Sitzung: 08.12.2021 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 2021/209
Beschluss:
Die
Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von Naturdenkmälern im
Landkreis Nienburg (Weser) nebst Anlage 1 (Tabelle) und Anlage 2 (Karten) wird
beschlossen.
Beratungsgang:
Landschaftsarchitekt
Gänsslen erläutert zunächst die
Hintergründe der Verordnung zur Sicherung, Änderung und Aufhebung von
Naturdenkmälern.
Einzelschöpfungen der
Natur, die eine besondere Schutzbedürftigkeit und –würdigkeit besitzen, können
als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Für diese Objekte ist die Sicherung als
Naturdenkmal der einzige rechtliche Schutz gegen eine etwaige Zerstörung oder
nachteilige Veränderung.
Dem Landkreis
Nienburg/Weser sind einige schützenswerte Objekte bekannt geworden. Diese
Objekte wurden dem LK zum Teil angezeigt bzw. sind bei Ortsbesichtigungen im
Umkreis entdeckt worden.
Das Verzeichnis der
Naturdenkmäler im Landkreis Nienburg/Weser wird auf den aktuellen Stand
gebracht. Neben den Neuausweisungen werden einzelne Naturdenkmäler daraus
gelöscht bzw. geändert, weil sie nicht mehr existent sind bzw. sich in ihrem
Bestand verändert haben.
Von der Sicherung als
Naturdenkmal betroffen sind in der Regel die Eigentümer bzw. Pächter der
Objekte. Im Vorfeld fanden hierzu einvernehmliche Gespräche mit gemeinsamen
Ortsterminen statt, in denen mögliche Bedenken bzw. Anregungen erörtert wurden.
Eine schriftliche Beteiligung schloss sich daran an.
Ebenso wurden den Gemeinden
sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten
Naturschutzvereinigungen im Rahmen des durchgeführten Beteiligungsverfahrens
die Gelegenheit gegeben, sich zu den Objekten und deren Schutzinteresse bzw.
Bedenken dagegen zu äußern. Es wurden keine Bedenken vorgetragen, teilweise
wurde die Unterschutzstellung begrüßt. Eine Anregung zur Änderung des ND NI 45
wurde vorgetragen, der auch gefolgt wird.
Landschaftsarchitekt Gänsslen erklärt zu den einzelnen Naturdenkmälern den Grund ihrer
Unterschutzstellung, Änderung bzw. Löschung.
Zunächst
informiert er über die 6 Neuausweisungen von Naturdenkmälern.
Eine
ca. 350 m südöstlich von Anderten stockende Baumreihe aus ca. 45 Kratteichen
wird als Naturdenkmal ND NI 99 „Eichenkratt“ in Anderten gesichert.
Die
Eichen wurden kurz nach Ihrer Anpflanzung geknickt, wodurch die horizontal
wachsenden, „krattartigen“ Stammteile entstanden sind. Sie werden bereits seit
langer Zeit nicht mehr regelmäßig beschnitten und sind ab einer Höhe von ca. 1
m nach oben durchgewachsen.
Ein
in einer Baumreihe nördlich des Wohngebietes um die Straße „Eichenkamp“ bei
Bauarbeiten im angrenzenden Neubaugebiet gefundener Findling wird aus wissenschaftlichen
und naturgeschichtlichen Gründen als Naturdenkmal ND NI 108 „Findling“ in
Langendamm unter Schutz gestellt.
Er
hat die Maße 2,80 m x 1,95 m x 1,75 m und gelangte während der Saale-Kaltzeit
vor ca. 150.000 bis 200.000 Jahren nach Langendamm. Der Findling wurde vom
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) begutachtet und wird aufgrund
seiner Bedeutung in die dort geführte Geotop-Datenbank aufgenommen.
Am
Ortsrand von Holzhausen stockt eine mit ihrem Stammumfang von 6,40 m enorm
große Weide und wird wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Naturdenkmal
ND NI 109 „Weide“ in Holzhausen ausgewiesen.
Charakteristisch
für den Baum ist neben seiner Größe der natürlich und knorrig aber im
Gesamteindruck dennoch aufrecht gewachsene Stamm. Der Baum weist trotz des für
eine Weide hohen Alters keine sichtbaren Schadensmerkmale auf.
In
einem Wäldchen in der „Hühnerbruchsheide“ zwischen Sapelloh und Brüninghorstedt
stocken zwei markante, mehrstämmige, große und alte Ulmen mit Stammumfängen von
4,55 m und 4,20 m. Die Stämmlinge wachsen vom Boden aus einzeln nach oben.
Die
Bäume werden wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Naturdenkmal ND
NI 110 „Zwei Ulmen“ in Sapelloh unter Schutz gestellt.
Ein
ca. 1 km südöstlich von Brokeloh in einem Wäldchen am Hermann-Löns-Wanderweg
stehender Baum wird aufgrund seiner Seltenheit und Eigenart als Naturdenkmal ND
NI 111 „Eiche“ in Brokeloh unter Schutz gestellt.
Die
aufgrund eines großen Ausbruchs des Leittriebs sehr markant gewachsene Eiche
hat einen Stammumfang von 4,20 m. Der Stumpf des abgestorbenen Teils des
Stammes ragt aus dem darunter liegenden, erhaltenen Teil heraus.
Zum
Erhalt eines großen Findlings mit der Inschrift „Lämmersberge“ (Maße 2,70 m x
1,30 m x 1,10 m) sowie einer Gruppe kleinerer Findlinge, die an der
Wegekreuzung schräg gegenüber in ca. 10 m Entfernung liegen, werden diese als
Naturdenkmal ND NI 113 „Findlinge“ in Stöckse gesichert.
Der
besondere Schutz dieser Findlinge ist aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen
Gründen erforderlich.
Im
Zuge der Aktualisierung des Verzeichnisses von Naturdenkmälern
wird das Naturdenkmal ND NI 60 „Buche“ in Sonnenborstel gelöscht.
Im
Sommer 2019 wurde festgestellt, dass die Standsicherheit der verbliebenen von
ursprünglich zwei Buchen aufgrund eines Befalls mit Riesenporling stark
gefährdet war. Da die Buche neben einem ehemaligen Schafstall stand, wurde der
Fällung des Baumes stattgegeben. Bei einem Sturm im März 2020 ist die Buche vor
der geplanten Fällung auf den nebenstehenden ehemaligen Schafstall gestürzt.
Die
Voraussetzungen für einen Schutz als Naturdenkmal sind nicht mehr gegeben.
Das Verzeichnis von Naturdenkmälern wird zudem aufgrund neuer
Kenntnisse über einige Naturdenkmäler entsprechend geändert.
Für
weitere Informationen zu den Naturdenkmälern aber auch anderen umweltrechtlichen
Themen verweist Landschaftsarchitekt Gänsslen auf die Homepage des
Landkreises. Mit dem Link
https://www.lk-nienburg.de/politik-verwaltung/umwelt/
kann
man weiter verzweigen in die Themen „GEO-Portal“ (Daten, Karten, Geodaten),
„Umweltrecht“ (Abfallrecht, Bodenschutz, Altlasten und Labor), „Kreisstraßen“
(Unterhaltung von Kreisstraßen, Radwegebau), „Naturschutz“ (Natur-,
Landschafts- und Arten- Schutz), „Landschaftsrahmenplan“, „Wasserwirtschaft“
(Rund um Wasserver- und –entsorgung), „Betrieb Abfallwirtschaft“ (Betrieb
Abfallwirtschaft Nienburg (BAWN)) und „Klimaschutz“ (Rund um das Klima).
Am
Beispiel des „GEO-Portals“ veranschaulicht er die Möglichkeit, alles rund um Daten,
Karten und Geodaten für den Landkreis Nienburg/Weser zu finden. Weitere
Sub-Menüs bieten dann den Zugang zu entsprechenden Themenkarten, wie z.B. auch
zu den Naturdenkmälern.
Der
Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke hebt hervor, dass es wichtig
sei, seitens der Verwaltung den Kontakt und das Gespräch mit den Eigentümern
bzw. Betroffenen zu suchen. Schließlich werde mit der Einschränkung der freien
Nutzung der Objekte in die Eigentumsrechte der Betroffenen eingegriffen.
Angesichts
dessen, dass die Eigentümer weiterhin in der Verkehrssicherungspflicht für die
Objekte bleiben, ist ein beständigen Vertrauensverhältnisses von hoher Bedeutung.
Das
Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz schildert hinsichtlich der
Löschung des Naturdenkmals ND NI 60 „Buche“ in Sonnenborstel, dass sich der
Eigentümer aufgrund des bekannten Riesenporling-Befalls der Buche bereits seit
2017 um eine Erlaubnis zum Fällen dieser bemüht hatte. Eine entsprechende
Erlaubnis blieb verwehrt.
Bei
einem Sturm im März 2020 war die Buche nun auf den nebenstehenden ehemaligen
Schafstall gestürzt. Der zerstörte Dachstuhl verursachte Kosten in
empfindlicher Höhe für den Eigentümer.
Er
fragt, inwieweit es hierzu finanzielle Ausgleichsbemühungen des Landkreises gäbe.
Landschaftsarchitekt
Gänsslen erwidert, dass der
Eigentümer keinen Kontakt zur UNB gesucht hat.
Im
Rahmen der Besichtigungen und Kontrollen der Naturdenkmäler, welche die Untere
Naturschutzbehörde (UNB) regelmäßig durchführt, wurde 2019 das Gefährdungsrisiko
der Buche festgestellt und der Eigentümer hierüber informiert und zum Handeln
aufgefordert. Für die Verkehrssicherungspflicht ist der Eigentümer verantwortlich
gewesen.
Auf
den Einwand des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz, dass die
Buche seit 2017 nicht entfernt werden durfte und er sich einen faireren Umgang
mit dem Eigentümer wünschte, betont der Vorsitzende stellv. Landrat Dr.
Schmädeke, dass ein ausreichend großes Zeitfenster zwischen der Erteilung
der Fäll-Genehmigung in 2019 und dem Sturm in 2020 existiert hat. Dass der
Sturm den Fäll-Arbeiten zuvorkam, ist natürlich bedauerlich.
Der
Erste Kreisrat Hoffmann stellt klar, dass die generelle
Verkehrssicherungspflicht für Naturdenkmäler (hier insbesondere betroffen ND NI
60 „Buche“ in Sonnenborstel) dem Eigentümer obliegt.
Die
UNB hat im Jahr 2019 die Genehmigung zum Fällen der Buche erteilt. Der Sturm
war im März 2020. Insofern liegt hier kein Verschulden der UNB vor.
KTA
Höper spricht sich angesichts der
unglücklichen Geschehnisse für eine künftig großzügigere Handhabung und
zügigere Erteilung von Fäll-Genehmigungen in ähnlich gelagerten Fällen aus.
Landschaftsarchitekt
Gänsslen erklärt, dass bei den
Neuausweisungen von Naturdenkmälern insbesondere darauf geachtet wird, dass in
den Ortslagen zugunsten der Gefahrenabwehr möglichst keine Gehölze mehr
ausgewiesen werden.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
mit 0 Enthaltungen.