Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohes Moor“ in der Samtgemeinde Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte (Landkreis Nienburg/Weser) und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg/Weser) wird beschlossen.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erläutert das Vorhaben, mit dem Beschluss über die Naturschutzgebietsverordnung „Hohes Moor“ (NSG HA 159) der Umsetzungsverpflichtung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht, hier bezüglich des
FFH-Gebiets „Hohes Moor bei Kirchdorf“ (FFH 431) in der Samtgemeinde Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte (Landkreis Nienburg/Weser) und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg/Weser), nachzukommen.

 

Für das landkreisübergreifende FFH-Gebiet, dessen größerer Flächenanteil mit über 80% im Landkreis Diepholz liegt, sind degeneriertes Hochmoor mit Moorwald, Sandheiden und Binnendünen, südlich und westlich landwirtschaftlich genutzte Grünländer und einige Ackerflächen wertgebend. Die bestehende Alt-Verordnung war an die Vorgaben der Natura 2000 anzupassen.

 

Das Eigentum im kreisnienburger Teil des NSGs (104,55 ha von 627,5 ha Gesamtfläche) liegt überwiegend beim Land Niedersachsen (72,39%) und beim Landkreis Nienburg/Weser (14,70%). Den Rest teilen sich Private (4,55%), Gemeinde (6,81%) und Unterhaltungsverbände (1,56%).

 

Auszugsweise berichtet er aus der fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung mit den eingegangenen Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren.

Der Forderung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) nach Aufnahme einer Freistellung für geowissenschaftliche Untersuchungen ohne vorherige Erlaubnis konnte nur teilweise gefolgt werden. Die Freistellung erfolgt unter einem Zustimmungsvorbehalt, um zum Schutz der wertbestimmenden Arten und Lebensraumtypen (LRT) im Bedarfsfall Nebenbestimmungen zu Ort, Zeit oder Ausführungsweise festlegen zu können.

 

Die Nds. Landesforsten, Forstamt Nienburg fordern eine Sonderregelung zur Bewirtschaftung der Eiche, da der dauerhafte Erhalt des „Eichen-LRT“ ohne eine künstliche Verjüngung auf ausreichend großen Flächen nicht möglich ist. Dem folgend, werden Holzentnahmen über 0,5 ha mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) freigestellt. Die Aufnahme des LRT 9190 als Erhaltungsziel (EHZ) wurde mit der Fachbehörde NLWKN abgestimmt und soll in den Standarddatenbogen aufgenommen werden.

 

Auf Hinweis der Stabsstelle Regionalentwicklung des Landkreises Nienburg/Weser wird zur Klarstellung des in der maßgeblichen Karte dargestellten Waldes (ausschließlich LRT 9190) dieser LRT in den Verordnungstext unter § 4 (4) mit aufgenommen. Die zu hinterfragende Formulierung in § 7 (2) 1 wurde aus der Muster-Verordnung des NLWKN übernommen. Unabhängig von den Vorgaben der Verordnung ist bei wasserrechtlichen Antragsverfahren die Beteiligung der Flächeneigentümer erforderlich.  

Im Ergebnis wurden die Verordnung, die Begründung und die Karte zur Verordnung nur geringfügig angepasst.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke ruft zur Abstimmung auf.

 

Nach erfolgter Abstimmung teilt er mit, dass mit dem Beschluss zu diesem NSG nun das Ende einer langen Reihe von FFH-Gebiets-Umsetzungsverpflichtungen in nationales Recht erreicht sei und bedankt sich bei allen Beteiligten für die konstruktive und zielführende Arbeit.


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.