Sitzung: 28.11.2017 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: 2017/237
Beschlussvorschlag:
Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der
Landschaftsschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur
Verordnung wird das Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebiets „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“
eingeleitet.
Beratungsgang:
Dipl.-Ingenieurin
Fröhlich erläutert das Vorhaben zur Ausweisung
des LSGs „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“.
Hierüber
erfolge die Sicherung des reich strukturierten Lebensraums für
die Arten der Bechsteinfledermaus, des Großes Mausohrs, der Fransenfledermaus,
dem Braunen Langohr und dem Großen Abendsegler (Erfassung in 2014) sowie dem
Steinbeißer und weiterer Tier- und Pflanzenarten, die an Wälder, halboffene Landschaften
oder Gewässer gebunden sind.
Die
strukturreichen Wälder mit alten und abgestorbenen Bäumen bieten Höhlen als
Quartiere und Wochenstuben für die Fledermäuse. Raps und Grünländer sind im Fledermauslebensraum
unverzichtbar. Sie „produzieren“ den größten Teil des Jahres Insekten und
liefern damit auch dann Nahrung für Fledermäuse, wenn die Kulturen der Äcker
noch nicht oder nicht mehr blühen oder noch nicht abgeerntet sind (Laufkäfer
u.a.). Von großer Bedeutung sind auch die Übergangsbereiche vom Wald oder der
Feldhecke zum Grünland. Einige Fledermausarten nutzen die linearen Strukturen,
um sich beim
Jagen
zu orientieren.
Über
eine Infoveranstaltung für die betroffenen Eigentümer, Interessenvertreter der
Landwirtschaft und der Unterhaltungsverbände wurden die Verordnungsinhalte mit
den Naturschutzverbänden und der Jagdbehörde bzw. Kreisjägermeister erörtert
und ein Entwurf einer LSG-Verordnung erarbeitet.
Dieser
sieht die Erhaltung des Grünlands und der Freistellung der Ackerflächen vor. Die
Umnutzung als Grünland ist zulässig. Die Bewirtschaftung vor allem als Laub-
und Mischwald zugunsten von Fledermäusen sowie der Erhalt von Altholzanteilen
und Habitatbäumen gemäß Walderlass ist in die Verordnung aufzunehmen.
Ebenso
wird mit der Sicherung der Bereiche der Alpe und Alten Alpe die Erhaltung und
Entwicklung des Lebensraums für den Steinbeißer, den Fischotter und weitere Arten
beabsichtigt.
Auf
den Hinweis des Vorsitzenden stellv. Landrats Dr. Schmädeke, dass
angesichts des komplizierten Grenzverlaufs des Gebiets auch die örtliche
Grenzabbildung durch Beschilderung schwierig, umfangreich und teuer werde,
entgegnet Dipl.-Ingenieurin Fröhlich, dass primär die rechtliche
Abgrenzung im Vordergrund stehe. Für den Bürger gestalten sich de facto vor Ort
keine großen Änderungen ggü. der alten Schutzgebietsverordnung. Die Alternative
wäre eine Arrondierung des Gebietes gewesen.
Auf
die Frage des Mitglieds mit beratender Stimme Gerner, warum in der
Verordnung nicht näher auf die im Gebiet vorkommenden Vogelarten eingegangen
werde, antwortet Dipl.-Ingenieurin Fröhlich, dass hier die Ausweisung zum
Landschaftsschutzgebiet fokussiert werde. Man sei nicht namentlich auf die
einzelnen Vogelarten eingegangen, da diese bereits über die artenschutzrechtlichen
Vorgaben geschützt werden. Über den § 2 Abs. 5 der Verordnung fließe aber auch
die fachliche Prüfung der Vogelarten mit ein. Eine namentliche Aufnahme in die
Verordnung sei durchaus möglich, ändere
aber nichts an den rechtlichen Rahmenbedingungen.
KTA
Dr. Bauer fragt, ob mit der
Schutzgebietsausweisung fachliche und rechtliche Voraussetzungen geschaffen
werden könnten, um eine Bestandserfassung von Insekten vornehmen zu lassen.
Landschaftsarchitekt
Gänsslen erklärt, dass auch im Zuge
der Schutzgebietsausweisung niemand positiv dazu verpflichtet werden kann.
Darüber hinaus seien aktuell keine Agrar-Umwelt-Maßnahmen bzw. Fördertöpfe
bekannt, aus denen finanzieller Anreiz bzw. eine finanzielle Unterstützung freiwilliger
Kartierer gewährt würde.
Nachdem
KTA Höper anmerkt, dass, angesichts der festzustellenden steigenden Population
von Fledermäusen, nicht von einer kritischen Situation des Insektenrückgangs
auszugehen sei, wenn man als Indikator deren Nahrung zu Grunde legt, verweist
das Mitglied mit beratender Stimme Gerner auf die kürzlich in der
Tagespresse veröffentlichten Zahlen. Danach seien die Insekten in den
vergangenen 25 Jahren um mehr als 75% zurückgegangen.
Er
spricht sich für eine namentliche Benennung der wichtigen Vogelarten als Schutzziel
in der LSG-Verordnung aus.
KTA
Höper stimmt Kreisrat Hoffmann
zu, der zusammenfasst, dass eine Aufnahme der Tierarten in die Verordnung
sicherlich unproblematisch sei. Andererseits verlasse eine Diskussion um
mögliche Forschungsvorhaben für Hautflügler hier aber auch den Rahmen der
LSG-Verordnung. Eine Verschlankung des Verordnungsentwurfs konnte erzielt
werden, ohne dass zwingend erforderliche Schutzpflichten dafür weggefallen
sind.
Dem
Beschlussvorschlag folgend, beschließt der Ausschuss für Landschaftspflege,
Natur und Umwelt unverändert.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
mit 2 Enthaltungen.