Auseinandersetzung) notwendig oder ggf. verzichtbar sei, antwortet Landschaftsplanerin
Fröhlich, dass es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Überarbeitung
gehandelt habe. In den Schutzzweck seien alle betroffenen Arten pflichtgemäß
aufgenommen.
Auf
den Einwand von KTA Engelking, dass überhaupt unklar sei, ob es sich bei
den ausgewiesenen Ackerflächen um Niedermoor oder ggf. auch Geestland handele,
bestätigt Landschaftsplanerin Fröhlich, dass es sich nicht um Niedermoor
handele.
Der
Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke weisst darauf hin, dass
angesichts der linienscharfen Darstellung auf der Karte, im Rahmen der
Umsetzung der FFH-Gebietsabgrenzungen durchaus Spielräume (Unschärfen) von bis
zu 50 m möglich sind, weshalb im Zweifel der strittige Betrieb herausgenommen
werden könne.
Weitere
Anmerkungen werden auch auf Nachfrage nicht gegeben, so dass er nunmehr zur
Beschlussfassung aufruft.
Beratungsergebnis:
Mit Stimmenmehrheit: 9
Ja-Stimmen 1 Nein-Stimmen 1 Enthaltung