Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Frau Dipl.-Ing. Irmgard Peters von der Planungsgruppe Umwelt stellt die Ergebnisse der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Nienburg aufgrund der bereits nahezu 3 Stunden andauernden Sitzung stark zusammengefasst vor.

Im Rahmen des Bearbeitungsprogramms Zielkonzept wurden ein raumkonkretes Zielkonzept und ein Biotopverbundkonzept erarbeitet.

 

Im raumkonkreten Zielkonzept wurden die Zielkategorien und Zieltypen wie folgt klassifiziert:

Der Wert „1“ (in den Karten rot dargestellt) steht für die Sicherung von Gebieten mit überwiegend sehr hoher Bedeutung für Arten und Biotope. Der Wert „1a“ (hell-rot) bedeutet, dass eine Verbesserung beeinträchtigter Teilbereiche dieser Gebiete erforderlich ist.

Die Werte „2“ und „2a“ (orange) stehen für die Sicherung und Verbesserung beeinträchtigter Teilgebiete sowie von Gebieten mit überwiegend hoher Bedeutung für Arten und Biotope und hoher bis sehr hoher Bedeutung für Landschaftsbild, Boden/Wasser und Klima/Luft.

Der Wert „3“ (gelb) steht für die vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung in Gebieten mit aktuell überwiegend geringer bis sehr geringer Bedeutung für alle Schutzgüter.

Der Wert „4“ (hell-gelb) steht für das Ziel einer umweltverträglichen Nutzung in allen übrigen Gebieten mit aktuell sehr geringer bis mittlerer Bedeutung für alle Schutzgüter.

 

Am Beispiel der Zielkategorie „1“ (rot) definiert sie die zugehörigen Biotoptypen mit sehr hoher Bedeutung (außer auf entwässerten mineralischen oder organischen Böden), Flächen der Kerngebiete mit vollständig erfüllter Biotopverbundfunktion, Biotoptypen hoher Bedeutung (innerhalb von Schwerpunktvorkommen von Biotoptypen hoher und sehr hoher Bedeutung, innerhalb von Naturschutzgebieten und Natura 2000-Gebieten, innerhalb von Gebieten mit sehr hoher Bedeutung für den Tier- und Pflanzenartenschutz und innerhalb von Kerngebieten des Biotopverbundes), Biotoptypen mittlerer Bedeutung (innerhalb von Gebieten mit sehr hoher Bedeutung für den Tier- und Pflanzenartenschutz) und naturnahe Bäche und Flüsse (nach NLWKN, naturnaher Abschnitt der Weser).

 

Am Beispiel der Zielkategorie „3“ (gelb) definiert sie die zugehörigen Bereiche mit hoher Erosionsgefährdung auf Acker (Wasser), entwässerte organische und mineralische Böden, Überschwemmungsbereiche ohne Dauervegetation, naturferne Bäche und Flüsse (nach NLWKN), Böden mit hoher Treibhausgasemission, Extremstandorte mit dichtem Gewässernetz oder Biotoptypen geringer oder sehr geringer Bedeutung, Biotoptypen mittlerer bis sehr geringer Bedeutung in Schwerpunktvorkommen von Biotoptypen hoher und sehr hoher Bedeutung (wenn nicht Kategorie 1a), Biotoptypen von mittlerer Bedeutung (Hinweise auf besondere Standorteigenschaften mittels der Biotoptypen, sonstige Biotopverbundfunktion) sowie Standorte mit besonderen Anforderungen (Bereiche hoher Grundwasser-Neubildung mit hoher Nitratauswaschungsgefährdung oder nur hoher Nitratauswaschungsgefährdung und Bereiche mit hoher Erosionsgefährdung auf Acker (Wind)).

 

Kartographisch stellt sie die einzelnen Zielkategorien für die Landschaftseinheiten „Meerbach-Führse-Niederung“, „Rehburg-Steimbker Moorgeest“ und „Diepenau-Warmser Geest“ vor.

 

Die entsprechenden Karten zum Vortrag von Frau Dipl.-Ing. Irmgard Peters von der Planungsgruppe Umwelt sind als Anlagen zum Protokoll über das Ratsinformationssystem „SessionNet“ einsehbar.

 

Ihre Erläuterungen zum Biotopverbundkonzept beginnt sie mit den Komponenten „Waldbiotopverbund“, „Feuchtbiotopverbund inkl. Fließ- und Stillgewässer und Moore“ sowie „Trockenbiotopverbund“.

Die betroffenen Kerngebiete sind Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete, Vorranggebiete Biotopverbund LROP, Gebiete mit vollständig erfüllter Biotopverbundfunktion sowie Gebiete für die langfristige Sicherung von Arten bzw. des Biotopverbundes.

Die erforderlichen Verbindungsflächen erfüllen die Verbundfunktion bisher nur teilweise, i.d.R. haben diese eine mittlere Biotopwertigkeit.

Als prioritäre Entwicklungskorridore gelten die Lagen zwischen den Kerngebieten sowie Flächen mit günstigen abiotischen Standortvoraussetzungen. Flächen, auf denen ggf. Trittsteine vorhanden sind gehören ebenso hierzu, wie auch alle WRRL-Fließgewässer, die nicht Kerngebiet sind, Überschwemmungsbereiche sowie Großsäugerkorridore und Wildkatzenwege.

 

Das Maßnahmenkonzept zum Zielkonzeptes sieht die Umsetzung durch den Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft, im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, durch Klima- und Moorschutzmaßnahmen, Förderprogramme und Artenhilfsmaßnahmen außerhalb von Naturschutzgebieten für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten sowie durch ein Management invasiver (sich stark ausbreitenden nicht heimischen) Arten vor.

Die weitere planerische Umsetzung erfolge dann später durch die entsprechenden Nutzergruppen bzw. die Fachverwaltungen der Raumordnung und Bauleitplanung.

 

Ein Teil der Umsetzung des Zielkonzeptes werde für den Klima- und Moorschutz vorgesehen. Die Klimaschutzfunktion der Moorböden im Landkreis ist überwiegend in einem schlechten Zustand. So sind kaum naturnahe Flächen vorhanden, insgesamt finde bei lediglich 7% der Moorböden eine CO2-Speicherung statt. Im Gegenzug dazu hätten 76% der Moorböden CO2-emittierende Funktion. Auf 7% der Moorflächen finde Torfabbau statt. In den durch Hochmoor geprägten Landschaftseinheiten Lichtenmoor, Diepholzer Moorniederung und in Teilen der Rehburg-Steimbker Moorgeest wurden besonders großräumigen Flächen mit Treibhausgasemissionen festgestellt.

 

Die Ziele der Maßnahmen zum Boden- und Klimaschutz dienen der Sicherung der wenigen naturnahen Moore, einer Verbesserung der degradierten Moorbereiche durch Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, der Moorrekultivierung sowie der Wiedervernässung. Maßnahmen sollten daher vorrangig in Schwerpunkträumen des Moorschutzes eingesetzt werden.

 

 

 

 

 

Die spätere Umsetzung des Zielkonzeptes durch Abwägungsprozesse für das RROP erfolge u.a. dann in „VR Natur und Landschaft“ für die NSG, die Gebiete mit der Voraussetzung zum NSG und die prioritären WRRL-Gewässer. Im VR Biotopverbund (wenn nicht VR N+L) sind dies die Kerngebiete, deren Kerngebietsfunktionen nicht vollständig erfüllt sind aber Biotopverbundfunktionen haben und die prioritären WRRL-Gewässer einschließlich ihrer Auen als Teil der Kerngebiete des Biotopverbundes und die naturnahen Fließgewässerabschnitte nach der Strukturgütekartierung. In den „VR Torferhalt“ (Überlagerung mit VR Biotopverbund möglich) werden die Moorkulisse LBEG und die regional konkretisierte Kulisse VR Torferhalt des LROP einbezogen.

 

Mit den nächsten Schritten werde das Fachgutachten für den Naturschutz fertiggestellt, woraufhin die Beteiligung der TÖB und der Naturschutzvereinigungen geplant ist. Die hieraus gewonnenen Hinweise zu Sachfehlern und sinnvolle Ergänzungen werden eingearbeitet und die naturschutzfachlichen Anforderungen ins Aufstellungsverfahren zum RROP eingespeist.

Da keine Abwägung mit den Zielen anderer Fachplanungen erfolgt, ist eine spätere Abwägung konkurrierender Anforderungen unterschiedlicher Fachrichtungen, der Kommunen usw. im Rahmen einer raumordnerischen Gewichtung und politischen Beschlussfassung zum Raumordnungsprogramm (RROP) erforderlich.

 

KTA Höper fragt nach der Berücksichtigung von an Maßnahmen gekoppelten Kompensationsflächen bei der Kartierung.

 

Den Hinweis von Frau Dipl.-Ing. Irmgard Peters von der Planungsgruppe Umwelt, dass eine nachrichtliche Aufnahme konkreter Flächen eine nützliche Unterstützung wäre, ergänzt Landschaftsarchitekt Gänsslen dadurch, dass er bestätigt, dass Kompensationsmaßnahmen dauerhaft zu sichern sind. Primär ginge es im LRP zunächst aber um eine Darstellung der naturrechtlichen Ziele. Im eher großmaschigen LRP-Maßstab von 1:50.000 lassen sich nur größere Kompensationsflächen verorten und dieses ist auch erfolgt. Kleinflächige Kompensationsmaßnahmen, wie z.B. eine 5m breite Eingrünung eines Geländes lassen sich hingegen nicht darstellen. Spätere digitale Verschneidungsschritte bieten dann durch „Hereinzoomen“ aber weiterreichende Möglichkeiten zur Auswertung, Planung und Berücksichtigung solcher kleinerer Kompensationsmaßnahmen im Rahmen eines Biotopverbundes an.

Die Erstellung des naturschutzfachlichen Gutachtens ist Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörden (UNB) und wird gesetzlich gefordert. Das Fachgutachten besitzt aber keine Rechtsqualität und dient nicht als Rechtsinstrument.

 

KTA Höltke verlässt um 17.50 Uhr die Sitzung.

 


Beratungsergebnis:

 

Ohne.