Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Landschaftsschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte und der Begründung zur Verordnung wird das Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebiets Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“ eingeleitet.

 


Beratungsgang:

 

Dipl.-Ingenieurin Fröhlich erläutert das Vorhaben zur Ausweisung des LSGs „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“.

Hierüber erfolge die Sicherung des reich strukturierten Lebensraums für
die Arten der Bechsteinfledermaus, des Großes Mausohrs, der Fransenfledermaus, dem Braunen Langohr und dem Großen Abendsegler (Erfassung in 2014) sowie dem Steinbeißer und weiterer Tier- und Pflanzenarten, die an Wälder, halboffene Landschaften oder Gewässer gebunden sind.

Die strukturreichen Wälder mit alten und abgestorbenen Bäumen bieten Höhlen als Quartiere und Wochenstuben für die Fledermäuse. Raps und Grünländer sind im Fledermauslebensraum unverzichtbar. Sie „produzieren“ den größten Teil des Jahres Insekten und liefern damit auch dann Nahrung für Fledermäuse, wenn die Kulturen der Äcker noch nicht oder nicht mehr blühen oder noch nicht abgeerntet sind (Laufkäfer u.a.). Von großer Bedeutung sind auch die Übergangsbereiche vom Wald oder der Feldhecke zum Grünland. Einige Fledermausarten nutzen die linearen Strukturen, um sich beim

Jagen zu orientieren.

 

Über eine Infoveranstaltung für die betroffenen Eigentümer, Interessenvertreter der Landwirtschaft und der Unterhaltungsverbände wurden die Verordnungsinhalte mit den Naturschutzverbänden und der Jagdbehörde bzw. Kreisjägermeister erörtert und ein Entwurf einer LSG-Verordnung erarbeitet.

Dieser sieht die Erhaltung des Grünlands und der Freistellung der Ackerflächen vor. Die Umnutzung als Grünland ist zulässig. Die Bewirtschaftung vor allem als Laub- und Mischwald zugunsten von Fledermäusen sowie der Erhalt von Altholzanteilen und Habitatbäumen gemäß Walderlass ist in die Verordnung aufzunehmen.

Ebenso wird mit der Sicherung der Bereiche der Alpe und Alten Alpe die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraums für den Steinbeißer, den Fischotter und weitere Arten beabsichtigt.

 

Auf den Hinweis des Vorsitzenden stellv. Landrats Dr. Schmädeke, dass angesichts des komplizierten Grenzverlaufs des Gebiets auch die örtliche Grenzabbildung durch Beschilderung schwierig, umfangreich und teuer werde, entgegnet Dipl.-Ingenieurin Fröhlich, dass primär die rechtliche Abgrenzung im Vordergrund stehe. Für den Bürger gestalten sich de facto vor Ort keine großen Änderungen ggü. der alten Schutzgebietsverordnung. Die Alternative wäre eine Arrondierung des Gebietes gewesen.

 

Auf die Frage des Mitglieds mit beratender Stimme Gerner, warum in der Verordnung nicht näher auf die im Gebiet vorkommenden Vogelarten eingegangen werde, antwortet Dipl.-Ingenieurin Fröhlich, dass hier die Ausweisung zum Landschaftsschutzgebiet fokussiert werde. Man sei nicht namentlich auf die einzelnen Vogelarten eingegangen, da diese bereits über die artenschutzrechtlichen Vorgaben geschützt werden. Über den § 2 Abs. 5 der Verordnung fließe aber auch die fachliche Prüfung der Vogelarten mit ein. Eine namentliche Aufnahme in die Verordnung sei durchaus  möglich, ändere aber nichts an den rechtlichen Rahmenbedingungen.                             

 

KTA Dr. Bauer fragt, ob mit der Schutzgebietsausweisung fachliche und rechtliche Voraussetzungen geschaffen werden könnten, um eine Bestandserfassung von Insekten vornehmen zu lassen.

 

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erklärt, dass auch im Zuge der Schutzgebietsausweisung niemand positiv dazu verpflichtet werden kann. Darüber hinaus seien aktuell keine Agrar-Umwelt-Maßnahmen bzw. Fördertöpfe bekannt, aus denen finanzieller Anreiz bzw. eine finanzielle Unterstützung freiwilliger Kartierer gewährt würde.

 

Nachdem KTA Höper anmerkt, dass, angesichts der festzustellenden steigenden Population von Fledermäusen, nicht von einer kritischen Situation des Insektenrückgangs auszugehen sei, wenn man als Indikator deren Nahrung zu Grunde legt, verweist das Mitglied mit beratender Stimme Gerner auf die kürzlich in der Tagespresse veröffentlichten Zahlen. Danach seien die Insekten in den vergangenen 25 Jahren um mehr als 75% zurückgegangen.

Er spricht sich für eine namentliche Benennung der wichtigen Vogelarten als Schutzziel in der LSG-Verordnung aus.

 

KTA Höper stimmt Kreisrat Hoffmann zu, der zusammenfasst, dass eine Aufnahme der Tierarten in die Verordnung sicherlich unproblematisch sei. Andererseits verlasse eine Diskussion um mögliche Forschungsvorhaben für Hautflügler hier aber auch den Rahmen der LSG-Verordnung. Eine Verschlankung des Verordnungsentwurfs konnte erzielt werden, ohne dass zwingend erforderliche Schutzpflichten dafür weggefallen sind.

 

Dem Beschlussvorschlag folgend, beschließt der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt unverändert.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 2 Enthaltungen.