Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beratungsgang:

 

FDL Witt trägt vor, dass zu dem Thema Abgrenzung bereits in der AfK-Sitzung im September berichtet worden sei. Bisher wurden Maßnahmen, die sich über die ganze Fahrbahnbreite und eine Länge von über 100 m erstreckten als Investitionsmaßnahme eingeordnet, was sich inzwischen jedoch nicht mehr als wirtschaftlich erweise.

 

Im September habe ein Abstimmungsgespräch mit der Kämmerei, dem Rechnungsprüfungsamt und der NLStBV stattgefunden. Hierin habe man sich übereinstimmend darauf geeinigt, dass die Empfehlungen für das Erhaltungsmanagement von Innerortsstraßen (E EMI 2012) für die Abgrenzung zugrunde gelegt werden sollten. Danach sollten Deckschichterneuerungsmaßnahmen einschließlich der in diesem Zusammenhang ggfs. erforderlichen Profilierungsarbeiten unabhängig von ihrer Länge künftig als Instandsetzungsmaßnahmen ausgeführt werden.

 

Kreisstraßenmanager Sangmeister gibt hierzu technische Erläuterungen am Beispiel der Fahrbahnerneuerungsmaßnahme K 38 in der OD Nendorf wo die Deckschicht über die ganze Fläche erneuert würde, was künftig als Unterhaltungsmaßnahme möglich sei.

 

KTA Höper erkundigt sich nach dem Kostenunterschied bei einer Ausführung als Unterhaltungs- oder Investitionsmaßnahme.

 

Kreisstraßenmanager Sangmeister hat noch keine Berechnung gemacht, weil zunächst eine neue Regelung gefunden werden musste. Ergebnisse der Umstellung hoffe er bei den Ausschreibungen im nächsten Jahr zu sehen.

 

Ein klassisches Beispiel für eine Investitionsmaßnahme sei die Fahrbahnerneuerung im Zuge der K 29 Pennigsehl – B 214. Hier sei neben der Deckschicht in ganzer Fahrbahnbreite auch die Tragschicht erneuert worden.