Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Kreisamtfrau Müller informiert über das Vorhaben der Verwaltung zur Überarbeitung der NSG-Verordnung „Nordeler Bruch“.

 

Das NSG „Nordeler Bruch“ sichert einen Teil des V40 „Diepholzer Moorniederung“ in der Gemeinde Diepenau und der Samtgemeinde Uchte des Landkreises Nienburg / Weser und grenzt an die NSG „Uchter Moor“ und „Steinbrinker-Ströhener Masch“. Vorrangig anzutreffen sind degeneriertes Hochmoor mit Moorbirken, Moorheide, Pfeifengras und Wollgras sowie z.T. wasserführende Handtorfstiche mit eingesetzter Moorregeneration. Die angrenzenden extensiven Grünlandflächen sind zu rd. 90% im öffentlichen Besitz (Land und Landkreis) und unter Naturschutzauflagen verpachtet.

 

Der 1985 durch die damals zuständige Bezirksregierung Hannover erlassenen Verordnung fehlen die Bezüge zu Natura 2000, die nun einfließen sollen.

Die wertbestimmenden im Gebiet vorkommenden Arten sind zum einen der Ziegenmelker, der Lebensräume mit lichten Waldbereichen, unterschiedlichen Moor-Degenerations- und Regenerationsstadien und allgemein sonnigen und offenen Flächen mit hohem Insektenreichtum vorfindet. Weiterhin findet das Schwarzkehlchen lichte Moorrandbereiche, Heiden und allgemein sonnige und offene Flächen sowie insbesondere extensiv genutzte Wiesen und Weiden mit hohem Insektenreichtum. Auch Neuntöter, Heidelerche, Wachtel, Pirol und Gartenrotschwanz sind vorkommende Arten.

 

Von dem insgesamt rd. 70 ha großen Gebiet sind rd. 51 ha degenerierte Hochmoorflächen mit Waldbeständen, von denen 22 ha im Landkreis- bzw. 29 ha im Privateigentum befindlich sind.

 

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Anpassung an Natura 2000 werde mit der geplanten Verordnung die Einzelstamm-Entnahme von Gehölzen zur privaten Brennholznutzung im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. freigestellt. Ebenso freigestellt werde die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Maßnahmen, die den Wasserhaushalt im Gebiet negativ beeinflussen, sind grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen ist die Unterhaltung rechtmäßig bestehender Entwässerungseinrichtungen für das Grünland und die Unterhaltung des im Gebiet verlaufenden Grabens im Sinne einer langfristigen Wiedervernässung.

Die Grünlandbewirtschaftung als Dauergrünland werde eingeschränkt. So solle die Beweidung mit max. 2 Tieren/ha bis zum 21.06. stattfinden. Das Mähen solle von innen nach außen oder von der Seite vorgenommen werden. Pflanzenschutzmittel werden nicht, Düngemittel nur zur Erhaltungsdüngung mit vorheriger Zustimmung zugelassen. Das Einebnen, Auffüllen von Senken sowie Walzen, Schleppen, Mähen werde nur im Zeitraum vom 01.03. bis 15.06. zugelassen.

Ein Erschwernisausgleich für die einzige noch private Grünlandfläche sei möglich.

 

Die Verwaltung habe nach erfolgter Abfrage der aktuellen Daten und Artenvorkommen beim NLWKN eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Unter Berücksichtigung der in den Pachtverträgen enthaltenen Auflagen für die Grünlandbewirtschaftung wurde der Bearbeitungsstand an den BUND Nienburg, DHM und NABU Nienburg zur Beratung weiter gegeben.

 

 

Unter fachlicher Unterstützung des NLWKN wurden daraufhin alle Eigentümer über die geplante Ausweisung informiert und zum Gespräch eingeladen.

 

KTA Hille erwähnt, dass hinsichtlich der in privatem Eigentum stehenden Flächen ggf. Kompromisse nötig werden, wenn die Eigentümer nicht bereit sind, die mit dem geplanten NSG verbundenen Einschränkungen hinzunehmen.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke ergänzt, dass die Gewährung von Erschwernisausgleich aktuell diskutiert werde.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz weist darauf hin, dass die Angabe von „max. 2 Tieren/ha“ vermutlich fachlich falsch sei. Zum Grünlanderhalt auf Moorflächen sei es zudem erforderlich, dass auch vor dem 1.3. gewalzt werde, da ansonsten die Grasnarbe hochfriere und dadurch kaputt ginge.

 

Kreisamtfrau Müller sagt die fachliche Prüfung der Hinweise zu.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne