Beschluss: Das Gremium beschließt geändert.

Der Einleitung eines Planänderungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 NROG zur Aufstellung einer 4. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) – sachlicher Teilanschnitt Windenergie wird zugestimmt. 


Beratungsgang:

 

KTA Hille teilt mit, dass sich im Landkreis Diepholz eine Initiative Windkraft gegründet hat, die eine Änderung im Baugesetzbuch, in dem die Privilegierung von

Windkraftanlagen aufgehoben wird, anstrebt. Er fragt an, ob es denkbar ist, sich als Landkreis Nienburg/Weser dieser Initiative anzuschließen. Ist die Aussicht auf Erfolg gegeben?

 

KR Hoffmann teilt mit, dass ihm diese Initiative nicht bekannt ist. Die Verwaltung prüft, setzt sich u.a. mit dem Landkreis Diepholz in Verbindung und wird berichten.

 

Kreislandwirt Göckeritz  fragt, warum es eine 4. Änderung des RROP gibt.

 

Dipl.-Geogr. Arndt teilt mit, dass, um das RROP für den Landkreis Nienburg/Weser aus dem Jahr 2003 an die aktuellen Herausforderungen und Planungsgrundlagen anzupassen und damit zukunftsfähig zu machen, bereits 2012 ein Verfahren zur 2. Änderung des RROP gem. §9 Abs. 1 NROG eingeleitet worden ist. Alle Teile des RROP sollten geändert werden, die einer Aktualisierung bedurften. Von der Änderung ausgenommen waren Festlegungen zum Thema „Windenergiegewinnung“, die in einem separaten Verfahren behandelt wurden (1. Änderung des RROP). Weil im räumlichen Bereich Müsleringen eine Lösung der planerischen Konfliktsituation zwischen Rohstoffgewinnung und anderen wirtschaftlichen Nutzungen vordringlich war, wurde ein Verfahren zur 3. Änderung des RROP eingeleitet. Dieses Verfahren musste eingestellt werden, weil sich das LBEG einer Lösung verweigerte.

 

Herr Dr. Reye fragt nach, ob die Flächen für die Windenergienutzung als knapp anzusehen sind und die naturschutzfachlichen Tabu-Kriterien aufgeweicht werden.

Dipl.-Geogr. Rohlfing führt aus, dass das Planungskonzept gemäß Urteil des OVG Lüneburg in einigen Punkten nicht den Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept entspricht. Es soll daher komplett neu angegangen bzw. die einzelnen Planungsschritte neu vollzogen werden. Sie weist weiter darauf hin, dass das OVG einige Fragestellungen offengelassenen hat. Es hat u. a. Zweifel an der Eignung der vier ausgewiesenen Gebiete, die im 15-km-Schutzbereich der Flugnavigationsanlage in Wendenborstel liegen, geäußert. Auch dies wird im Rahmen der Planerarbeitung berücksichtigt. Letztlich wird geprüft, ob der Windenergienutzung ausreichend Raum zur Verfügung gestellt wird.

Sie weist darauf hin, dass bei der Planerarbeitung keine naturschutzfachlichen Schutzerfordernisse in Frage gestellt werden. Das OVG Lüneburg sieht bei der Einstufung der naturschutzfachlichen Tabu-Kriterien in harte und weiche Tabus beachtliche Fehler und Abwägungsmängel. Der Begründungsteil der 1. Änderung des RROP weist Fehler und Dokumentationslücken auf. Dies betrifft insbesondere die FFH-Gebiete und Gebiete, die die Voraussetzungen zur Unterschutzstellung als Naturschutzgebiete erfüllen. Jedes Gebiet ist hinsichtlich seines Schutzzweckes zu überprüfen. Dies ist in der Begründung vollständig zu dokumentieren.

KR Hoffmann merkt an, dass die die Aufarbeitung noch nicht abschließend beschrieben werden kann, eine Prognose ist derzeit nicht möglich.

 

 

Herr Dr. Reye fragt, ob unter einem zügigen Verfahren ein vereinfachtes Verfahren im Sinne des ROG/NROG zu verstehen ist.

Dipl.-Geogr. Rohlfing verneint dies und gibt bekannt, dass die Kreisverwaltung beabsichtigt, ein Planänderungsverfahren zur Neuaufstellung der 4. Änderung des RROP - Teilabschnitt Windenergie gem. § 6 Abs. 1 NROG- einzuleiten. Die Erstellung des Entwurfs sowie die rechtliche Überprüfung sollen an externe Gutachter  vergeben werden.


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig