Sitzung: 01.03.2018 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2018/024
Beratungsgang:
Kreisamtfrau
Müller veranschaulicht anhand des
Entwurfs der Verordnungskarte das Vorhaben zur Einleitung des
Beteiligungsverfahrens zur Überarbeitung der NSG-Verordnung HA 088 „Nordeler
Bruch“ durch Anpassung an die EU-rechtlichen Vorgaben.
Das
NSG sichert einen Teil des V40 „Diepholzer Moorniederung“ in der Gemeinde
Diepenau, angrenzend an die NSG „Uchter Moor“ und „Steinbrinker-Ströhener
Masch“.
Vorrangig
anzufinden sind degeneriertes Hochmoor mit Moorbirken, Moorheide sowie Pfeifengras
und Wollgras sowie z.T. wasserführende Handtorfstiche mit eingesetzter
Moorregeneration und angrenzenden extensiven Grünlandflächen.
Rd.
90% der Grünlandflächen stehen im Eigentum des NLWKN und sind unter Naturschutzauflagen
verpachtet.
Im
Rahmen der Vorabbeteiligung wurden Verkaufsanfragen für die einzige private
Grünlandfläche und einige der Moorregenerationsflächen (22 ha LK NI-Eigentum,
29 ha privat) geäußert. Die Verwaltung stehe hierzu in Verhandlung.
Wertbestimmende
Arten sind der Ziegenmelker, das Schwarzkehlchen und der Baumfalke (alle EHZ B).
Weitere
maßgebliche Arten für das Gebiet sind der Neuntöter (EHZ B), die Heidelerche
(EHZ B), die Wachtel (EHZ B), der Pirol (EHZ B) und der Gartenrotschwanz (EHZ
B) sowie weitere Arten, wie z.B. die Große Moosjungfer, der Moorfrosch und die
Bekassine.
Mit
der Ausweisung werde die Erhaltung und Entwicklung der günstigen EHZ durch
Moorregeneration (Wiedervernässung), Schaffung lichter Waldbereiche, Erhalt des
extensiven Grünlandes und Entwicklung zum Feuchtgrünland verfolgt.
Neben
der allgemeinen Anpassung an Natura 2000 werde über die Verordnungsinhalte u.a.
geregelt, dass die Entnahme von Gehölzen zur privaten Brennholznutzung im
Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. freigestellt werde. Habitatbäume sind hiervon ausgenommen.
Die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd werde ebenso freigestellt, wie die Gewässerunterhaltung
des Gewässers III. Ordnung.
Maßnahmen,
die den Wasserhaushalt im Gebiet negativ beeinflussen, ausgenommen die
Unterhaltung/Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungseinrichtungen,
sind verboten.
Bei
der Grünlandbewirtschaftung als Dauergrünland werde die Beweidung mit max. 3
Großvieheinheiten (GVE)/ha, aber nicht mit mehr als 4 Weidetieren/ha bis zum 21.06. zugelassen.
Ebenso zulässig sei das Mähen nur von innen nach außen oder von einer Seite
her.
Der
Einsatz von Düngemitteln ist grundsätzlich nicht zugelassen. Eine Erhaltungsdüngung
bedarf der vorherigen Zustimmung der UNB.
Das
Einebnen, Auffüllen von Senken ist nicht zugelassen. Das Walzen, Schleppen und
Mähen werde nur außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis 15.06. jeden Jahres
zugelassen.
KTA
Podehl verlässt um 16.40 Uhr die
Sitzung.
Das
Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz greift den Einwand des KTA
Höper, dass es sinnvoll sei, das Schleppen und Walzen für einen größeren
Zeitraum zuzulassen, auf und erläutert den Sinn und Zweck des Walzens bzw.
Schleppens bei Grünlandnutzung.
So
sei das Schleppen der über den Winter hochgefrorenen Grasnarbe wichtig, um u.a.
zu verhindern, dass Erde in den Futterstock gerät. Mit dem Walzen versetze man
die Pflanzen wieder in den nötigen Bodenschluss.
In
anderen Verordnungen nehme man durch weniger starre Festsetzungen des Zeitraums
Rücksicht auf die phänologischen Jahreszeiten.
KTA
Höper ergänzt, dass die beabsichtigte
Regelung auch den Maschinen nicht zuträglich sei. Im Übrigen sei allein durch
eine reine Weidehaltung dem „Jacob-Kreuzfeld-Kraut“ nicht Einhalt zu gebieten.
Er
regt an, den Zeitraum ohne konkretes Datum im Sinne einer Angabe wie „Brutzeitraum“
o.ä. zu ändern.
Landschaftsarchitekt
Gänsslen verweist auf den Absatz 8
als Öffnungsklausel des Verordnungsentwurfes, wonach die UNB auf Antrag
Ausnahmen zulassen kann.
Bei
der Festlegung des Brutzeitraums habe man sich einheitlich auf den 01.03. bis 15.06. einen jeden Jahres verständigt. Gebildet
wurde dieser Zeitraum aus Erfahrungswerten. Abhängig von den
Witterungsverhältnissen kann sich die reale Brutzeit verschieben.
Einer
generellen Regelöffnung stehe man ablehnend gegenüber. Im Falle eines Aufschub-Bedarfes
solle das persönliche Gespräch gesucht werden. Über den Absatz 8 habe man ja
die Möglichkeit zur „Aufweichung“ der Regelungen eingeräumt.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 0 Enthaltungen.