Sitzung: 26.04.2018 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2018/058
Beschluss:
Die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fledermaus-Lebensraum in der
Alpeniederung“ wird beschlossen.
Beratungsgang:
Landschaftsplanerin
Fröhlich erläutert zunächst anhand
einer Luftbildaufnahme die jeweiligen Grenzverläufe des bisher bestehenden
Landschaftsschutzgebiets LSG NI-30 „Alpeniederung“ und des zu sichernden FFH-Gebietes
444 - „Fledermauslebensraum bei Rodewald“. Mit den vorgesehenen
Hinzuziehungsflächen ergibt sich das hier zur Beratung stehende neu LSG NI 70 –
„Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“, welches rd. 388 h, mehrheitlich
durch Wälder, Feldgehölze, Hecken, Grünland und
Gewässer geprägt, umfasst.
Schutzzweck
und Erhaltungsziele ergeben sich aus der Sicherung des reich strukturierten
Lebensraums für die hier angesiedelten Arten Bechsteinfledermaus, Großes
Mausohr, Fransenfledermaus, Braunes Langohr und Großer Abendsegler, sowie
Fischotter und Steinbeißer und auch weitere Tier- und Pflanzenarten, die an
Wälder, halboffene Landschaften oder Gewässer gebunden sind.
Verwaltungsseitig
wurde im Vorfeld der hiesigen Beratung eine Infoveranstaltung für die
betroffenen Eigentümer, Interessenvertreter der Landwirtschaft und der Unterhaltungsverbände
durchgeführt. Nach Erörterungsgesprächen mit den Naturschutzverbänden sowie der
Jagdbehörde bzw. dem Kreisjägermeister wurde eine LSG-Verordnung erarbeitet und
in das Beteiligungs- und Auslegungsverfahren gegeben.
Die
Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ergab, dass von den 63 beteiligten Interessenvertretungen
und öffentlichen Institutionen 11 Bedenken, Hinweise und Anregungen vorgebracht
haben. Im Rahmen der Auslegung wurden keine Einwendungen erhoben.
Aus
der fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen
stellt Landschaftsplanerin Fröhlich exemplarisch die maßgeblichen Wertungen
weiter vor, ansonsten verweist sie auf die Anlage 1.
Das
Landesamt für Verbraucherschutz (LAVES), Dezernat Binnenfischerei, und die
Landwirtschaftskammer Bezirksstelle Nienburg äußerten die Befürchtung, dass durch
das Verbot der Reusenfischerei die Bekämpfung von invasiven Neozoen beeinträchtigt
werden könnte. Das LAVES sieht zudem auch die Möglichkeit des Fischbesatzes beschränkt.
Um
zu verdeutlichen, dass die Angelfischerei in der bisherigen Art auch weiterhin
ausgeübt werden kann, wurde die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung in die Freistellungen
der LSG-Verordnung aufgenommen. Zudem wurde die Möglichkeit zugelassen, Reusen
zur Bekämpfung gebietsfremder invasiver Arten zu verwenden.
Seitens
des BUND Kreisgruppe Nienburg wurde die Bedeutung verschiedener im LSG vorkommender
Vogelarten, wie den Schwarzstorch, den Rotmilan und mehrerer Spechtarten hervorgehoben.
Sie
wurden exemplarisch in den Schutzzweck der Verordnung aufgenommen.
Die
Aktion Fischotterschutz beanstandete, dass die Verwendung von fischotterschonenden
Fallen lediglich in einem schmalen Korridor entlang der Gewässer vorgeschrieben
ist.
Das
vollständige Verbot der Fallenjagd wäre hier nicht verhältnismäßig gewesen. Die
gelegentlichen Aufenthalte der Fischotter auf dem „Festland“ machten nur einen
sporadisch genutzten Teil ihres Lebensraums aus und die Jagd mit Fallen habe ebenfalls
ein berechtigtes Raumnutzungsinteresse.
Der
Unterhaltungsverband „Alpe-Schwarze Riede“ und der Wasser- und Bodenverband „Rodewald“
trugen vor, dass sie die Belange des Artenschutzes bereits bei ihren Maßnahmen
berücksichtigten und daher die Festlegungen in der Verordnung für nicht
erforderlich hielten. Auch werde befürchtet, dass die Verordnung ein schnelles,
unbürokratisches Handeln zur Schadensabwehr einschränke.
Die
Verordnung ist allein schon erforderlich, um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen.
Zudem sind die europarechtlich erforderlichen Regelungen zur Unterhaltung in
der Verordnung umzusetzen. Die Schadensbehebung bei abflussbehindernden
Uferabbrüchen wurde als Teil der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung freigestellt.
Entsprechend
der Wertungen wurden der Verordnungsentwurf und die Verordnungskarte
verwaltungsseitig angepasst.
Der
Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke lobt die umfängliche
Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen sowie die erkennbare
„Entschlackung“ des Verordnungsentwurfs.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 0 Enthaltungen.