Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen informiert über das Vorhaben zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in nationales Recht in Bezug auf das  
Vogelschutzgebiet „Schaumburger Wald“ (V 67). Hier soll die Sicherung des im Landkreis Nienburg/Weser liegenden Teils des V 67 als LSG „Münchehägener Forst“ (LSG NI 72) erfolgen.

Das grenzübergreifende Vogelschutzgebiet „Schaumburger Wald“ (V 67) umfasst insgesamt rd. 4.160 ha, von denen rd. 4.122 ha im LK Schaumburg und lediglich rd. 38 ha im LK Nienburg (Gemarkung Münchehagen, Stadt Rehburg-Loccum) liegen.

 

Aus den Gesprächen mit dem LK Schaumburg heraus zeigte sich die zustimmende Haltung für eine grenzübergreifende Sicherung. Eine gemeinsame Sicherung von FFH-Gebiet und V-Gebiet zeigte sich aber unter dem Aspekt der Fristwahrung (Sicherung aller FFH-Gebiete bis 2018) unrealistisch, so dass zunächst nur das FFH-Gebiet gesichert wird. Für den nienburger Teilbereich müsse eine eigenständige Sicherung durch LSG-Verordnung erfolgen. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich dabei an den an die EU gemeldeten Grenzen des Vogelschutzgebietes, um die Ausweisung noch in 2018 abschließen zu können.

 

Er führt seine Erläuterungen hinsichtlich des Schutzzweckes und der Erhaltungsziele des Münchehägener Forstes fort.

Hier sind Laub- und Nadelmischwald in Form von reinem Fichtenforst, Mischwäldern aus Buche und Kiefer, Laubmischwäldern mit Eiche, Hainbuchen und Eichen sowie Sumpfwäldern mit Eichen, Hainbuchen und Haseln anzufinden, die den Mittel-, Schwarz- und Grauspechten (wertbestimmende Vogelarten für den nienburger Teilbereich) als Lebensraum dienen. Sie benötigen vorrangig Mischwälder mit hohem Alt- und Totholzanteil für Insekten (vorrangig Ameisen) und Käfer als ihre Nahrungsgrundlage. Weitere maßgebliche Arten sind die Waldschnepfe, der Wendehals, der Rot- und Schwarzmilan sowie der Wespenbussard. Für das gesamte V 67 gilt der Erhaltungszustand B.

 

Von der insgesamt rd. 37,9 ha Waldfläche stehen rd. 32,3 ha im Eigentum der Gemeinde Münchehagen, 0,7 ha im Eigentum der Stadt Rehburg-Loccum sowie rd. 4,9 ha im Privateigentum. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sind nicht betroffen.

 

Zu den geplanten Verordnungsinhalten erläutert er, dass aufgrund des Spechtvorkommens der Walderlass („Erlass zur Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“) Anwendung findet. D.h., dass u.a. der Holzeinschlag und die Pflege von Altholzbeständen in der Zeit 01.03.-31.08. der Zustimmung der UNB bedarf. Jeder Eigentümer hat einen Altholzanteil von 20 % der Waldfläche zu erhalten bzw. zu entwickeln. Mindestens 3 lebende Altholzbäume/ha sind dauerhaft als Habitatbäume zu markieren und zu belassen.

Eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ist nicht erlaubt, genauso wie eine Umwandlung von Laub- oder Mischwald in Nadelwald zum Schutz des Lebensraumes der Spechte nicht erlaubt ist. Bei einer künstlichen Verjüngung sind mind. 80% standortgerechte, heimische Baum- und Straucharten zur Verbesserung der Lebensraumqualität und Erhöhung des Laubholzanteils einzubringen und ein flächiger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur mit Erlaubnis der UNB zulässig (zum Schutz der Insekten/Käfer als Nahrungsgrundlage der Spechte).

 

 

Zum Schutz der Lebensstätten und der Nahrungsgrundlage der Spechte darf keine Entnahme von Horst- und Höhlenbäumen sowie stehenden Totholzbäumen erfolgen. Außerdem darf keine zusätzliche Entwässerung betrieben werden (Schutz der Sumpf- und Bruchwaldstandorte mit ihren alten Eichen, Erlen und Buchen in Habitatbaumqualität); Ausnahme: Bestandgründungen mit vorheriger Zustimmung der UNB.

Die Aufnahme der zusätzlichen Einschränkungen in den VO-Entwurf orientiert sich an den Ergebnissen der zeitnah mit den Eigentümern (vorrangig der Stadt Rehburg-Loccum) geführten Gespräche.

 

Nach der Abfrage der aktuellen Datengrundlage bei der Vogelschutzwarte (NLWKN) und Ankündigung der geplanten Ausweisung bei der Stadt Rehburg-Loccum erfolgte eine Ortsbesichtigung, auf deren Basis ein erster Verordnungsentwurf unter Beratungsleistung der NLWKN erarbeitet wurde.

In kommenden Gesprächen mit der Stadt und deren Bewirtschaftern der Waldflächen werden Vorabinformationen an alle Eigentümer, NABU und BUND Nienburg gegeben.

Alle Ergebnisse fließen in die Entwürfe der Verordnung, Karte und Begründung ein und werden in der ALNU-Sitzung am 27.06.18 vorgestellt. Dann soll der Beschluss über die Einleitung des Beteiligungsverfahrens beraten und gefasst werden.

 

Auf Nachfrage von KTA Hille, ob zu einem späteren Zeitpunkt mit einer gemeinsam durch die LK Nienburg/Weser und Schaumburg überarbeiteten Verordnung zum Vogelschutzgebiet (VSG-VO) zu rechnen ist, bestätigt Landschaftsarchitekt Gänsslen das getrennte Verfahren beider LK. Der LK Nienburg bleibe so auch ohne den LK Schaumburg beschlussfähig.

 

Den Hinweis von KTA Linderkamp, dass die Gemeinde Münchehagen als Einheitsgemeinde so nicht mehr bestehe, nimmt Landschaftsarchitekt Gänsslen zur Kenntnis. In den Zuständigkeiten habe man sich an die Eintragungen im Grundbuch gehalten.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen antwortet auf die Frage des Mitglieds mit beratender Stimme Gerner, ob seitens des LK Schaumburg die Sicherung als NSG oder LSG favorisiert werde, dass seiner Einschätzung nach eher mit einer tendenziellen Ausweisung als LSG zu rechnen sei, um die Möglichkeiten von Erschwernisausgleichen zu öffnen.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Rösler macht auf die aus naturschutzfachlicher Sicht sehr unglückliche Tendenz zur Gebietsausweisung als LSG hin. Auch, wenn der bestehende Zeitdruck zur Ausweisung bekannt sei, wäre eine NSG-Ausweisung zum Schutz der gefährdeten Tiere (hier insbesondere die Raubvögel) erforderlich.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke erklärt, dass landesweit erst 150 Ausweisungsverfahren abgearbeitet seien. Im Gegensatz dazu ständen noch 232 offene Verfahren.

Das EU-Recht als Vorgabe ist nun mal 1-zu-1 umzusetzen. Innerhalb des Zeitrahmens, der am 31.12.2018 endet, war zu prüfen, was zeitlich umsetzbar gewesen ist. Mit der Wahl zur Ausweisung als LSG habe man sich bewusst auf das mildeste Mittel verständigt, um so einen Konsens finden zu können.

 

Bekannt sei zwar u.a. auch, dass die Region Hannover (als Bsp.) mit ihrer Arbeit zur FFH-Gebietsausweisung weit hinter dem Zeitplan zurückläge. Seitens des LK Nienburg sollte man aber nicht erst abwarten, bis die EU das laufende Klageverfahren gegen Deutschland weiter forciert, der dann über die Länder an die Landkreise verpflichtend die Umlegung der Strafzahlungen verfügt. Die Arbeit sollte doch lieber jetzt gemacht werden.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen stellt ergänzend fest, dass über die Sicherung des Gebietes als LSG zusammen mit dem Walderlass ein ausreichender Schutz gegeben sei und eine Ausweisung zum NSG nicht zwingend erforderlich wäre.

Der Nienburger Teilbereich ist „nur“ Vogelschutzgebiet für die drei wertbestimmenden Spechtarten. Das FFH-Gebiet mit ggf. umfänglicher zu schützenden Lebensraumtypen, die einen NSG-Schutz erfordern, beginnt erst mehrere 100 Meter südlich der Kreisgrenze im LK Schaumburg.

 

Auf den Hinweis von KTA Linderkamp, dass hier im Rahmen der Vorabinformation der Ausschuss nur Kenntnis nehme und über die Stellungnahmen Einfluss auf das Verfahren genommen werden könne, entgegnet das Mitglied mit beratender Stimme Rösler, dass dann allerdings der Schutzstatus bereits vorgegeben sein wird.

 


Beratungsergebnis:

 

ohne