Sitzung: 06.07.2020 Ausschuss für Regionalentwicklung
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2020/103
Das Gremium nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
M.Sc. Haak erläutert die Vorlage anhand einer
Power-Point-Präsentation (Anlage).
KTA Dr. Bauer fordert
- eine Festlegung der Vorgaben als Ziel und nicht
nur als Grundsatz
- ein Controlling bzw. Evaluierung der Umsetzung
der raumordnerischen Grundsätze. Dies ist erforderlich, um insbesondere
hinsichtlich der Zielmarken 2030 und 2050 überprüfen zu können, wie nahe
man den für diese Stichjahre gesetzten Zielen gekommen ist. Auf dieser
Grundlage muss dann eine Bewertung erfolgen, die wiederum
Handlungserfordernisse auslösen kann.
Kreisrat Hoffmann erläutert, dass aufgrund
der raumordnungsrechtlichen Vorgabe ein RROP spätestens nach 10 Jahren auf
seine Aktualität zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben ist, damit eine
schrittweise Anpassung an die jeweils aktuelle Situation gewährleistet ist.
Herr Dr. Rheye bemängelt, dass die
Darstellungen teilweise nicht aktuell sind. Das Niedersächsische
Klimaschutzgesetz soll zugrunde gelegt werden. Stattdessen werden in der Tabelle
1.1-5 die angestrebten Ziele für einzelne Jahre dargestellt, u.a. für die
Stichjahre 2030 und 2050. Nach dieser Tabelle ist zu erwarten, dass ab 2030
100% des elektrischen Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen werden kann.
Diese Aussage hält er für falsch, weil ja zukünftig andere Energieträger
(Heizöl, Erdgas, Benzin, Diesel…) durch erneuerbare Energien bzw. daraus
erzeugtem Strom ersetzt werden sollen (Beispiel: E-Mobilität). Daher kann man
nicht den Stromverbrauch des Jahres 2008 zugrunde legen, sondern muss für die
Zukunft mit einem viel höheren Bedarf rechnen, sodass das Ziel, bis zum Jahr
2050 diesen Bedarf vollständig mit erneuerbaren Energien zu decken, viel
ambitionierter ist, als es die Tabelle nahe legt.
Dipl.-Geogr. Arndt erläutert, warum hier eine
Festlegung als Grundsatz und nicht als Ziel der Raumordnung vorgesehen ist. So muss ein
Ziel der Raumordnung bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. räumlich und
sachlich hinreichend konkret bestimmbar sowie abschließend abgewogen sein. Ein
Ziel ist eine rote Ampel, die z.B. im Zuge der Bauleitplanung zu beachten ist. Dipl.-Geogr.
Arndt bestärkt seine Auffassung, dass die „Ziele“ des Klimaschutzes aus
raumordnerischer Sicht nicht hinreichend konkret sind, um im Einzelfall einem
raumbedeutsamen Vorhaben als rote Ampel entgegen gehalten zu werden. Hier ist
eine gelbe Ampel besser geeignet, um die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen
in der Planung und Umsetzung von Vorhaben und ihre Einstellung in die Abwägung
anzumahnen. Er verweist darauf, dass in anderen Kapiteln des RROP durch
räumlich konkrete Ziele mit Relevanz für Klimaschutz und Klimaanpassung
festgelegt werden, nämlich u.a. Vorranggebiet Torferhaltung, Vorranggebiete für
Natur und Landschaft, Vorranggebiet Hochwasserschutz. Dipl.-Geogr. Arndt
sagt zu, die von beratenden Mitgliedern genannten Anregungen bei der weiteren
Bearbeitung des RROP-Entwurfes zu berücksichtigen.
KTA Hille fragt, ob eine Festlegung
als Ziel bedeuten würde, dass kein Kohlekraftwerk mehr gebaut werden darf.
KTA Kurowski erinnert daran, dass es
weitere gesetzliche Vorgaben zum Klimaschutz gibt, durch die unabhängig von der
Raumordnung Vorgaben gesetzt werden.