Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen berichtet über die Ergebnisse der Auseinandersetzung der Verwaltung mit der Thematik der für ein Landschaftsschutzgebiet und seine Schutzgüter notwendigen Ge- und Verbote sowie Freistellungen.

 

Als Auffangtatbestand dient der § 26 Abs. 2 BNatSchG: „In einem LSG sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Be-stimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“

Das Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG verbietet die ausschließliche Zitierung von § 26 Abs. 2 BNatSchG, da der Betroffene den Inhalt und die Schranken des im Gebiet Erlaubten und Verbotenen erkennen können muss. Auch hinsichtlich einer gerichtlichen Überprüfbarkeit ist der besondere Schutzzweck näher zu definieren.

 

Die Sicherstellung des Verschlechterungsverbots bzw. eines günstigen Erhaltungszustands nach Vorgaben der Natura 2000-Richtlinien kann nur durch spezifische Ge- und Verbote sowie Erlaubnisvorbehalte unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots gewährleistet werden. Hierzu ist die präzise und lückenlose Definition des Schutzzweckes in einer Verordnung erforderlich.

 

Konkret am Beispiel des § 3 (Schutzbestimmungen) in der geplanten LSG-Verordnung „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“ macht er deutlich, dass z.B. ein Lärmverbot zur Erholung des Menschen, zum Naturgenuss und zur Beruhigung des LSG für die störungsempfindliche Art Otter (Umsetzung Natura 2000) erforderlich ist.

Das Zeltverbot, wie es seit rd. 50 Jahren unverändert Anwendung findet, werde künftig dahingehend aufgeweicht, als dass nun nach Prüfung und Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Gebiet im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot, abhängig von der beantragten Personenanzahl, Art der Zeltaktivität, Dauer, Standort etc., zugelassen werden können. Eine Verschlechterung muss aber ausgeschlossen sein.

So ist ein Ablageverbot von Müll, Schutt etc., obwohl relevant für den Schutzzweck, entbehrlich, weil ein solches Vergehen, unabhängig von der Nennung in einer VO, auf Basis anderer rechtlicher Vorgaben verboten ist.

Mit der Aufnahme einer Freistellung für Nutzungsberechtigte wie z.B. Angler, das Gebiet auch außerhalb der dem Verkehr gewidmeten Wege befahren zu dürfen (grundsätzlich verboten nach § 3 der VO) schließt man eine Regelungslücke.

Das Anbringen von Werbeeinrichtungen etc. hatte bisher keine Praxisrelevanz, so dass auf eine explizite Nennung in der VO verzichtet werden kann.

Auch die Regelungen zur Entnahme von Bodenbestandteilen (Anlage von Kies-, Sand- und Lehmgruben) ergeben sich aus den Genehmigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften basieren. Im Genehmigungsverfahren ist die Verträglichkeit, unabhängig von einem (nicht) vorhandenen Erlaubnisvorbehalt in der VO, mit dem Schutzzweck der VO zu prüfen.

 

In einem Exkurs macht Landschaftsarchitekt Gänsslen die Auswirkungen von Inhaltsverschärfungen und Inhaltsabschwächungen auf das Beteiligungs- und damit Ausweisungsverfahren deutlich.

 

 

 

 

 

Das Beteiligungsverfahren verfolgt den gesetzlichen Zweck, den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Nachteilen und Belastungen, die sich aus der VO ergeben, zu äußern und damit ihre Interessen und Rechte frühzeitig in den Entscheidungsprozess mit einzubringen. Ziel ist die gerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange.

 

Eine nachträgliche Aufnahme von zuvor noch nicht im VO-Entwurf berücksichtigten Einschränkungen kann eine Wiederholung der Auslegung oder eine ergänzende Beteiligung erforderlich machen, wenn der ausgelegte VO-Entwurf wesentlich verändert worden ist.

Ob eine Änderung des Verordnungsentwurfes wesentlich ist, beurteilt sich danach, ob die Belange der Eigentümer wesentlich stärker als zunächst vorgesehen, berührt werden (z.B. durch nicht unerhebliche Erweiterung des Verbotskatalogs durch Neuaufnahme eines Verbotes zu Lasten des Betroffenen; es entsteht eine neue Betroffenheit; vgl. Urt. v. 09.11.2000 OVG Lüneburg/ Urt. v. 13.11.2008 OVG Berlin).

Neben einer Neuaufnahme eines Verbots kann auch die komplette Streichung eines maßgeblichen Verbotes dazu führen, dass wesentliche Schutzinhalte der VO betroffen sein können, so dass eine neue Betroffenheit, z.B. bei den Naturschutzverbänden, entstehen könnte. Die Folge wäre in beiden Fällen eine erneut durchzuführende Beteiligung aus formalen Gründen.

 

Insgesamt ist, auch mit Blick auf den Zeitaufwand und die Personalbindung, eine Sensibilisierung der Verwaltung durch den Antrag der Politik erfolgt.

Künftig werde bei der Ausarbeitung der Schutzbestimmungen das jeweilige Gebiet mit seinen Gegebenheiten und Schutzgütern individueller betrachtet werden und die notwendigen Einschränkungen unter Berücksichtigung des Verschlechterungs-, aber auch Übermaßverbots daraus abgeleitet.

 

KTA Hille und KTA Höper schließen sich dem Dank des Vorsitzenden stellv. Landrats Dr. Schmädeke an die Verwaltung für die Ausarbeitung der Thematik an. Eine gelungene Verschlankung der Schutzgebietsverordnung sei so erzielt worden.

 

Auf Nachfrage des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz erklärt Kreisrat Hoffmann, dass man allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit bereits mit dem Verordnungsentwurf zur Beteiligung der TÖB möglichst nah an der Beschluss-VO formulieren solle. Vermieden werde dadurch, dass sich im Zuge der Beratungen, Stellungnahmen und Auswertungen, z.B. über die Aufnahme von Verschärfungen bzw. Erleichterungen, eine neue, nicht vorhersehbare, Betroffenheit ergibt. Diese führte in der Rechtsfolge schnell zu einer formal nicht korrekt durchgeführten Auslegung, die dann (verfahrensverlängernd) zunächst wiederholt werden müsse.

Der Standpunkt der Verwaltung sei es, dem Schutzzweck angemessene Vorgaben zu machen. Grundsätzlich werde man keine Zeltplätze in den Landschaftsschutzgebieten zulassen. Ausnahmen vom „Zeltverbot“ sind künftig möglich, werden aber individuell geprüft.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne