Sitzung: 13.11.2019 Ausschuss für Kreisstraßen
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2019/201
Beratungsgang:
KA Fabisch erläutert die Mittelanmeldungen für den Haushalt 2020
für das Produkt 55120 Kreisstraßen im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt.
Als wichtigster Posten im
Teilergebnisplan sei der Ansatz 55120 421200 für die Unterhaltung des sonstigen
unbeweglichen Vermögens (Pos. 15, UI) mit 2.008.000 € zu nennen. Dieser
beinhalte neben den Betriebsdienstkosten, den Kfz-Kosten, den Kosten für
Bankettschälarbeiten und sonstigen Kosten auch die Kosten für die Instandsetzungsarbeiten
an Fahrbahnen, Radwegen und Brückenbauwerken.
Gegenüber dem Vorjahr läge
der Ansatz um 379.600 € unter dem des Vorjahres, was darauf zurückzuführen sei,
dass für 2019 zusätzliche Mittel für notwendige Instandsetzungsmaßnahmen in
Höhe von 300.000 € bereitgestellt worden seien. Der Ansatz 2020 bewege sich
damit auf Vorjahresniveau.
KTA Meyer erkundigt sich in Bezug auf die Kosten für
Unterhaltung und Instandsetzung, ob in diesen auch die Kosten für Entsorgung
nicht mehr verwertbarer Abfälle enthalten seien.
Kreisstraßenmanager
Sangmeister macht deutlich, dass Art
und Umfang der zu entsorgenden Abfälle immer mehr Probleme bereite. So werde es
immer schwieriger, sowohl geeignete, bzw. in Ortsnähe zugelassene Deponien zu
finden, als auch den Anforderungen der Deponiebetreiber im Hinblick auf die
Anlieferungsbedingungen gerecht zu werden.
Im Regelfall würden die
Anlieferungsmodalitäten hinsichtlich Anlieferungsmengen/Tag, sowie genaue
Zeitvorgaben seitens der Anlagenbetreiber exakt vorgegeben, so dass ohne die
Einrichtung von Zwischenlagern durch die ausführenden Baufirmen keine
kontinuierlichen Entsorgungen entsprechend dem eigentlichen Baufortschritt
möglich würden.
Neben den generell stetig
steigenden Preisen im Bereich Entsorgung führe dies zu weiteren Mehrkosten im
Rahmen der Baumaßnahme.
FBL Wehr ergänzt hierzu, dass der Entsorgungsweg
(Deponieklasse I oder II) der mineralischen Abfälle in Abhängigkeit zum Grad
der Verunreinigung zu sehen sei.
Deponiekapazitäten wären, in
Bezug auf das Land Niedersachsen gesehen, grundsätzlich schon in ausreichendem
Umfang vorhanden. Allerdings würde der Schwerpunkt dieser
Abfallentsorgungsanlagen eher im südlichen Bereich Niedersachsens liegen.
Nach seinem Kenntnisstand sei
in naher Zukunft am Standort der Abfallwirtschaftsgesellschaft in Bassum die
Schaffung weiterer Kapazitäten der Deponieklasse II vorgesehen.
Im investiven Bereich wurden
sowohl der Mittelbedarf für die geplanten Investitionsmaßnahmen als auch die
vom Land bzw. von den Gemeinden zu erwartenden Zuwendungen durch KA Fabisch
erläutert. Im Ergebnis würde für den Landkreis ein Eigenanteil von 1.459.600 €
verbleiben. Im Vorjahr sei der Eigenanteil erheblich niedriger ausgefallen,
weil die Zuwendungsbescheide für zwei geplante Maßnahmen erst zum Jahresende
bzw. im Folgejahr erteilt worden seien. Aufgrund des späteren Baubeginns
konnten veranschlagte Zuwendungen entsprechend dem Baufortschritt erst in 2019
beantragt werden und seien daher im Haushalt 2019 neu veranschlagt worden,
während die 2018 veranschlagten Auszahlungen als Haushaltsreste auf das Jahr
2019 übertragen worden seien und sich somit rechnerisch nicht auf die Nettoinvestitionen
auswirkten.
Im Finanzhaushalt sei der vom
Kreistag beschlossene Eckwertebeschluss zu beachten, wonach die
Nettoinvestitionen im Produkt 55120 Kreisstraßen in einem 3-Jahreszeitraum auf
1,1 Mio. €/Jahr gegrenzt worden seien. Dieser durchschnittliche Jahresbetrag
sei in 2019 auf 1,375 € angehoben worden.
Für die Mittelanmeldungen zum
Haushalt 2020 sei der 3-Jahreszeitraum von 2020 bis 2022 zugrunde zu legen.
Hier werde mit durchschnittlich 1.321.100 € der vorgegebene Eckwert
eingehalten.
Im Zusammenhang mit der
Übertragung nicht verbrauchter investiver Haushaltsmittel ins kommende Haushaltsjahr,
kalendarisch später Baubeginn, als auch die teilweise erforderliche
Verschiebung einzelner Baumaßnahmen fragt KTA Höper an, ob dies an
verspäteten Bewilligungen seitens des Zuwendungsgebers läge.
Ltd. BD Schindler beantwortet die Frage dahingehend, dass die
Bereitstellung der Mittel durch den MW erfolge und der Zuwendungsgeber selbst
insofern lediglich in Abhängigkeit der Vorgaben und Entscheidungen des MW
agieren könne. Er selbst sehe eine Schuld damit nicht beim direkten
Zuwendungsgeber als gegeben.
FDL Witt ergänzt, dass bei der Frage der zeitlichen Umsetzung
der Baumaßnahmen neben der Abhängigkeit in Bezug auf den Zeitpunkt des
Vorliegens der Zuwendungsentscheidung auch die haushaltsrechtlichen Vorgaben,
insbesondere die sich aus dem Eckwertebeschluss ergebenden Vorgaben, zu
beachten seien.
Bereits die beiden
kostenintensiven Baumaßnahmen K 3 OD Stöckse und K 20 Warmsen – Sapelloh würden
zu einer starken Belastung des Haushaltes, insbesondere in den Haushaltsjahren
2020/21 führen, was bedeuten würde, dass allein durch diese genannten Maßnahmen
die Vorgaben aus dem Eckwertebeschluss auf Sicht von 3 Jahren im Mittel gerade
noch einzuhalten seien.
Auf die Zukunft gesehen würde
eine parallele Umsetzung derart kostenintensiver Maßnahmen nicht immer möglich
werden, so dass sich Verschiebungen allein auch aus diesem Umstand ergeben könnten.