Sitzung: 28.11.2017 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2017/239
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
Kreisamtfrau
Müller informiert über das Vorhaben
der Verwaltung zur Überarbeitung der NSG-Verordnung „Nordeler Bruch“.
Das
NSG „Nordeler Bruch“ sichert einen Teil des V40 „Diepholzer Moorniederung“ in
der Gemeinde Diepenau und der Samtgemeinde Uchte des Landkreises Nienburg / Weser
und grenzt an die NSG „Uchter Moor“ und „Steinbrinker-Ströhener Masch“. Vorrangig
anzutreffen sind degeneriertes Hochmoor mit Moorbirken, Moorheide, Pfeifengras
und Wollgras sowie z.T. wasserführende Handtorfstiche mit eingesetzter
Moorregeneration. Die angrenzenden extensiven Grünlandflächen sind zu rd. 90%
im öffentlichen Besitz (Land und Landkreis) und unter Naturschutzauflagen
verpachtet.
Der
1985 durch die damals zuständige Bezirksregierung Hannover erlassenen Verordnung
fehlen die Bezüge zu Natura 2000, die nun einfließen sollen.
Die
wertbestimmenden im Gebiet vorkommenden Arten sind zum einen der Ziegenmelker,
der Lebensräume mit lichten Waldbereichen, unterschiedlichen Moor-Degenerations-
und Regenerationsstadien und allgemein sonnigen und offenen Flächen mit hohem
Insektenreichtum vorfindet. Weiterhin findet das Schwarzkehlchen lichte
Moorrandbereiche, Heiden und allgemein sonnige und offene Flächen sowie
insbesondere extensiv genutzte Wiesen und Weiden mit hohem Insektenreichtum.
Auch Neuntöter, Heidelerche, Wachtel, Pirol und Gartenrotschwanz sind vorkommende
Arten.
Von
dem insgesamt rd. 70 ha großen Gebiet sind rd. 51 ha degenerierte Hochmoorflächen
mit Waldbeständen, von denen 22 ha im Landkreis- bzw. 29 ha im Privateigentum
befindlich sind.
Unter
Berücksichtigung der allgemeinen Anpassung an Natura 2000 werde mit der geplanten
Verordnung die Einzelstamm-Entnahme von Gehölzen zur privaten Brennholznutzung
im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. freigestellt. Ebenso freigestellt werde die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Maßnahmen, die den Wasserhaushalt im Gebiet
negativ beeinflussen, sind grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen ist die
Unterhaltung rechtmäßig bestehender Entwässerungseinrichtungen für das Grünland
und die Unterhaltung des im Gebiet verlaufenden Grabens im Sinne einer langfristigen
Wiedervernässung.
Die
Grünlandbewirtschaftung als Dauergrünland werde eingeschränkt. So solle die
Beweidung mit max. 2 Tieren/ha bis zum 21.06. stattfinden. Das Mähen solle von
innen nach außen oder von der Seite vorgenommen werden. Pflanzenschutzmittel
werden nicht, Düngemittel nur zur Erhaltungsdüngung mit vorheriger Zustimmung
zugelassen. Das Einebnen, Auffüllen von Senken sowie Walzen, Schleppen, Mähen werde
nur im Zeitraum vom 01.03. bis 15.06. zugelassen.
Ein
Erschwernisausgleich für die einzige noch private Grünlandfläche sei möglich.
Die
Verwaltung habe nach erfolgter Abfrage der aktuellen Daten und Artenvorkommen
beim NLWKN eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Unter Berücksichtigung der in
den Pachtverträgen enthaltenen Auflagen für die Grünlandbewirtschaftung wurde
der Bearbeitungsstand an den BUND Nienburg, DHM und NABU Nienburg zur Beratung weiter
gegeben.
Unter
fachlicher Unterstützung des NLWKN wurden daraufhin alle Eigentümer über die geplante
Ausweisung informiert und zum Gespräch eingeladen.
KTA
Hille erwähnt, dass hinsichtlich der
in privatem Eigentum stehenden Flächen ggf. Kompromisse nötig werden, wenn die
Eigentümer nicht bereit sind, die mit dem geplanten NSG verbundenen Einschränkungen
hinzunehmen.
Der
Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke ergänzt, dass die Gewährung
von Erschwernisausgleich aktuell diskutiert werde.
Das
Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz weist darauf hin, dass die
Angabe von „max. 2 Tieren/ha“ vermutlich fachlich falsch sei. Zum
Grünlanderhalt auf Moorflächen sei es zudem erforderlich, dass auch vor dem
1.3. gewalzt werde, da ansonsten die Grasnarbe hochfriere und dadurch kaputt
ginge.
Kreisamtfrau
Müller sagt die fachliche Prüfung der
Hinweise zu.
Beratungsergebnis:
ohne