Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Der Entwurf der 4. Änderung des RROP soll auf Grundlage der in der Anlage aufgeführten und begründeten Ausschlusskriterien erarbeitet werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, anhand der in der Anlage aufgeführten sog. harten Ausschlusskriterien (S. 13ff.), diejenigen Flächen zu ermitteln, die für die Windenergienutzung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind.

In einem weiteren Schritt sollen unter Anwendung zusätzlicher sog. weicher Ausschlusskriterien (S. 18 ff.) Potenzialflächen für die Windenergienutzung im baurechtlichen Außenbereich ermittelt werden.

Die so ermittelten Potenzialflächen sollen auf Grundlage weiterer Restriktionskriterien auf ihre Eignung für die Windenergienutzung im Einzelfall  geprüft werden.


Beratungsgang:

 

Dipl.-Geogr. Rohlfing gibt einen aktuellen Sachstand zur 4. Änderung des RROP 2003 ab (Anlage 1, Sachstand RROP ).

Gleichzeitig stellt sie Herrn Dipl.-Ing. Kraetzschmer von der Planungsgruppe Umwelt vor.

Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer zeigt anhand einer Präsentation (Anlage 2, Vortrag_PU_Kriterien) Ausschlusskriterien für die Ermittlung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung auf.

 

KTA Leseberg fragt an, ob der Naturpark Steinhuder Meer nach den vorläufigen Restriktionskriterien von der Windenergienutzung ausgeschlossen ist.

 

Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer teilt mit, dass es sich dabei um eine Einzelfallentscheidung handelt.

 

KTA Leseberg möchte wissen, wie es sich mit dem Grinder Wald verhält.

 

Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer erwidert, dass Waldflächen ausgeschlossen werden sollen. Wald soll als weiches Ausschluss-Kriterium festgelegt werden.

 

Kreislandwirt Göckeritz merkt an, dass wenn das RROP der Windenergie in substanzieller Weise Raum verschafft, die Abstandskriterien konkretisiert werden müssen. Der Abstand zum Außenbereich vom Mastfuß der WEA ist ein anderer als von der Rotorspitze.

 

Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer empfiehlt, im RROP festzulegen, dass die Anlage einschließlich der Rotorblätter vollständig im Vorranggebiet liegen muss.

 

KTA Hille fragt, von wo sich der Abstand von 50 m bei Bundeswasserstraßen misst.

Gleichzeitig möchte er wissen, ob der Abstand von 130 m ausreichend ist, um z.B. Hubschrauber landen zu lassen. Wie verhält es sich bei Bundes- und Landesstrassen, wenn es zu Eisschlag kommt? Muss die Straße gesperrt werden? Für den Fall, dass später ein Radweg gebaut werden soll, kann in einem solchen Fall der Abstand unterschritten werden?

 

Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer antwortet, dass sich dieser Abstand bei Bundeswasserstraßen auf das Ufer bezieht. Bezüglich der weiteren Fragestellungen weist er auf die entsprechenden fachrechtlichen Regelungen hin.

 

KR Hoffmann führt weiter aus, dass ein Schutzabstand von 20 m gesetzlich festgelegt ist und verweist auf das Bundesfernstraßengesetz (BFernStrG).

 

KTA Dr. Bauer fragt, wie Natura 2000 – Gebiete behandelt werden.

 

Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer stellt heraus, dass im Landkreis Nienburg/Weser bereits alle NATURA- 2000-Gebiete als Naturschutzgebiete (NSG) oder Landschaftsschutzgebiete (LSG) gesichert sind.

 

KTA Leseberg fragt, ob das Oberverwaltungsgericht (OVG) bei der 1. Änderung RROP beanstandet hat, dass der Windenergie nicht ausreichend Raum geschaffen wurde.

 

KR Hoffmann verneint dies. Er erläutert, dass der Landkreis Nienburg die Zulässigkeit von WEA im Schutzbereich von 15 km (Radius) um das Vorranggebiet Wenden prüft. Es gibt keine prozentuale Faustregel dafür, was substanziell ist.

 

KTA Kruse möchte wissen, ob es einen Grenzwert bei der maximalen Ausdehnung von Vorranggebieten (z.B. 3km) gibt.

 

Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer teilt mit, dass dies im Zuge einer Einzelfallentscheidung zu klären ist.

Er weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass das OVG Zweifel an der Realisierbarkeit von WEA in den Gebieten hat, die sich im Schutzradius der Flugnavigationsanlage in Wenden befinden. Dadurch kommt möglicherweise ein großer Teil der Suchflächen nicht mehr für die Auswahl der Vorranggebiete Windenergienutzung in Betracht.

 

KTA Kurowski fragt, welche Bedeutung die Festlegung eines Vorranggebietes Windenergienutzung für Gewerbegebiete hat. Können unter Umständen auch Hemmnisse für eine weitere Siedlungsentwicklung entstehen?

 

Herr Dipl.-Ing. Kraetzschmer stellt heraus, dass dies im Einzelfall zu klären ist, wobei der Flächennutzungsplan der Gemeinde berücksichtigt werden muss.


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 1 Enthaltung