Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0


Beratungsgang:

 

Kreisamtfrau Müller veranschaulicht anhand des Entwurfs der Verordnungskarte das Vorhaben zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur Überarbeitung der NSG-Verordnung HA 088 „Nordeler Bruch“ durch Anpassung an die EU-rechtlichen Vorgaben.

 

Das NSG sichert einen Teil des V40 „Diepholzer Moorniederung“ in der Gemeinde Diepenau, angrenzend an die NSG „Uchter Moor“ und „Steinbrinker-Ströhener Masch“.

Vorrangig anzufinden sind degeneriertes Hochmoor mit Moorbirken, Moorheide sowie Pfeifengras und Wollgras sowie z.T. wasserführende Handtorfstiche mit eingesetzter Moorregeneration und angrenzenden extensiven Grünlandflächen.

Rd. 90% der Grünlandflächen stehen im Eigentum des NLWKN und sind unter Naturschutzauflagen verpachtet.

 

Im Rahmen der Vorabbeteiligung wurden Verkaufsanfragen für die einzige private Grünlandfläche und einige der Moorregenerationsflächen (22 ha LK NI-Eigentum, 29 ha privat) geäußert. Die Verwaltung stehe hierzu in Verhandlung.

 

Wertbestimmende Arten sind der Ziegenmelker, das Schwarzkehlchen und der Baumfalke (alle EHZ B).

Weitere maßgebliche Arten für das Gebiet sind der Neuntöter (EHZ B), die Heidelerche (EHZ B), die Wachtel (EHZ B), der Pirol (EHZ B) und der Gartenrotschwanz (EHZ B) sowie weitere Arten, wie z.B. die Große Moosjungfer, der Moorfrosch und die Bekassine.

 

Mit der Ausweisung werde die Erhaltung und Entwicklung der günstigen EHZ durch Moorregeneration (Wiedervernässung), Schaffung lichter Waldbereiche, Erhalt des extensiven Grünlandes und Entwicklung zum Feuchtgrünland verfolgt.

 

Neben der allgemeinen Anpassung an Natura 2000 werde über die Verordnungsinhalte u.a. geregelt, dass die Entnahme von Gehölzen zur privaten Brennholznutzung im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. freigestellt werde. Habitatbäume sind hiervon ausgenommen.

Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd werde ebenso freigestellt, wie die Gewässerunterhaltung des Gewässers III. Ordnung.

 

Maßnahmen, die den Wasserhaushalt im Gebiet negativ beeinflussen, ausgenommen die Unterhaltung/Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungseinrichtungen, sind verboten.

 

Bei der Grünlandbewirtschaftung als Dauergrünland werde die Beweidung mit max. 3 Großvieheinheiten (GVE)/ha, aber nicht mit mehr als 4  Weidetieren/ha bis zum 21.06. zugelassen. Ebenso zulässig sei das Mähen nur von innen nach außen oder von einer Seite her.

Der Einsatz von Düngemitteln ist grundsätzlich nicht zugelassen. Eine Erhaltungsdüngung bedarf der vorherigen Zustimmung der UNB.

Das Einebnen, Auffüllen von Senken ist nicht zugelassen. Das Walzen, Schleppen und Mähen werde nur außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis 15.06. jeden Jahres zugelassen.

 

KTA Podehl verlässt um 16.40 Uhr die Sitzung.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz greift den Einwand des KTA Höper, dass es sinnvoll sei, das Schleppen und Walzen für einen größeren Zeitraum zuzulassen, auf und erläutert den Sinn und Zweck des Walzens bzw. Schleppens bei Grünlandnutzung.

So sei das Schleppen der über den Winter hochgefrorenen Grasnarbe wichtig, um u.a. zu verhindern, dass Erde in den Futterstock gerät. Mit dem Walzen versetze man die Pflanzen wieder in den nötigen Bodenschluss.

In anderen Verordnungen nehme man durch weniger starre Festsetzungen des Zeitraums Rücksicht auf die phänologischen Jahreszeiten.

 

KTA Höper ergänzt, dass die beabsichtigte Regelung auch den Maschinen nicht zuträglich sei. Im Übrigen sei allein durch eine reine Weidehaltung dem „Jacob-Kreuzfeld-Kraut“ nicht Einhalt zu gebieten.

Er regt an, den Zeitraum ohne konkretes Datum im Sinne einer Angabe wie „Brutzeitraum“ o.ä. zu ändern.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen verweist auf den Absatz 8 als Öffnungsklausel des Verordnungsentwurfes, wonach die UNB auf Antrag Ausnahmen zulassen kann.

Bei der Festlegung des Brutzeitraums habe man sich einheitlich auf den 01.03.  bis 15.06. einen jeden Jahres verständigt. Gebildet wurde dieser Zeitraum aus Erfahrungswerten. Abhängig von den Witterungsverhältnissen kann sich die reale Brutzeit verschieben.

Einer generellen Regelöffnung stehe man ablehnend gegenüber. Im Falle eines Aufschub-Bedarfes solle das persönliche Gespräch gesucht werden. Über den Absatz 8 habe man ja die Möglichkeit zur „Aufweichung“ der Regelungen eingeräumt.

 

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.