Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 71 „Loher Holzin der Samtgemeinde Uchte wird beschlossen.

 


Beratungsgang:

 

Kreisamtfrau Müller erläutert anhand der Übersichtskarte das Vorhaben zur Sicherung der Bereiche Hespeloh, Eichloh & Steinloh sowie Großes und Kleines Holz & Gösloh im Vogelschutzgebiet „Diepholzer Moorniederung“ (V 40) und der damit verbundenen Umsetzung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht.

 

Die bereits z.T. durch das NSG Uchter Moor und LSG Großes und Kleines Holz geschützten Teilbereiche besitzen hauptsächlich Laub- und Mischwald auf Sandinseln, vereinzelt stark entwässerte Moorböden und Äcker und Offenlandstrukturen (keine LRT). Hauptsächlich Betroffener (zu rd. 75%) sind die Niedersächsischen Landesforsten (NLF).

Da sich die Teilbereiche stark vom restlichen Uchter Moor unterscheiden, ist aus Sicht der Verwaltung eine separate Ausweisung als LSG sinnvoll.

 

Nach dem Beschluss des ALNU vom 27.09.2017 (BV 2017/160) zur Einleitung der öffentlichen Auslegung und des Beteiligungsverfahrens wurde die öffentliche Auslegung und das Beteiligungsverfahren im Landkreis Diepholz und Nienburg/Weser durchgeführt.

Die Auswertung der im Auslegungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen hat 4 Einwendungen durch die Auslegung/Eigentümerbeteiligung ergeben. Von den 92 im Beteiligungsverfahren beteiligten Interessensvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 8 Stellen Bedenken/Anregungen/Hinweise/Anfragen vorgebracht. Die Ergebnisse der fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen sind der Anlage 1 zur BV zu entnehmen.

 

Im Ergebnis zusammenfassend wurden der Verordnungsentwurf und die Begründung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen z.T. angepasst und konkretisiert.

In die Übersichtskarte wurde ein Gewässer II. Ordnung nach Hinweis des ULV „Große Aue“ aufgenommen. Für die Verordnungskarten ergaben sich keine Änderungen.

 

Auf Nachfrage des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz, warum man angesichts des hier für den besonderen Schutzzweck wertbestimmenden Baumfalken 80 bis 100 Jahre alte Kiefern- und Nadelgehölze ausdrücklich schütze, aber an anderer Stelle dafür eine Nadelholzzulassung diskutiere, nimmt Kreisamtfrau Müller Stellung.

 

Der Baumfalke benötigt alte Baumbestände, insbesondere auch Kiefern. Die Vorgabe der Verordnung, bei Verjüngungsmaßnahmen 80% standortgerechte und heimische Arten einzubringen, steht den Bedürfnissen des Baumfalken somit grundsätzlich nicht entgegen und kommt außerdem den maßgeblichen Arten zu Gute.

Da der Baumfalke jedoch Kiefern bevorzugt, wurde der Forderung des BUND Diepholzer Moorniederung nach einer 100%-Regelung nicht nachgekommen.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Gerner ergänzt, dass dies dem Baumfalken nicht entgegenstehe. Er übe seine Jagdtätigkeit in der offenen Landschaft aus, brüte aber in den zu schützenden Waldbereichen.

 

 

 

 

 

 

Auf den Einwand des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz, man solle doch dann gezielt Nadelwaldbereiche erhalten, antwortet Landschaftsarchitekt Gänsslen, dass dies in Abstimmung mit der naturschutzrechtlichen Fachbehörde (NLWKN) über den Habitat-Baumschutz geregelt werde.

 

KTA Höper dankt abschließend der Verwaltung und lobt die umsichtige Umsetzung.


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.