Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die I. Änderungsverordnung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Uchter Moorin der Samtgemeinde Uchte wird beschlossen.

 


Beratungsgang:

 

Kreisamtfrau Müller erläutert zunächst die bisherigen Schritte des Ausweisungsverfahrens.

 

Dem Beschluss des ALNU vom 13.06.2017 (2017/118) folgend, wurden die öffentliche Auslegung und das Beteiligungsverfahrens im Landkreis Nienburg und im Landkreis Diepholz betrieben.

Die Auswertung der im Auslegungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen ergab keinerlei Einwendungen. Von den 87 im Verfahren beteiligten Interessensvertretungen und öffentliche Institutionen haben 6 Stellen Bedenken bzw. Anregungen, Hinweise und Anfragen hervorgebracht.

 

So hat auszugsweise der Fachdienst „Sicherheit und Ordnung“, LK Diepholz eine Änderung der jagdlichen Regelungen für den Diepholzer Bereich gefordert.

In der Vergangenheit zwischen Diepholzer Jägern und dem LK Diepholz festgelegte pauschale Einschränkungen der Jagd konnten nicht fachlich nachvollzogen werden. Zudem wurden die Gegebenheiten des Uchter Moores (Störungsarmut des Moorkörpers durch Verbot der Anlage von Wildäckern) nicht berücksichtigt. Unabhängig davon bestehen die Regelungen schon seit 2007 sinnvollerweise einheitlich für das Uchter Moor. So sind die jagdlichen Regelungen nicht Bestandteil des Änderungs- und Beteiligungsverfahrens und wurden somit im Ergebnis durch die Änderungsverordnung auch nicht geändert.

 

Seitens der Telekom und Exxon Mobile wurde gefordert, dass eine pauschale Freistellung von Erweiterungsmaßnahmen am Netz bzw. von Erdölgewinnungsvorhaben erfolgen soll.

Speziellen Fachgesetzen folgend, handelt es sich um genehmigungspflichte Vorhaben. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ist dann eine individuell vorzunehmende Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzzweck der Verordnung in Form einer Einzelfallprüfung erforderlich, so dass eine pauschale Freistellung aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

 

Der Fachdienst „Kreisentwicklung“ des LK Diepholz fordert die Anpassung einiger Formulierungen in Anlehnung an die Musterverordnung und das BNatSchG.

Im Ergebnis wurde die Verordnung dem Gesetzeswortlaut angepasst. Die Alt-VO berücksichtigte durch die Formulierung „im NSG“ nicht den Umgebungsschutz.

 

Der Verordnungsentwurf wurde aufgrund der eingegangenen Anregungen z.T. angepasst. Im Teilbereich IV der Verordnungskarten wurde die Grenze des NSG an die Grenze des Vogelschutzgebietes angepasst. Der Eigentümer hatte sich vehement gegen die Sicherung seines vollständigen Flurstückes ausgesprochen. Die Begründung zur Verordnung blieb unverändert.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke ergänzt, dass zwischenzeitlich mit dem betroffenen Eigentümer des Flurstückes eine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig ohne Enthaltungen.