Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg (Weser) nebst Anlage 1 (Tabelle) und Anlage 2 (Karten) wird beschlossen.

 


Beratungsgang:

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erläutert zunächst die Hintergründe der Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern.

 

Einzelschöpfungen der Natur, die eine besondere Schutzbedürftigkeit und –würdigkeit besitzen, können als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Für diese Objekte ist die Sicherung als Naturdenkmal der einzige rechtliche Schutz gegen eine etwaige Zerstörung oder nachteilige Veränderung.

 

Dem Landkreis Nienburg/Weser sind einige schützenswerte Objekte bekannt geworden. Diese Objekte wurden dem LK zum Teil angezeigt bzw. sind bei Ortsbesichtigungen im Umkreis entdeckt worden.

Das Verzeichnis der Naturdenkmäler im Landkreis Nienburg/Weser wird auf den aktuellen Stand gebracht. Neben den Neuausweisungen werden einzelne Naturdenkmäler daraus gelöscht bzw. geändert, weil sie nicht mehr existent sind bzw. sich in ihrem Bestand verändert haben.

 

Von der Sicherung als Naturdenkmal betroffen sind in der Regel die Eigentümer bzw. Pächter der Objekte. Im Vorfeld fanden hierzu einvernehmliche Gespräche mit gemeinsamen Ortsterminen statt, in denen mögliche Bedenken bzw. Anregungen erörtert wurden. Eine schriftliche Beteiligung schloss sich daran an.

 

Ebenso wurden den Gemeinden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzvereinigungen im Rahmen des durchgeführten Beteiligungsverfahrens die Gelegenheit gegeben, sich zu den Objekten und deren Schutzinteresse bzw. Bedenken dagegen zu äußern. Es wurden keine Bedenken vorgetragen, teilweise wurde die Unterschutzstellung begrüßt. Eine Anregung zur Änderung des ND NI 45 wurde vorgetragen, der auch gefolgt wird.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erklärt zu den einzelnen Naturdenkmälern den Grund ihrer Unterschutzstellung, Änderung bzw. Löschung.

 

Zunächst informiert er über die 6 Neuausweisungen von Naturdenkmälern.

 

Eine ca. 350 m südöstlich von Anderten stockende Baumreihe aus ca. 45 Kratteichen wird als Naturdenkmal ND NI 99 „Eichenkratt“ in Anderten gesichert.

Die Eichen wurden kurz nach Ihrer Anpflanzung geknickt, wodurch die horizontal wachsenden, „krattartigen“ Stammteile entstanden sind. Sie werden bereits seit langer Zeit nicht mehr regelmäßig beschnitten und sind ab einer Höhe von ca. 1 m nach oben durchgewachsen.

 

Ein in einer Baumreihe nördlich des Wohngebietes um die Straße „Eichenkamp“ bei Bauarbeiten im angrenzenden Neubaugebiet gefundener Findling wird aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen als Naturdenkmal ND NI 108 „Findling“ in Langendamm unter Schutz gestellt.

Er hat die Maße 2,80 m x 1,95 m x 1,75 m und gelangte während der Saale-Kaltzeit vor ca. 150.000 bis 200.000 Jahren nach Langendamm. Der Findling wurde vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) begutachtet und wird aufgrund seiner Bedeutung in die dort geführte Geotop-Datenbank aufgenommen.

 

Am Ortsrand von Holzhausen stockt eine mit ihrem Stammumfang von 6,40 m enorm große Weide und wird wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Naturdenkmal ND NI 109 „Weide“ in Holzhausen ausgewiesen.

Charakteristisch für den Baum ist neben seiner Größe der natürlich und knorrig aber im Gesamteindruck dennoch aufrecht gewachsene Stamm. Der Baum weist trotz des für eine Weide hohen Alters keine sichtbaren Schadensmerkmale auf.

 

In einem Wäldchen in der „Hühnerbruchsheide“ zwischen Sapelloh und Brüninghorstedt stocken zwei markante, mehrstämmige, große und alte Ulmen mit Stammumfängen von 4,55 m und 4,20 m. Die Stämmlinge wachsen vom Boden aus einzeln nach oben.

Die Bäume werden wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Naturdenkmal ND NI 110 „Zwei Ulmen“ in Sapelloh unter Schutz gestellt.

 

Ein ca. 1 km südöstlich von Brokeloh in einem Wäldchen am Hermann-Löns-Wanderweg stehender Baum wird aufgrund seiner Seltenheit und Eigenart als Naturdenkmal ND NI 111 „Eiche“ in Brokeloh unter Schutz gestellt.

 

Die aufgrund eines großen Ausbruchs des Leittriebs sehr markant gewachsene Eiche hat einen Stammumfang von 4,20 m. Der Stumpf des abgestorbenen Teils des Stammes ragt aus dem darunter liegenden, erhaltenen Teil heraus.

 

Zum Erhalt eines großen Findlings mit der Inschrift „Lämmersberge“ (Maße 2,70 m x 1,30 m x 1,10 m) sowie einer Gruppe kleinerer Findlinge, die an der Wegekreuzung schräg gegenüber in ca. 10 m Entfernung liegen, werden diese als Naturdenkmal ND NI 113 „Findlinge“ in Stöckse gesichert.

Der besondere Schutz dieser Findlinge ist aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen erforderlich.

 

Im Zuge der Aktualisierung des Verzeichnisses von Naturdenkmälern wird das Naturdenkmal ND NI 60 „Buche“ in Sonnenborstel gelöscht.

Im Sommer 2019 wurde festgestellt, dass die Standsicherheit der verbliebenen von ursprünglich zwei Buchen aufgrund eines Befalls mit Riesenporling stark gefährdet war. Da die Buche neben einem ehemaligen Schafstall stand, wurde der Fällung des Baumes stattgegeben. Bei einem Sturm im März 2020 ist die Buche vor der geplanten Fällung auf den nebenstehenden ehemaligen Schafstall gestürzt.

Die Voraussetzungen für einen Schutz als Naturdenkmal sind nicht mehr gegeben.

 

Das Verzeichnis von Naturdenkmälern wird zudem aufgrund neuer Kenntnisse über einige Naturdenkmäler entsprechend geändert.

 

Für weitere Informationen zu den Naturdenkmälern aber auch anderen umweltrechtlichen Themen verweist Landschaftsarchitekt Gänsslen auf die Homepage des Landkreises. Mit dem Link

 

https://www.lk-nienburg.de/politik-verwaltung/umwelt/

 

kann man weiter verzweigen in die Themen „GEO-Portal“ (Daten, Karten, Geodaten), „Umweltrecht“ (Abfallrecht, Bodenschutz, Altlasten und Labor), „Kreisstraßen“ (Unterhaltung von Kreisstraßen, Radwegebau), „Naturschutz“ (Natur-, Landschafts- und Arten- Schutz), „Landschaftsrahmenplan“, „Wasserwirtschaft“ (Rund um Wasserver- und –entsorgung), „Betrieb Abfallwirtschaft“ (Betrieb Abfallwirtschaft Nienburg (BAWN)) und „Klimaschutz“ (Rund um das Klima).

 

Am Beispiel des „GEO-Portals“ veranschaulicht er die Möglichkeit, alles rund um Daten, Karten und Geodaten für den Landkreis Nienburg/Weser zu finden. Weitere Sub-Menüs bieten dann den Zugang zu entsprechenden Themenkarten, wie z.B. auch zu den Naturdenkmälern.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke hebt hervor, dass es wichtig sei, seitens der Verwaltung den Kontakt und das Gespräch mit den Eigentümern bzw. Betroffenen zu suchen. Schließlich werde mit der Einschränkung der freien Nutzung der Objekte in die Eigentumsrechte der Betroffenen eingegriffen.

Angesichts dessen, dass die Eigentümer weiterhin in der Verkehrssicherungspflicht für die Objekte bleiben, ist ein beständigen Vertrauensverhältnisses von hoher Bedeutung.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz schildert hinsichtlich der Löschung des Naturdenkmals ND NI 60 „Buche“ in Sonnenborstel, dass sich der Eigentümer aufgrund des bekannten Riesenporling-Befalls der Buche bereits seit 2017 um eine Erlaubnis zum Fällen dieser bemüht hatte. Eine entsprechende Erlaubnis blieb verwehrt.

Bei einem Sturm im März 2020 war die Buche nun auf den nebenstehenden ehemaligen Schafstall gestürzt. Der zerstörte Dachstuhl verursachte Kosten in empfindlicher Höhe für den Eigentümer.

Er fragt, inwieweit es hierzu finanzielle Ausgleichsbemühungen des Landkreises gäbe.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erwidert, dass der Eigentümer keinen Kontakt zur UNB gesucht hat.

Im Rahmen der Besichtigungen und Kontrollen der Naturdenkmäler, welche die Untere Naturschutzbehörde (UNB) regelmäßig durchführt, wurde 2019 das Gefährdungsrisiko der Buche festgestellt und der Eigentümer hierüber informiert und zum Handeln aufgefordert. Für die Verkehrssicherungspflicht ist der Eigentümer verantwortlich gewesen.

 

Auf den Einwand des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz, dass die Buche seit 2017 nicht entfernt werden durfte und er sich einen faireren Umgang mit dem Eigentümer wünschte, betont der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke, dass ein ausreichend großes Zeitfenster zwischen der Erteilung der Fäll-Genehmigung in 2019 und dem Sturm in 2020 existiert hat. Dass der Sturm den Fäll-Arbeiten zuvorkam, ist natürlich bedauerlich.

 

Der Erste Kreisrat Hoffmann stellt klar, dass die generelle Verkehrssicherungspflicht für Naturdenkmäler (hier insbesondere betroffen ND NI 60 „Buche“ in Sonnenborstel) dem Eigentümer obliegt.

Die UNB hat im Jahr 2019 die Genehmigung zum Fällen der Buche erteilt. Der Sturm war im März 2020. Insofern liegt hier kein Verschulden der UNB vor.

 

KTA Höper spricht sich angesichts der unglücklichen Geschehnisse für eine künftig großzügigere Handhabung und zügigere Erteilung von Fäll-Genehmigungen in ähnlich gelagerten Fällen aus.

 

Landschaftsarchitekt Gänsslen erklärt, dass bei den Neuausweisungen von Naturdenkmälern insbesondere darauf geachtet wird, dass in den Ortslagen zugunsten der Gefahrenabwehr möglichst keine Gehölze mehr ausgewiesen werden.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.