Sitzung: 29.11.2018 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2018/267
Beschluss:
Die
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hohes Moor“ in der Samtgemeinde
Kirchdorf (Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte (Landkreis Nienburg/Weser)
und im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg/Weser) wird beschlossen.
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt
Gänsslen erläutert das Vorhaben, mit
dem Beschluss über die Naturschutzgebietsverordnung „Hohes Moor“ (NSG HA 159)
der Umsetzungsverpflichtung europarechtlicher Vorgaben in nationales Recht,
hier bezüglich des
FFH-Gebiets „Hohes Moor bei Kirchdorf“ (FFH 431) in der Samtgemeinde Kirchdorf
(Landkreis Diepholz), in der Samtgemeinde Uchte (Landkreis Nienburg/Weser) und
im Flecken Steyerberg (Landkreis Nienburg/Weser), nachzukommen.
Für
das landkreisübergreifende FFH-Gebiet, dessen größerer Flächenanteil mit über
80% im Landkreis Diepholz liegt, sind degeneriertes Hochmoor mit Moorwald, Sandheiden
und Binnendünen, südlich und westlich landwirtschaftlich genutzte Grünländer
und einige Ackerflächen wertgebend. Die bestehende Alt-Verordnung war an die
Vorgaben der Natura 2000 anzupassen.
Das
Eigentum im kreisnienburger Teil des NSGs (104,55 ha von 627,5 ha Gesamtfläche)
liegt überwiegend beim Land Niedersachsen (72,39%) und beim Landkreis Nienburg/Weser
(14,70%). Den Rest teilen sich Private (4,55%), Gemeinde (6,81%) und
Unterhaltungsverbände (1,56%).
Auszugsweise
berichtet er aus der fachlichen und rechtlichen Auseinandersetzung mit den
eingegangenen Stellungnahmen aus dem Beteiligungsverfahren.
Der
Forderung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) nach Aufnahme
einer Freistellung für geowissenschaftliche Untersuchungen ohne vorherige
Erlaubnis konnte nur teilweise gefolgt werden. Die Freistellung erfolgt unter
einem Zustimmungsvorbehalt, um zum Schutz der wertbestimmenden Arten und Lebensraumtypen
(LRT) im Bedarfsfall Nebenbestimmungen zu Ort, Zeit oder Ausführungsweise
festlegen zu können.
Die
Nds. Landesforsten, Forstamt Nienburg fordern eine Sonderregelung zur Bewirtschaftung
der Eiche, da der dauerhafte Erhalt des „Eichen-LRT“ ohne eine künstliche
Verjüngung auf ausreichend großen Flächen nicht möglich ist. Dem folgend,
werden Holzentnahmen über 0,5 ha mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
(UNB) freigestellt. Die Aufnahme des LRT 9190 als Erhaltungsziel (EHZ) wurde
mit der Fachbehörde NLWKN abgestimmt und soll in den Standarddatenbogen aufgenommen
werden.
Auf
Hinweis der Stabsstelle Regionalentwicklung des Landkreises Nienburg/Weser wird
zur Klarstellung des in der maßgeblichen Karte dargestellten Waldes (ausschließlich
LRT 9190) dieser LRT in den Verordnungstext unter § 4 (4) mit aufgenommen. Die
zu hinterfragende Formulierung in § 7 (2) 1 wurde aus der Muster-Verordnung des
NLWKN übernommen. Unabhängig von den Vorgaben der Verordnung ist bei
wasserrechtlichen Antragsverfahren die Beteiligung der Flächeneigentümer
erforderlich.
Im
Ergebnis wurden die Verordnung, die Begründung und die Karte zur Verordnung nur
geringfügig angepasst.
Der
Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke ruft zur Abstimmung auf.
Nach
erfolgter Abstimmung teilt er mit, dass mit dem Beschluss zu diesem NSG nun das
Ende einer langen Reihe von FFH-Gebiets-Umsetzungsverpflichtungen in nationales
Recht erreicht sei und bedankt sich bei allen Beteiligten für die konstruktive
und zielführende Arbeit.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
mit 0 Enthaltungen.