Sitzung: 13.06.2017 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2017/118
Beschlussvorschlag:
Mit
den als Anlagen beigefügten Entwürfen der I. Änderungsverordnung zur Verordnung
über das Naturschutzgebiet „Uchter Moor“, der Verordnungskarte und Übersichtskarte
sowie der Begründung zur I. Änderungsverordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren
zur Änderung der Verordnung NSG HA 208 „Uchter Moor“ eingeleitet.
Beratungsgang:
Kreisamtfrau
Müller stellt die beabsichtigte Einleitung
des Beteiligungsverfahrens zur Änderung der Uchter Moor-Verordnung (NSG HA 208)
im Zuge der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
in nationales Recht (Vogelschutzgebiet 40 „Diepholzer Moorniederung“) vor.
Das
NSG „Uchter Moor“ sichere einen großen Teil des Vogelschutzgebietes 40
„Diepholzer Moorniederung“ in der Samtgemeinde Uchte des Landkreises Nienburg/
Weser und in der Gemeinde Wagenfeld des Landkreises Diepholz.
Die
Verordnung des NLWKN entspräche zudem den Anforderungen an die Sicherung eines
Natura 2000-Gebietes und damit den Vorgaben der EU.
Die
Verordnungsgrenze umfasst einige Flächen des V 40 im Randbereich zum NSG nicht,
die damals ebenfalls durch den NLWKN hätten mitgesichert werden müssen. Die
Verpflichtung zur Sicherung, obwohl es sich um z.T. sehr kleine Flächen
handelt, wurde durch den NLWKN nochmals bestätigt.
Ziel
sei es, eine Anpassung der Uchter Moor-Verordnung durch Aufnahme der Erweiterungsbereiche
in die I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das NSG „Uchter Moor“
vorzunehmen.
Die
dann noch verbleibenden Bereiche Hespeloh und Gösloh sollen durch eine LSG-VO,
zusammen mit dem „Großen und Kleinen Holz“ gesichert werden.
Bei
den nun verbliebenen 5 Teilbereichen (insg. rd. 28ha) handele es sich um Grünlandflächen,
Acker- und Waldflächen sowie um einen Teil des Abbaugebietes des Torf- und
Humuswerkes Uchte um das Betriebsgelände herum, welcher nach Abbauende
entsprechend bestehender Genehmigung in die Renaturierung (Folgenutzung
Naturschutz / Wiedervernässung) gegeben werde.
Die
aktuelle NSG-Größe betrage 3.263ha.
Bei
der Überarbeitung der Verordnungsinhalte habe man die bestehenden Inhalte, die
bereits EU-konform sind, verändert und ausschließlich redaktionelle Anpassungen
(aktuellere Formulierungen, Rechtschreibung, Gesetzesbezüge) vorgenommen.
Inhalte
der bestehenden Verordnung, die dann auch für die Zuziehungsflächen gelten
werden, sind u.a. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, die nur dahin gehend
eingeschränkt werde, dass keine Entnahme von Totholz und keine Veränderung des
Bodenreliefs sowie keine zusätzliche Entwässerung und kein Wegeneubau erlaubt
wird. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bedarf der Zustimmung.
Die
ordnungsgemäße Landwirtschaft werde
lediglich eingeschränkt hinsichtlich keiner zusätzlichen Entwässerung und keiner
Neuanlage von Sonderkulturen sowie kein Einebnen, Planieren, Auffüllen von
Senken auf A I – Acker auf Mineralböden. Eine Ackerzwischennutzung zur
Grünlanderneuerung werde alle 5 Jahre mit vorheriger Anzeige erlaubt.
Die
Jagd sei grundsätzlich freigestellt. Die Neuanlage von Wildäckern und Schütten
für Federwild bedarf aber der Zustimmung, wie auch die Errichtung von festen
Ansitzen. Die Errichtung, Instandhaltung etc. von nicht fest verbundenen
Ansitzen in ortsüblicher, landschaftsangepasster Art und Weise bleibt
freigestellt.
Nach
Einleitung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange werden die eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und in den
VO-Entwurf eingearbeitet, der dann den Fachausschüssen in Nienburg und Diepholz
zur Beratung und zum Beschluss vorgelegt werden soll.
KTA
Hille und der Vorsitzende
stellvertretende Landrat Dr. Schmädeke loben die gute, breit angelegte
Vorarbeit und die dadurch erreichte Bürgernähe.
Auf
die Erläuterung von Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass man hier mit der
Änderung der NSG-Verordnung keine Änderung oder Anpassung von inhaltlichen Geboten
und Verbotssachverhalten verfolge, da dieses dann ja Auswirkungen auf das bestehende
NSG von mehr als 3.000ha hätte und nicht nur für die rd. 28ha Zuziehungsflächen
gelte, wendet Herr Brüning ein, dass er aber bei den nicht zugezogenen
Waldgebieten Hespeloh und Gösloh gravierende inhaltliche Unterschiede sehe, so
dass eine Einbindung und der Schutz dieser Bereiche über die NSG-VO gerechtfertigt
sei.
Landschaftsarchitekt
Gänsslen ergänzt, dass die
anzuwendenden Regelungen aus dem Walderlass über das geplante
LSG-Änderungsverfahren zum „Großen und Kleinen Holz“, zu dem die Waldgebiete
Hespeloh und Gösloh zugezogen werden sollen, sinnvoller umzusetzen seien, als
eine Festschreibung durch die NSG-VO.
Man
sei auch nicht in der Pflicht, Lebensraumtypen in diesen Bereichen zu sichern.
So sei man hier vorrangig dem Artenschutz verpflichtet, der sich aus dem
EU-Vogelschutzgebiet ergibt.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 0 Enthaltungen.