Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“ wird beschlossen.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsplanerin Fröhlich erläutert zunächst anhand einer Luftbildaufnahme die jeweiligen Grenzverläufe des bisher bestehenden Landschaftsschutzgebiets LSG NI-30 „Alpeniederung“ und des zu sichernden FFH-Gebietes 444 - „Fledermauslebensraum bei Rodewald“. Mit den vorgesehenen Hinzuziehungsflächen ergibt sich das hier zur Beratung stehende neu LSG NI 70 – „Fledermaus-Lebensraum in der Alpeniederung“, welches rd. 388 h, mehrheitlich durch Wälder, Feldgehölze, Hecken, Grünland und Gewässer geprägt, umfasst.

 

Schutzzweck und Erhaltungsziele ergeben sich aus der Sicherung des reich strukturierten Lebensraums für die hier angesiedelten Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Braunes Langohr und Großer Abendsegler, sowie Fischotter und Steinbeißer und auch weitere Tier- und Pflanzenarten, die an Wälder, halboffene Landschaften oder Gewässer gebunden sind.

 

Verwaltungsseitig wurde im Vorfeld der hiesigen Beratung eine Infoveranstaltung für die betroffenen Eigentümer, Interessenvertreter der Landwirtschaft und der Unterhaltungsverbände durchgeführt. Nach Erörterungsgesprächen mit den Naturschutzverbänden sowie der Jagdbehörde bzw. dem Kreisjägermeister wurde eine LSG-Verordnung erarbeitet und in das Beteiligungs- und Auslegungsverfahren gegeben.

 

Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen ergab, dass von den 63 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen 11 Bedenken, Hinweise und Anregungen vorgebracht haben. Im Rahmen der Auslegung wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Aus der fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen stellt Landschaftsplanerin Fröhlich exemplarisch die maßgeblichen Wertungen weiter vor, ansonsten verweist sie auf die Anlage 1.

 

Das Landesamt für Verbraucherschutz (LAVES), Dezernat Binnenfischerei, und die Landwirtschaftskammer Bezirksstelle Nienburg äußerten die Befürchtung, dass durch das Verbot der Reusenfischerei die Bekämpfung von invasiven Neozoen beeinträchtigt werden könnte. Das LAVES sieht zudem auch die Möglichkeit des Fischbesatzes beschränkt.

Um zu verdeutlichen, dass die Angelfischerei in der bisherigen Art auch weiterhin ausgeübt werden kann, wurde die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung in die Freistellungen der LSG-Verordnung aufgenommen. Zudem wurde die Möglichkeit zugelassen, Reusen zur Bekämpfung gebietsfremder invasiver Arten zu verwenden.

 

Seitens des BUND Kreisgruppe Nienburg wurde die Bedeutung verschiedener im LSG vorkommender Vogelarten, wie den Schwarzstorch, den Rotmilan und mehrerer Spechtarten  hervorgehoben.

Sie wurden exemplarisch in den Schutzzweck der Verordnung aufgenommen.

 

Die Aktion Fischotterschutz beanstandete, dass die Verwendung von fischotterschonenden Fallen lediglich in einem schmalen Korridor entlang der Gewässer vorgeschrieben ist.

 

 

 

 

Das vollständige Verbot der Fallenjagd wäre hier nicht verhältnismäßig gewesen. Die gelegentlichen Aufenthalte der Fischotter auf dem „Festland“ machten nur einen sporadisch genutzten Teil ihres Lebensraums aus und die Jagd mit Fallen habe ebenfalls ein berechtigtes Raumnutzungsinteresse.

 

Der Unterhaltungsverband „Alpe-Schwarze Riede“ und der Wasser- und Bodenverband „Rodewald“ trugen vor, dass sie die Belange des Artenschutzes bereits bei ihren Maßnahmen berücksichtigten und daher die Festlegungen in der Verordnung für nicht erforderlich hielten. Auch werde befürchtet, dass die Verordnung ein schnelles, unbürokratisches Handeln zur Schadensabwehr einschränke.

Die Verordnung ist allein schon erforderlich, um die nötige Rechtssicherheit zu schaffen. Zudem sind die europarechtlich erforderlichen Regelungen zur Unterhaltung in der Verordnung umzusetzen. Die Schadensbehebung bei abflussbehindernden Uferabbrüchen wurde als Teil der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung freigestellt.

 

Entsprechend der Wertungen wurden der Verordnungsentwurf und die Verordnungskarte verwaltungsseitig angepasst.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke lobt die umfängliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen sowie die erkennbare „Entschlackung“ des Verordnungsentwurfs.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.