Sitzung: 05.09.2018 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2018/181
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
Frau
Dipl.-Ing. Irmgard Peters von der Planungsgruppe Umwelt stellt die
Ergebnisse der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis
Nienburg aufgrund der bereits nahezu 3 Stunden andauernden Sitzung stark zusammengefasst
vor.
Im
Rahmen des Bearbeitungsprogramms Zielkonzept wurden ein raumkonkretes Zielkonzept
und ein Biotopverbundkonzept erarbeitet.
Im
raumkonkreten Zielkonzept wurden die Zielkategorien
und Zieltypen wie folgt klassifiziert:
Der
Wert „1“ (in den Karten rot dargestellt) steht für die Sicherung von Gebieten
mit überwiegend sehr hoher Bedeutung für Arten und Biotope. Der Wert „1a“ (hell-rot)
bedeutet, dass eine Verbesserung beeinträchtigter Teilbereiche dieser Gebiete erforderlich
ist.
Die
Werte „2“ und „2a“ (orange) stehen für die Sicherung und Verbesserung beeinträchtigter
Teilgebiete sowie von Gebieten mit überwiegend hoher Bedeutung für Arten und
Biotope und hoher bis sehr hoher Bedeutung für Landschaftsbild, Boden/Wasser
und Klima/Luft.
Der
Wert „3“ (gelb) steht für die vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung in
Gebieten mit aktuell überwiegend geringer bis sehr geringer Bedeutung für alle
Schutzgüter.
Der
Wert „4“ (hell-gelb) steht für das Ziel einer umweltverträglichen Nutzung in allen
übrigen Gebieten mit aktuell sehr geringer bis mittlerer Bedeutung für alle
Schutzgüter.
Am
Beispiel der Zielkategorie „1“ (rot) definiert sie die zugehörigen Biotoptypen mit
sehr hoher Bedeutung (außer auf entwässerten mineralischen oder organischen Böden),
Flächen der Kerngebiete mit vollständig erfüllter Biotopverbundfunktion, Biotoptypen
hoher Bedeutung (innerhalb von Schwerpunktvorkommen von Biotoptypen hoher und
sehr hoher Bedeutung, innerhalb von Naturschutzgebieten und Natura
2000-Gebieten, innerhalb von Gebieten mit sehr hoher Bedeutung für den Tier-
und Pflanzenartenschutz und innerhalb von Kerngebieten des Biotopverbundes), Biotoptypen
mittlerer Bedeutung (innerhalb von Gebieten mit sehr hoher Bedeutung für den
Tier- und Pflanzenartenschutz) und naturnahe Bäche und Flüsse (nach NLWKN,
naturnaher Abschnitt der Weser).
Am
Beispiel der Zielkategorie „3“ (gelb) definiert sie die zugehörigen Bereiche
mit hoher Erosionsgefährdung auf Acker (Wasser), entwässerte organische und
mineralische Böden, Überschwemmungsbereiche ohne Dauervegetation, naturferne
Bäche und Flüsse (nach NLWKN), Böden mit hoher Treibhausgasemission, Extremstandorte
mit dichtem Gewässernetz oder Biotoptypen geringer oder sehr geringer Bedeutung,
Biotoptypen mittlerer bis sehr geringer Bedeutung in Schwerpunktvorkommen von
Biotoptypen hoher und sehr hoher Bedeutung (wenn nicht Kategorie 1a), Biotoptypen
von mittlerer Bedeutung (Hinweise auf besondere Standorteigenschaften mittels
der Biotoptypen, sonstige Biotopverbundfunktion) sowie Standorte mit besonderen
Anforderungen (Bereiche hoher Grundwasser-Neubildung mit hoher Nitratauswaschungsgefährdung
oder nur hoher Nitratauswaschungsgefährdung und Bereiche mit hoher
Erosionsgefährdung auf Acker (Wind)).
Kartographisch
stellt sie die einzelnen Zielkategorien für die Landschaftseinheiten
„Meerbach-Führse-Niederung“,
„Rehburg-Steimbker Moorgeest“ und „Diepenau-Warmser
Geest“ vor.
Die
entsprechenden Karten zum Vortrag von Frau Dipl.-Ing. Irmgard Peters von
der Planungsgruppe Umwelt sind als Anlagen zum Protokoll über das
Ratsinformationssystem „SessionNet“ einsehbar.
Ihre
Erläuterungen zum Biotopverbundkonzept beginnt sie mit den Komponenten „Waldbiotopverbund“,
„Feuchtbiotopverbund inkl. Fließ- und Stillgewässer und Moore“ sowie „Trockenbiotopverbund“.
Die
betroffenen Kerngebiete sind Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, Vorranggebiete
Biotopverbund LROP, Gebiete mit vollständig erfüllter Biotopverbundfunktion
sowie Gebiete für die langfristige Sicherung von Arten bzw. des Biotopverbundes.
Die
erforderlichen Verbindungsflächen erfüllen die Verbundfunktion bisher nur teilweise,
i.d.R. haben diese eine mittlere Biotopwertigkeit.
Als
prioritäre Entwicklungskorridore gelten die Lagen zwischen den Kerngebieten
sowie Flächen mit günstigen abiotischen Standortvoraussetzungen. Flächen, auf denen
ggf. Trittsteine vorhanden sind gehören ebenso hierzu, wie auch alle
WRRL-Fließgewässer, die nicht Kerngebiet sind, Überschwemmungsbereiche sowie Großsäugerkorridore
und Wildkatzenwege.
Das
Maßnahmenkonzept zum Zielkonzeptes sieht die Umsetzung durch den Schutz, Pflege
und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft, im Rahmen der
Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, durch Klima- und Moorschutzmaßnahmen,
Förderprogramme und Artenhilfsmaßnahmen außerhalb von Naturschutzgebieten für
ausgewählte Tier- und Pflanzenarten sowie durch ein Management invasiver (sich
stark ausbreitenden nicht heimischen) Arten vor.
Die
weitere planerische Umsetzung erfolge dann später durch die entsprechenden
Nutzergruppen bzw. die Fachverwaltungen der Raumordnung und Bauleitplanung.
Ein
Teil der Umsetzung des Zielkonzeptes werde für den Klima- und Moorschutz
vorgesehen. Die Klimaschutzfunktion der Moorböden im Landkreis ist überwiegend
in einem schlechten Zustand. So sind kaum naturnahe Flächen vorhanden, insgesamt
finde bei lediglich 7% der Moorböden eine CO2-Speicherung statt. Im Gegenzug dazu hätten 76% der
Moorböden CO2-emittierende Funktion. Auf 7% der Moorflächen finde Torfabbau
statt. In den durch Hochmoor geprägten Landschaftseinheiten Lichtenmoor,
Diepholzer Moorniederung und in Teilen der Rehburg-Steimbker Moorgeest wurden
besonders großräumigen Flächen mit Treibhausgasemissionen festgestellt.
Die
Ziele der Maßnahmen zum Boden- und Klimaschutz dienen der Sicherung der wenigen
naturnahen Moore, einer Verbesserung der degradierten Moorbereiche durch
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, der Moorrekultivierung sowie der Wiedervernässung.
Maßnahmen sollten daher vorrangig in Schwerpunkträumen des Moorschutzes eingesetzt
werden.
Die
spätere Umsetzung des Zielkonzeptes durch Abwägungsprozesse für das RROP
erfolge u.a. dann in „VR Natur und Landschaft“ für die NSG, die Gebiete mit der
Voraussetzung zum NSG und die prioritären WRRL-Gewässer. Im VR Biotopverbund (wenn
nicht VR N+L) sind dies die Kerngebiete, deren Kerngebietsfunktionen nicht
vollständig erfüllt sind aber Biotopverbundfunktionen haben und die prioritären
WRRL-Gewässer einschließlich ihrer Auen als Teil der Kerngebiete des Biotopverbundes
und die naturnahen Fließgewässerabschnitte nach der Strukturgütekartierung. In
den „VR Torferhalt“ (Überlagerung mit VR Biotopverbund möglich) werden die Moorkulisse
LBEG und die regional konkretisierte Kulisse VR Torferhalt des LROP einbezogen.
Mit
den nächsten Schritten werde das Fachgutachten für den Naturschutz fertiggestellt,
woraufhin die Beteiligung der TÖB und der Naturschutzvereinigungen geplant ist.
Die hieraus gewonnenen Hinweise zu Sachfehlern und sinnvolle Ergänzungen werden
eingearbeitet und die naturschutzfachlichen Anforderungen ins Aufstellungsverfahren
zum RROP eingespeist.
Da
keine Abwägung mit den Zielen anderer Fachplanungen erfolgt, ist eine spätere Abwägung
konkurrierender Anforderungen unterschiedlicher Fachrichtungen, der Kommunen
usw. im Rahmen einer raumordnerischen Gewichtung und politischen
Beschlussfassung zum Raumordnungsprogramm (RROP) erforderlich.
KTA
Höper fragt nach der Berücksichtigung
von an Maßnahmen gekoppelten Kompensationsflächen bei der Kartierung.
Den
Hinweis von Frau Dipl.-Ing. Irmgard Peters von der Planungsgruppe
Umwelt, dass eine nachrichtliche Aufnahme konkreter Flächen eine nützliche
Unterstützung wäre, ergänzt Landschaftsarchitekt Gänsslen dadurch, dass er
bestätigt, dass Kompensationsmaßnahmen dauerhaft zu sichern sind. Primär ginge
es im LRP zunächst aber um eine Darstellung der naturrechtlichen Ziele. Im eher
großmaschigen LRP-Maßstab von 1:50.000 lassen sich nur größere
Kompensationsflächen verorten und dieses ist auch erfolgt. Kleinflächige
Kompensationsmaßnahmen, wie z.B. eine 5m breite Eingrünung eines Geländes
lassen sich hingegen nicht darstellen. Spätere digitale Verschneidungsschritte
bieten dann durch „Hereinzoomen“ aber weiterreichende Möglichkeiten zur
Auswertung, Planung und Berücksichtigung solcher kleinerer
Kompensationsmaßnahmen im Rahmen eines Biotopverbundes an.
Die
Erstellung des naturschutzfachlichen Gutachtens ist Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörden
(UNB) und wird gesetzlich gefordert. Das Fachgutachten besitzt aber keine
Rechtsqualität und dient nicht als Rechtsinstrument.
KTA
Höltke verlässt um 17.50 Uhr die
Sitzung.
Beratungsergebnis:
Ohne.