Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Das Gremium nimmt Kenntnis.


Beratungsgang:

 

M.Sc. Haak erläutert die Vorlage anhand einer Power-Point-Präsentation (Anlage).

 

KTA Dr. Bauer fordert

  • eine Festlegung der Vorgaben als Ziel und nicht nur als Grundsatz
  • ein Controlling bzw. Evaluierung der Umsetzung der raumordnerischen Grundsätze. Dies ist erforderlich, um insbesondere hinsichtlich der Zielmarken 2030 und 2050 überprüfen zu können, wie nahe man den für diese Stichjahre gesetzten Zielen gekommen ist. Auf dieser Grundlage muss dann eine Bewertung erfolgen, die wiederum Handlungserfordernisse auslösen kann.

 

Kreisrat Hoffmann erläutert, dass aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorgabe ein RROP spätestens nach 10 Jahren auf seine Aktualität zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben ist, damit eine schrittweise Anpassung an die jeweils aktuelle Situation gewährleistet ist.

Herr Dr. Rheye bemängelt, dass die Darstellungen teilweise nicht aktuell sind. Das Niedersächsische Klimaschutzgesetz soll zugrunde gelegt werden. Stattdessen werden in der Tabelle 1.1-5 die angestrebten Ziele für einzelne Jahre dargestellt, u.a. für die Stichjahre 2030 und 2050. Nach dieser Tabelle ist zu erwarten, dass ab 2030 100% des elektrischen Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen werden kann. Diese Aussage hält er für falsch, weil ja zukünftig andere Energieträger (Heizöl, Erdgas, Benzin, Diesel…) durch erneuerbare Energien bzw. daraus erzeugtem Strom ersetzt werden sollen (Beispiel: E-Mobilität). Daher kann man nicht den Stromverbrauch des Jahres 2008 zugrunde legen, sondern muss für die Zukunft mit einem viel höheren Bedarf rechnen, sodass das Ziel, bis zum Jahr 2050 diesen Bedarf vollständig mit erneuerbaren Energien zu decken, viel ambitionierter ist, als es die Tabelle nahe legt.

Dipl.-Geogr. Arndt erläutert, warum hier eine Festlegung als Grundsatz und nicht als Ziel der Raumordnung vorgesehen ist. So muss ein Ziel der Raumordnung bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. räumlich und sachlich hinreichend konkret bestimmbar sowie abschließend abgewogen sein. Ein Ziel ist eine rote Ampel, die z.B. im Zuge der Bauleitplanung zu beachten ist. Dipl.-Geogr. Arndt bestärkt seine Auffassung, dass die „Ziele“ des Klimaschutzes aus raumordnerischer Sicht nicht hinreichend konkret sind, um im Einzelfall einem raumbedeutsamen Vorhaben als rote Ampel entgegen gehalten zu werden. Hier ist eine gelbe Ampel besser geeignet, um die Berücksichtigung von Klimaschutzzielen in der Planung und Umsetzung von Vorhaben und ihre Einstellung in die Abwägung anzumahnen. Er verweist darauf, dass in anderen Kapiteln des RROP durch räumlich konkrete Ziele mit Relevanz für Klimaschutz und Klimaanpassung festgelegt werden, nämlich u.a. Vorranggebiet Torferhaltung, Vorranggebiete für Natur und Landschaft, Vorranggebiet Hochwasserschutz. Dipl.-Geogr. Arndt sagt zu, die von beratenden Mitgliedern genannten Anregungen bei der weiteren Bearbeitung des RROP-Entwurfes zu berücksichtigen.

KTA Hille fragt, ob eine Festlegung als Ziel bedeuten würde, dass kein Kohlekraftwerk mehr gebaut werden darf.

KTA Kurowski erinnert daran, dass es weitere gesetzliche Vorgaben zum Klimaschutz gibt, durch die unabhängig von der Raumordnung Vorgaben gesetzt werden.