Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen informiert über die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „Fledermauslebensraum in der Alpeniederung“. Das FFH-Gebiet 444 „Fledermauslebensraum bei Rodewald“ liegt westlich von Rodewald fast vollständig im bestehenden Landschaftsschutzgebiet LSG NI 30 „Alpeniederung“. Die LSG-Verordnung datiert aus dem Jahr 1968, so dass zur europarechtlich geforderten Sicherung des FFH-Gebiets ein Teil des bestehenden LSGs ausgegliedert und durch eine aktuelle Verordnung geschützt werden soll. Die bisher nicht geschützten Flächenanteile sollen zugezogen werden. Die 393ha Gesamtfläche des FFH-Gebiets (geplantes LSG) setzen sich aus rd. 40% landwirtschaftlicher Nutzfläche (davon 3/4 Acker, 1/4 Grünland) und knapp 60% Gehölzbeständen sowie Fließgewässern und Wegen zusammen.

 

Der Schutzzweck bzw. die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Sicherung des reich strukturierten Lebensraums für die Arten der Bechsteinfledermaus, des Großen Mausohrs, der Fransenfledermaus, dem Braunen Langohr, dem Großen Abendsegler sowie dem Steinbeißer und weiterer Tier- und Pflanzenarten, die an Wälder, halboffene Landschaften oder Gewässer gebunden sind.

 

Strukturreiche Wälder mit alten und abgestorbenen Bäumen bieten Höhlen als Quartier und Wochenstube für Fledermäuse. Raps bietet in der Feldflur vielen Insektenarten Nahrung – bis zum Ende der Blühzeit. Grünländer „produzierten“ den größten Teil des Jahres Insekten und liefern damit auch über einen längeren Zeitraum die Nahrung für Fledermäuse.

 

Von großer Bedeutung seien zudem auch die Übergangsbereiche von Wald oder Feldhecke zum Grünland. Einige Fledermausarten nutzten die linearen  Strukturen, um sich beim Jagen zu orientieren und weil hier i.d.R. auch die Insektendichte wesentlich höher ist. Ebenso sei die Alpe und weitere Fließgewässer von schützenswerter Bedeutung.

 

Bereits 2006 habe man sich darauf verständigt, den Grünlandbestand festzuschreiben, um ihn zu erhalten. Seitens der damaligen Landesregierung wurden vertragliche Lösungen bevorzugt – konkrete politische Umsetzung blieb jedoch aus. Eine gesonderte Unterschutzstellung als LSG sollte lt. Weisung vom damaligen Umweltminister, Herrn Sander, unterbleiben, ungeachtet dessen, dass die eindeutige Urteilslage des EU-Gerichtshofes dieses schon damals zwingend vorgegeben hatte.

 

Bei den voraussichtlichen Inhalten der Verordnung nehme man daher insbesondere auf die Landwirtschaft, den Wald und die Alpe Rücksicht. So sei die Erhaltung des Grünlands (wie 2006 mit der LWK und Vertretern der Landwirtschaft vor Ort abgestimmt) und die Erhaltung der Ackerflächen intendiert, eine Umnutzung als Grünland sei zulässig. Die Bewirtschaftung als Laub- und Mischwald käme den Fledermäusen entgegen, weshalb man dies unterstütze. Ebenso unterstütze man die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums der Alpe für den Steinbeißer und weitere Arten.

 

 

 

 

 

 

In den nächsten Schritten werde nun ein Entwurf einer LSG-Verordnung erarbeitet, der mit den Interessenvertretern der Landwirtschaft, der Jägerschaft, den Naturschutzvereinigungen und dem Gewässerunterhaltungsverband erörtert werde. Geplant sei zudem eine Infoveranstaltung für betroffene Eigentümer.

 

Der ggf. anzupassende Entwurf werde dann im ALNU (voraussichtlich in der November-Sitzung) vorgestellt, um die Einleitung des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens zu beraten und zu beschließen.

 


Beratungsergebnis:

 

Ohne.