Sitzung: 06.06.2018 Ausschuss für Regionalentwicklung
Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.
Vorlage: 2018/100
Der
Einleitung eines Planänderungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 NROG zur
Aufstellung einer 4. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) –
sachlicher Teilanschnitt Windenergie wird zugestimmt.
Beratungsgang:
KTA Hille teilt mit, dass sich im Landkreis Diepholz eine Initiative
Windkraft gegründet hat, die eine Änderung im Baugesetzbuch, in dem die
Privilegierung von
Windkraftanlagen aufgehoben
wird, anstrebt. Er fragt an, ob es denkbar ist, sich als Landkreis
Nienburg/Weser dieser Initiative anzuschließen. Ist die Aussicht auf Erfolg gegeben?
KR Hoffmann teilt mit, dass ihm diese Initiative nicht bekannt
ist. Die Verwaltung prüft, setzt sich u.a. mit dem Landkreis Diepholz in
Verbindung und wird berichten.
Kreislandwirt Göckeritz fragt, warum
es eine 4. Änderung des RROP gibt.
Dipl.-Geogr. Arndt teilt mit, dass, um das RROP für den Landkreis
Nienburg/Weser aus dem Jahr 2003 an die aktuellen Herausforderungen und
Planungsgrundlagen anzupassen und damit zukunftsfähig zu machen, bereits 2012
ein Verfahren zur 2. Änderung des RROP gem. §9 Abs. 1 NROG eingeleitet
worden ist. Alle Teile des RROP sollten geändert werden, die einer
Aktualisierung bedurften. Von der Änderung ausgenommen waren Festlegungen zum
Thema „Windenergiegewinnung“, die in einem separaten Verfahren behandelt wurden
(1. Änderung des RROP). Weil im räumlichen Bereich Müsleringen eine Lösung der
planerischen Konfliktsituation zwischen Rohstoffgewinnung und anderen
wirtschaftlichen Nutzungen vordringlich war, wurde ein Verfahren zur
3. Änderung des RROP eingeleitet. Dieses Verfahren musste eingestellt
werden, weil sich das LBEG einer Lösung verweigerte.
Herr Dr. Reye fragt nach, ob die
Flächen für die Windenergienutzung als knapp anzusehen sind und die
naturschutzfachlichen Tabu-Kriterien aufgeweicht werden.
Dipl.-Geogr. Rohlfing führt
aus, dass das Planungskonzept gemäß Urteil des OVG Lüneburg in einigen Punkten
nicht den Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept entspricht. Es
soll daher komplett neu angegangen bzw. die einzelnen Planungsschritte neu
vollzogen werden. Sie weist weiter darauf hin, dass das OVG einige
Fragestellungen offengelassenen hat. Es hat u. a. Zweifel an der Eignung der
vier ausgewiesenen Gebiete, die im 15-km-Schutzbereich der
Flugnavigationsanlage in Wendenborstel liegen, geäußert. Auch dies wird im
Rahmen der Planerarbeitung berücksichtigt. Letztlich wird geprüft, ob der
Windenergienutzung ausreichend Raum zur Verfügung gestellt wird.
Sie weist darauf hin, dass bei der Planerarbeitung keine
naturschutzfachlichen Schutzerfordernisse in Frage gestellt werden. Das OVG Lüneburg
sieht bei der Einstufung der naturschutzfachlichen Tabu-Kriterien in harte und
weiche Tabus beachtliche Fehler und Abwägungsmängel. Der Begründungsteil der 1.
Änderung des RROP weist Fehler und Dokumentationslücken auf. Dies betrifft
insbesondere die FFH-Gebiete und Gebiete, die die Voraussetzungen zur
Unterschutzstellung als Naturschutzgebiete erfüllen. Jedes Gebiet ist
hinsichtlich seines Schutzzweckes zu überprüfen. Dies ist in der Begründung
vollständig zu dokumentieren.
KR Hoffmann merkt an, dass die die Aufarbeitung noch nicht
abschließend beschrieben werden kann, eine Prognose ist derzeit nicht möglich.
Herr Dr. Reye fragt, ob unter einem zügigen Verfahren ein vereinfachtes
Verfahren im Sinne des ROG/NROG zu verstehen ist.
Dipl.-Geogr. Rohlfing verneint dies und gibt bekannt, dass die
Kreisverwaltung beabsichtigt, ein Planänderungsverfahren zur Neuaufstellung der
4. Änderung des RROP - Teilabschnitt Windenergie gem. § 6 Abs. 1 NROG-
einzuleiten. Die Erstellung des Entwurfs sowie die rechtliche Überprüfung
sollen an externe Gutachter vergeben
werden.
Beratungsergebnis:
Einstimmig