Sitzung: 13.11.2018 Ausschuss für Kreisstraßen
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2018/252
Beratungsgang:
FDL Witt trägt vor, dass zu dem Thema Abgrenzung bereits in
der AfK-Sitzung im September berichtet worden sei. Bisher wurden Maßnahmen, die
sich über die ganze Fahrbahnbreite und eine Länge von über 100 m erstreckten
als Investitionsmaßnahme eingeordnet, was sich inzwischen jedoch nicht mehr als
wirtschaftlich erweise.
Im September habe ein
Abstimmungsgespräch mit der Kämmerei, dem Rechnungsprüfungsamt und der NLStBV
stattgefunden. Hierin habe man sich übereinstimmend darauf geeinigt, dass die
Empfehlungen für das Erhaltungsmanagement von Innerortsstraßen (E EMI 2012) für
die Abgrenzung zugrunde gelegt werden sollten. Danach sollten
Deckschichterneuerungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Zusammenhang ggfs.
erforderlichen Profilierungsarbeiten unabhängig von ihrer Länge künftig als
Instandsetzungsmaßnahmen ausgeführt werden.
Kreisstraßenmanager
Sangmeister gibt hierzu technische
Erläuterungen am Beispiel der Fahrbahnerneuerungsmaßnahme K 38 in der OD
Nendorf wo die Deckschicht über die ganze Fläche erneuert würde, was künftig
als Unterhaltungsmaßnahme möglich sei.
KTA Höper erkundigt sich nach dem Kostenunterschied bei einer
Ausführung als Unterhaltungs- oder Investitionsmaßnahme.
Kreisstraßenmanager
Sangmeister hat noch keine Berechnung
gemacht, weil zunächst eine neue Regelung gefunden werden musste. Ergebnisse
der Umstellung hoffe er bei den Ausschreibungen im nächsten Jahr zu sehen.
Ein
klassisches Beispiel für eine Investitionsmaßnahme sei die Fahrbahnerneuerung
im Zuge der K 29 Pennigsehl – B 214. Hier sei neben der Deckschicht in ganzer
Fahrbahnbreite auch die Tragschicht erneuert worden.