Sitzung: 21.05.2019 Ausschuss für Regionalentwicklung
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Vorlage: 2019/069
Der Entwurf der 4. Änderung des RROP soll auf
Grundlage der in der Anlage aufgeführten und begründeten Ausschlusskriterien
erarbeitet werden.
Die Verwaltung wird beauftragt, anhand der in der
Anlage aufgeführten sog. harten Ausschlusskriterien (S. 13ff.), diejenigen Flächen
zu ermitteln, die für die Windenergienutzung aus rechtlichen Gründen
ausgeschlossen sind.
In einem weiteren Schritt sollen unter Anwendung
zusätzlicher sog. weicher Ausschlusskriterien
(S. 18 ff.) Potenzialflächen für die Windenergienutzung im baurechtlichen
Außenbereich ermittelt werden.
Die so ermittelten Potenzialflächen sollen auf Grundlage weiterer Restriktionskriterien auf ihre Eignung für die Windenergienutzung im Einzelfall geprüft werden.
Beratungsgang:
Dipl.-Geogr. Rohlfing gibt einen aktuellen Sachstand zur 4. Änderung des
RROP 2003 ab (Anlage 1, Sachstand RROP ).
Gleichzeitig stellt sie Herrn
Dipl.-Ing. Kraetzschmer von der Planungsgruppe Umwelt vor.
Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer zeigt anhand einer Präsentation (Anlage 2, Vortrag_PU_Kriterien)
Ausschlusskriterien für die Ermittlung von Konzentrationsflächen für die
Windenergienutzung auf.
KTA Leseberg fragt an, ob der Naturpark Steinhuder Meer nach den
vorläufigen Restriktionskriterien von der Windenergienutzung ausgeschlossen
ist.
Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer teilt mit, dass es sich dabei um eine
Einzelfallentscheidung handelt.
KTA Leseberg möchte wissen, wie es sich mit dem Grinder Wald
verhält.
Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer erwidert, dass Waldflächen ausgeschlossen werden
sollen. Wald soll als weiches Ausschluss-Kriterium festgelegt werden.
Kreislandwirt Göckeritz merkt an, dass wenn das RROP der Windenergie in
substanzieller Weise Raum verschafft, die Abstandskriterien konkretisiert
werden müssen. Der Abstand zum Außenbereich vom Mastfuß der WEA ist ein anderer
als von der Rotorspitze.
Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer empfiehlt, im RROP festzulegen, dass die Anlage einschließlich
der Rotorblätter vollständig im Vorranggebiet liegen muss.
KTA Hille fragt, von wo sich der Abstand von 50 m bei
Bundeswasserstraßen misst.
Gleichzeitig möchte er
wissen, ob der Abstand von 130 m ausreichend ist, um z.B. Hubschrauber landen
zu lassen. Wie verhält es sich bei Bundes- und Landesstrassen, wenn es zu
Eisschlag kommt? Muss die Straße gesperrt werden? Für den Fall, dass später ein
Radweg gebaut werden soll, kann in einem solchen Fall der Abstand
unterschritten werden?
Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer antwortet, dass sich dieser Abstand bei Bundeswasserstraßen
auf das Ufer bezieht. Bezüglich der weiteren Fragestellungen weist er auf die
entsprechenden fachrechtlichen Regelungen hin.
KR Hoffmann führt weiter aus, dass ein Schutzabstand von 20 m
gesetzlich festgelegt ist und verweist auf das Bundesfernstraßengesetz
(BFernStrG).
KTA Dr. Bauer fragt, wie Natura 2000 – Gebiete behandelt werden.
Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer stellt heraus, dass im Landkreis Nienburg/Weser
bereits alle NATURA- 2000-Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) oder
Landschaftsschutzgebiete (LSG) gesichert sind.
KTA Leseberg fragt, ob das Oberverwaltungsgericht (OVG) bei der 1.
Änderung RROP beanstandet hat, dass der Windenergie nicht ausreichend Raum geschaffen
wurde.
KR Hoffmann verneint dies. Er erläutert, dass der Landkreis
Nienburg die Zulässigkeit von WEA im Schutzbereich von 15 km (Radius) um das
Vorranggebiet Wenden prüft. Es gibt keine prozentuale Faustregel dafür, was
substanziell ist.
KTA Kruse möchte wissen, ob es einen Grenzwert bei der
maximalen Ausdehnung von Vorranggebieten (z.B. 3km) gibt.
Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer teilt mit, dass dies im Zuge einer
Einzelfallentscheidung zu klären ist.
Er weist in diesem
Zusammenhang aber darauf hin, dass das OVG Zweifel an der Realisierbarkeit von
WEA in den Gebieten hat, die sich im Schutzradius der Flugnavigationsanlage in
Wenden befinden. Dadurch kommt möglicherweise ein großer Teil der Suchflächen
nicht mehr für die Auswahl der Vorranggebiete Windenergienutzung in Betracht.
KTA Kurowski fragt, welche Bedeutung die Festlegung eines
Vorranggebietes Windenergienutzung für Gewerbegebiete hat. Können unter
Umständen auch Hemmnisse für eine weitere Siedlungsentwicklung entstehen?
Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer stellt heraus, dass dies im Einzelfall zu klären ist,
wobei der Flächennutzungsplan der Gemeinde berücksichtigt werden muss.
Beratungsergebnis:
Einstimmig mit 1 Enthaltung