Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0


Beratungsgang:

 

KA Fabisch erläutert die Mittelanmeldungen für den Haushalt 2020 für das Produkt 55120 Kreisstraßen im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt.

 

Als wichtigster Posten im Teilergebnisplan sei der Ansatz 55120 421200 für die Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Pos. 15, UI) mit 2.008.000 € zu nennen. Dieser beinhalte neben den Betriebsdienstkosten, den Kfz-Kosten, den Kosten für Bankettschälarbeiten und sonstigen Kosten auch die Kosten für die Instandsetzungsarbeiten an Fahrbahnen, Radwegen und Brückenbauwerken.

 

Gegenüber dem Vorjahr läge der Ansatz um 379.600 € unter dem des Vorjahres, was darauf zurückzuführen sei, dass für 2019 zusätzliche Mittel für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe von 300.000 € bereitgestellt worden seien. Der Ansatz 2020 bewege sich damit auf Vorjahresniveau.

 

KTA Meyer erkundigt sich in Bezug auf die Kosten für Unterhaltung und Instandsetzung, ob in diesen auch die Kosten für Entsorgung nicht mehr verwertbarer Abfälle enthalten seien.

 

Kreisstraßenmanager Sangmeister macht deutlich, dass Art und Umfang der zu entsorgenden Abfälle immer mehr Probleme bereite. So werde es immer schwieriger, sowohl geeignete, bzw. in Ortsnähe zugelassene Deponien zu finden, als auch den Anforderungen der Deponiebetreiber im Hinblick auf die Anlieferungsbedingungen gerecht zu werden.

Im Regelfall würden die Anlieferungsmodalitäten hinsichtlich Anlieferungsmengen/Tag, sowie genaue Zeitvorgaben seitens der Anlagenbetreiber exakt vorgegeben, so dass ohne die Einrichtung von Zwischenlagern durch die ausführenden Baufirmen keine kontinuierlichen Entsorgungen entsprechend dem eigentlichen Baufortschritt möglich würden.

Neben den generell stetig steigenden Preisen im Bereich Entsorgung führe dies zu weiteren Mehrkosten im Rahmen der Baumaßnahme.

 

FBL Wehr ergänzt hierzu, dass der Entsorgungsweg (Deponieklasse I oder II) der mineralischen Abfälle in Abhängigkeit zum Grad der Verunreinigung zu sehen sei.

Deponiekapazitäten wären, in Bezug auf das Land Niedersachsen gesehen, grundsätzlich schon in ausreichendem Umfang vorhanden. Allerdings würde der Schwerpunkt dieser Abfallentsorgungsanlagen eher im südlichen Bereich Niedersachsens liegen.

 

Nach seinem Kenntnisstand sei in naher Zukunft am Standort der Abfallwirtschaftsgesellschaft in Bassum die Schaffung weiterer Kapazitäten der Deponieklasse II vorgesehen.

 

Im investiven Bereich wurden sowohl der Mittelbedarf für die geplanten Investitionsmaßnahmen als auch die vom Land bzw. von den Gemeinden zu erwartenden Zuwendungen durch KA Fabisch erläutert. Im Ergebnis würde für den Landkreis ein Eigenanteil von 1.459.600 € verbleiben. Im Vorjahr sei der Eigenanteil erheblich niedriger ausgefallen, weil die Zuwendungsbescheide für zwei geplante Maßnahmen erst zum Jahresende bzw. im Folgejahr erteilt worden seien. Aufgrund des späteren Baubeginns konnten veranschlagte Zuwendungen entsprechend dem Baufortschritt erst in 2019 beantragt werden und seien daher im Haushalt 2019 neu veranschlagt worden, während die 2018 veranschlagten Auszahlungen als Haushaltsreste auf das Jahr 2019 übertragen worden seien und sich somit rechnerisch nicht auf die Nettoinvestitionen auswirkten.

 

Im Finanzhaushalt sei der vom Kreistag beschlossene Eckwertebeschluss zu beachten, wonach die Nettoinvestitionen im Produkt 55120 Kreisstraßen in einem 3-Jahreszeitraum auf 1,1 Mio. €/Jahr gegrenzt worden seien. Dieser durchschnittliche Jahresbetrag sei in 2019 auf 1,375 € angehoben worden.

 

Für die Mittelanmeldungen zum Haushalt 2020 sei der 3-Jahreszeitraum von 2020 bis 2022 zugrunde zu legen. Hier werde mit durchschnittlich 1.321.100 € der vorgegebene Eckwert eingehalten.

 

Im Zusammenhang mit der Übertragung nicht verbrauchter investiver Haushaltsmittel ins kommende Haushaltsjahr, kalendarisch später Baubeginn, als auch die teilweise erforderliche Verschiebung einzelner Baumaßnahmen fragt KTA Höper an, ob dies an verspäteten Bewilligungen seitens des Zuwendungsgebers läge.

 

Ltd. BD Schindler beantwortet die Frage dahingehend, dass die Bereitstellung der Mittel durch den MW erfolge und der Zuwendungsgeber selbst insofern lediglich in Abhängigkeit der Vorgaben und Entscheidungen des MW agieren könne. Er selbst sehe eine Schuld damit nicht beim direkten Zuwendungsgeber als gegeben.

 

FDL Witt ergänzt, dass bei der Frage der zeitlichen Umsetzung der Baumaßnahmen neben der Abhängigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Zuwendungsentscheidung auch die haushaltsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die sich aus dem Eckwertebeschluss ergebenden Vorgaben, zu beachten seien.

Bereits die beiden kostenintensiven Baumaßnahmen K 3 OD Stöckse und K 20 Warmsen – Sapelloh würden zu einer starken Belastung des Haushaltes, insbesondere in den Haushaltsjahren 2020/21 führen, was bedeuten würde, dass allein durch diese genannten Maßnahmen die Vorgaben aus dem Eckwertebeschluss auf Sicht von 3 Jahren im Mittel gerade noch einzuhalten seien.

 

Auf die Zukunft gesehen würde eine parallele Umsetzung derart kostenintensiver Maßnahmen nicht immer möglich werden, so dass sich Verschiebungen allein auch aus diesem Umstand ergeben könnten.