Sitzung: 28.11.2017 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2017/227
Beschlussvorschlag:
Die I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das
Naturschutzgebiet „Uchter Moor“ in der Samtgemeinde Uchte wird beschlossen.
Beratungsgang:
Kreisamtfrau
Müller erläutert zunächst die bisherigen
Schritte des Ausweisungsverfahrens.
Dem
Beschluss des ALNU vom 13.06.2017 (2017/118) folgend, wurden die öffentliche
Auslegung und das Beteiligungsverfahrens im Landkreis Nienburg und im Landkreis
Diepholz betrieben.
Die
Auswertung der im Auslegungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen ergab
keinerlei Einwendungen. Von den 87 im Verfahren beteiligten Interessensvertretungen
und öffentliche Institutionen haben 6 Stellen Bedenken bzw. Anregungen, Hinweise
und Anfragen hervorgebracht.
So
hat auszugsweise der Fachdienst „Sicherheit und Ordnung“, LK Diepholz eine
Änderung der jagdlichen Regelungen für den Diepholzer Bereich gefordert.
In
der Vergangenheit zwischen Diepholzer Jägern und dem LK Diepholz festgelegte pauschale
Einschränkungen der Jagd konnten nicht fachlich nachvollzogen werden. Zudem
wurden die Gegebenheiten des Uchter Moores (Störungsarmut des Moorkörpers durch
Verbot der Anlage von Wildäckern) nicht berücksichtigt. Unabhängig davon bestehen
die Regelungen schon seit 2007 sinnvollerweise einheitlich für das Uchter Moor.
So sind die jagdlichen Regelungen nicht Bestandteil des Änderungs- und Beteiligungsverfahrens
und wurden somit im Ergebnis durch die Änderungsverordnung auch nicht geändert.
Seitens
der Telekom und Exxon Mobile wurde gefordert, dass eine pauschale Freistellung
von Erweiterungsmaßnahmen am Netz bzw. von Erdölgewinnungsvorhaben erfolgen
soll.
Speziellen
Fachgesetzen folgend, handelt es sich um genehmigungspflichte Vorhaben. Im
Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ist dann eine individuell vorzunehmende
Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzzweck der Verordnung in
Form einer Einzelfallprüfung erforderlich, so dass eine pauschale Freistellung
aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
Der
Fachdienst „Kreisentwicklung“ des LK Diepholz fordert die Anpassung einiger
Formulierungen in Anlehnung an die Musterverordnung und das BNatSchG.
Im
Ergebnis wurde die Verordnung dem Gesetzeswortlaut angepasst. Die Alt-VO berücksichtigte
durch die Formulierung „im NSG“ nicht den Umgebungsschutz.
Der
Verordnungsentwurf wurde aufgrund der eingegangenen Anregungen z.T. angepasst.
Im Teilbereich IV der Verordnungskarten wurde die Grenze des NSG an die Grenze
des Vogelschutzgebietes angepasst. Der Eigentümer hatte sich vehement gegen die
Sicherung seines vollständigen Flurstückes ausgesprochen. Die Begründung zur
Verordnung blieb unverändert.
Der
Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke ergänzt, dass zwischenzeitlich
mit dem betroffenen Eigentümer des Flurstückes eine einvernehmliche Lösung
gefunden werden konnte.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
ohne Enthaltungen.