Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Uchter Moor“, der Verordnungskarte und Übersichtskarte sowie der Begründung zur I. Änderungsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Änderung der Verordnung NSG HA 208 „Uchter Moor“ eingeleitet.

 


Beratungsgang:

 

Kreisamtfrau Müller stellt die beabsichtigte Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur Änderung der Uchter Moor-Verordnung (NSG HA 208) im Zuge der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht (Vogelschutzgebiet 40 „Diepholzer Moorniederung“) vor.

 

Das NSG „Uchter Moor“ sichere einen großen Teil des Vogelschutzgebietes 40 „Diepholzer Moorniederung“ in der Samtgemeinde Uchte des Landkreises Nienburg/ Weser und in der Gemeinde Wagenfeld des Landkreises Diepholz.

Die Verordnung des NLWKN entspräche zudem den Anforderungen an die Sicherung eines Natura 2000-Gebietes und damit den Vorgaben der EU.

 

Die Verordnungsgrenze umfasst einige Flächen des V 40 im Randbereich zum NSG nicht, die damals ebenfalls durch den NLWKN hätten mitgesichert werden müssen. Die Verpflichtung zur Sicherung, obwohl es sich um z.T. sehr kleine Flächen handelt, wurde durch den NLWKN nochmals bestätigt.

Ziel sei es, eine Anpassung der Uchter Moor-Verordnung durch Aufnahme der Erweiterungsbereiche in die I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das NSG „Uchter Moor“ vorzunehmen.

Die dann noch verbleibenden Bereiche Hespeloh und Gösloh sollen durch eine LSG-VO, zusammen mit dem „Großen und Kleinen Holz“ gesichert werden.

 

Bei den nun verbliebenen 5 Teilbereichen (insg. rd. 28ha) handele es sich um Grünlandflächen, Acker- und Waldflächen sowie um einen Teil des Abbaugebietes des Torf- und Humuswerkes Uchte um das Betriebsgelände herum, welcher nach Abbauende entsprechend bestehender Genehmigung in die Renaturierung (Folgenutzung Naturschutz / Wiedervernässung) gegeben werde.

Die aktuelle NSG-Größe betrage 3.263ha.

 

Bei der Überarbeitung der Verordnungsinhalte habe man die bestehenden Inhalte, die bereits EU-konform sind, verändert und ausschließlich redaktionelle Anpassungen (aktuellere Formulierungen, Rechtschreibung, Gesetzesbezüge) vorgenommen.

 

Inhalte der bestehenden Verordnung, die dann auch für die Zuziehungsflächen gelten werden, sind u.a. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, die nur dahin gehend eingeschränkt werde, dass keine Entnahme von Totholz und keine Veränderung des Bodenreliefs sowie keine zusätzliche Entwässerung und kein Wegeneubau erlaubt wird. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bedarf der Zustimmung.

 

Die  ordnungsgemäße Landwirtschaft werde lediglich eingeschränkt hinsichtlich keiner zusätzlichen Entwässerung und keiner Neuanlage von Sonderkulturen sowie kein Einebnen, Planieren, Auffüllen von Senken auf A I – Acker auf Mineralböden. Eine Ackerzwischennutzung zur Grünlanderneuerung werde alle 5 Jahre mit vorheriger Anzeige erlaubt.

 

Die Jagd sei grundsätzlich freigestellt. Die Neuanlage von Wildäckern und Schütten für Federwild bedarf aber der Zustimmung, wie auch die Errichtung von festen Ansitzen. Die Errichtung, Instandhaltung etc. von nicht fest verbundenen Ansitzen in ortsüblicher, landschaftsangepasster Art und Weise bleibt freigestellt.

 

 

Nach Einleitung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und in den VO-Entwurf eingearbeitet, der dann den Fachausschüssen in Nienburg und Diepholz zur Beratung und zum Beschluss vorgelegt werden soll.

 

KTA Hille und der Vorsitzende stellvertretende Landrat Dr. Schmädeke loben die gute, breit angelegte Vorarbeit und die dadurch erreichte Bürgernähe.

 

Auf die Erläuterung von Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass man hier mit der Änderung der NSG-Verordnung keine Änderung oder Anpassung von inhaltlichen Geboten und Verbotssachverhalten verfolge, da dieses dann ja Auswirkungen auf das bestehende NSG von mehr als 3.000ha hätte und nicht nur für die rd. 28ha Zuziehungsflächen gelte, wendet Herr Brüning ein, dass er aber bei den nicht zugezogenen Waldgebieten Hespeloh und Gösloh gravierende inhaltliche Unterschiede sehe, so dass eine Einbindung und der Schutz dieser Bereiche über die NSG-VO gerechtfertigt sei.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen ergänzt, dass die anzuwendenden Regelungen aus dem Walderlass über das geplante LSG-Änderungsverfahren zum „Großen und Kleinen Holz“, zu dem die Waldgebiete Hespeloh und Gösloh zugezogen werden sollen, sinnvoller umzusetzen seien, als eine Festschreibung durch die NSG-VO.

 

Man sei auch nicht in der Pflicht, Lebensraumtypen in diesen Bereichen zu sichern. So sei man hier vorrangig dem Artenschutz verpflichtet, der sich aus dem EU-Vogelschutzgebiet ergibt.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.