Sitzung: 01.03.2018 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2018/023
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI
71 „Loher Holz“ in der Samtgemeinde Uchte wird beschlossen.
Beratungsgang:
Kreisamtfrau
Müller erläutert anhand der
Übersichtskarte das Vorhaben zur Sicherung der Bereiche Hespeloh, Eichloh &
Steinloh sowie Großes und Kleines Holz & Gösloh im Vogelschutzgebiet
„Diepholzer Moorniederung“ (V 40) und der damit verbundenen Umsetzung
europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht.
Die
bereits z.T. durch das NSG Uchter Moor und LSG Großes und Kleines Holz geschützten
Teilbereiche besitzen hauptsächlich Laub- und Mischwald auf Sandinseln, vereinzelt
stark entwässerte Moorböden und Äcker und Offenlandstrukturen (keine LRT). Hauptsächlich
Betroffener (zu rd. 75%) sind die Niedersächsischen Landesforsten (NLF).
Da
sich die Teilbereiche stark vom restlichen Uchter Moor unterscheiden, ist aus
Sicht der Verwaltung eine separate Ausweisung als LSG sinnvoll.
Nach
dem Beschluss des ALNU vom 27.09.2017 (BV 2017/160) zur Einleitung der
öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens wurde die öffentliche
Auslegung und das Beteiligungsverfahren im Landkreis Diepholz und Nienburg/Weser
durchgeführt.
Die
Auswertung der im Auslegungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen hat 4
Einwendungen durch die Auslegung/Eigentümerbeteiligung ergeben. Von den 92 im
Beteiligungsverfahren beteiligten Interessensvertretungen und öffentlichen
Institutionen haben 8 Stellen Bedenken/Anregungen/Hinweise/Anfragen vorgebracht.
Die Ergebnisse der fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung mit den
eingegangenen Stellungnahmen sind der Anlage 1 zur BV zu entnehmen.
Im
Ergebnis zusammenfassend wurden der Verordnungsentwurf und die Begründung aufgrund
der eingegangenen Stellungnahmen z.T. angepasst und konkretisiert.
In
die Übersichtskarte wurde ein Gewässer II. Ordnung nach Hinweis des ULV „Große
Aue“ aufgenommen. Für die Verordnungskarten ergaben sich keine Änderungen.
Auf
Nachfrage des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz, warum man angesichts
des hier für den besonderen Schutzzweck wertbestimmenden Baumfalken 80 bis 100
Jahre alte Kiefern- und Nadelgehölze ausdrücklich schütze, aber an anderer Stelle
dafür eine Nadelholzzulassung diskutiere, nimmt Kreisamtfrau Müller
Stellung.
Der
Baumfalke benötigt alte Baumbestände, insbesondere auch Kiefern. Die Vorgabe
der Verordnung, bei Verjüngungsmaßnahmen 80% standortgerechte und heimische
Arten einzubringen, steht den Bedürfnissen des Baumfalken somit grundsätzlich
nicht entgegen und kommt außerdem den maßgeblichen Arten zu Gute.
Da
der Baumfalke jedoch Kiefern bevorzugt, wurde der Forderung des BUND Diepholzer
Moorniederung nach einer 100%-Regelung nicht nachgekommen.
Das
Mitglied mit beratender Stimme Gerner ergänzt, dass dies dem Baumfalken
nicht entgegenstehe. Er übe seine Jagdtätigkeit in der offenen Landschaft aus,
brüte aber in den zu schützenden Waldbereichen.
Auf
den Einwand des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz, man solle
doch dann gezielt Nadelwaldbereiche erhalten, antwortet Landschaftsarchitekt
Gänsslen, dass dies in Abstimmung mit der naturschutzrechtlichen
Fachbehörde (NLWKN) über den Habitat-Baumschutz geregelt werde.
KTA
Höper dankt abschließend der
Verwaltung und lobt die umsichtige Umsetzung.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 0 Enthaltungen.