Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beratungsgang:

 

Dipl.-Geogr. Arndt erläutert die Vorlage und teilt mit, dass das Land Niedersachsen am 09.12.2021 bekannt gegeben hat, dass ein Beteiligungsverfahren mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vorgenommenen Änderungen am ersten Planentwurf eingeleitet wird.

Er stellt heraus, dass der Landkreis recht kurzfristig eine Stellungnahme

bis zum 31.01.22 abgeben muss, eine Fristverlängerung wird nicht eingeräumt.

 

Die Stellungnahme umfasst folgende Kapitel:

 

·        Zu den Änderungen in Kap. 3.1.2 04 2. LROP-Entwurf“ Biotopverbundkonzept“ sollen keine Bedenken geäußert werden.

 

·        Zu den Änderungen in Kap. 3.2.1 04 und zur Zeichnerischen Darstellung des 2. LROP-Entwurfessoll folgende Stellungnahme abgegeben werden:

     Grundsätzlich wird die Möglichkeit zur Festlegung von Vorranggebieten Wald (VR Wald) begrüßt.

     Es bestehen Bedenken gegen die Vorgehensweise bei der Festlegung und Abgrenzung der VR Wald.

     Es wird angeregt, für die Festlegung der VR Wald eine Kriterienkombination zugrunde zu legen

      Berücksichtigung auch anderer, für die ökologische Wertigkeit sprechende Indikatoren.

     Gegenstromprinzip zur Anwendung kommen lassen.

      Ggf. entgegenstehende Planungen und Vorhaben, insbesondere bestehende rechtsverbindlicher Festlegungen, wie u.a. Bebauungspläne oder Genehmigungen, oder erhebliche Störungen und Vorbelastungen im Gebiet sind in eine Abwägung einzustellen.

     Stellungnahmen der Gemeinden aus dem Landkreis Nienburg/Weser zu berücksichtigen.

     Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Festlegung des VR Wald mit der FID 650 im Bereich der Eickhofer Heide.

     Es wird angeregt, in diesem Bereich Waldflächen mit einer hohen Bedeutung als „Kernflächen des regionalen Biotopverbundsystems“ als VR Wald festzulegen.

     Es bestehen Bedenken gegen die Festlegung des VR Wald mit der FID 588 im Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes Oehmer Feld bei Leese.

     Es wird angeregt, das VR Wald mit der FID 539 Rehburger Berge im Bereich des VR Rohstoffgewinnung (Naturwerkstein) zurückzunehmen.

     Es wird angeregt, das VR Wald mit der FID 98 „Grinderwald“ so zu reduzieren, dass es einen angemessenen Abstand zum VR Rohstoffgewinnung (Kiessand) bei Bolsehle einhält.

Es wird angeregt, für das VR Wald mit der FID 649 „Westerbruch“ so zu reduzieren, dass es einen angemessenen Abstand zum Ortsteil Langendamm (Stadt Nienburg) einhält

 

·        Zu den Änderungen in Kap. 4.2.1 02 2. LROP-Entwurf“ Windenergienutzung im Wald bestehen keine Bedenken.

     Die vorgenommenen Streichungen sind durch die Festlegung von VR Wald möglich geworden.

 

 

·        Zu den Änderungen in Kap. 4.2.1 03 „Ausbau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen)“ soll folgende Stellungnahme abgegeben werden:

 

     Bedenken gegen die indirekte Leistungsvorgabe (15GW) für Freiflächen-Photovoltaik (FF-PV) in den Sätzen 1 und 3. Es wird angeregt, Satz 3 zu streichen.

     Bedenken gegen die Streichung von Satz 2 (alt)

      Ausschluss von landwirtschaftlich genutzten Gebieten als Ziel, wenn Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft

     Anregung, Satz 4 (neu) wiederum als Ziel festzulegen (und nicht nur als Grundsatz).

     Es wird ferner angeregt, die Regelung in Satz 5 (neu) zu beschränken, indem hier die Beschränkung aus Satz 3 (alt) wieder aufgenommen wird; also: „…können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik ausnahmsweise vorgesehen werden.“

 

 

      Zur Änderung in 4.2.2 06 soll keine Stellungnahme abgegeben werden.

      Die Formulierung „neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitungen“ im Sinne von Abschnitt 4.2.2 Ziffer 06 ff. entspricht dem Begriff Errichtung in § 3 Nr. 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz.

      Im LROP soll nun unter Bezug auf das NABEG definiert werden, dass der Begriff „Neu zu errichtende Höchstspannungsleitung“ sowohl den

     Neubau einer Leitung

     Ersatzneubau

     Parallelneubau sowie

     Neubau in neuer Trasse

umfasst.

 

Zu den Änderungen in Kap. 4.2.2 07 „Bauleitplanung und Satzungen gem. § 34 BauGB im Umfeld von Vorranggebieten Leitungstrasse“ bestehen keine Bedenken

     Es wird begrüßt, dass ein Ziel der Raumordnung festgelegt werden soll

     „….ist sicherzustellen, dass Gebäude, deren Hauptnutzung das Wohnen ist …und die in Gebieten liegen, die dem Wohnen dienen … zu Vorranggebieten Leitungstrasse … einen Abstand von mindestens 400 m einhalten.

     Ansonsten nach § 1 Abs. 7 BauGB über diese Regelung hinwegsetzen besteht die Gefahr, dass sich Gemeinden im Rahmen der Abwägung nach § 1Abs. 7 BauGB über diese Regelung hinwegsetzen

      .

      Zur Zeichnerische Darstellung – Wasserwirtschaft wird angeregt,

     das auch Trinkwassergewinnungsgebiet „Schweringer Berg“ als Vorranggebiet Trinkwassergewinnung festzulegen.

 

KTA Hille unterstützt die Stellungnahme grundsätzlich. Durch die LROP-Änderung werden die Landwirtschaft und der ländliche Raum  massiv belastet. Er sieht enormen Flächendruck durch Freiflächen-Photovoltaik auf den ländlichen Raum zukommen.

In der kurzfristigen Abgabe einer Stellungnahme an das Land sieht er eine Geringschätzung der kommunalen Ebene und bittet die Fraktionen, diese Einschätzung an ihre Vertreter im Landtag weiterzugeben.

 

KTA Kuhlmann teilt mit, dass die KA-Vorlage durchgearbeitet worden ist und aus ihrer Sicht eine zusätzliche Sitzung im Kreisausschuss nicht notwendig ist und so beschlossen werden kann.

 

KTA Dr. Richter weiß um die Vorgaben des Landes, dennoch hat er die Vorlage erst vor 1 1/2 Tagen bekommen und hält daher die Frist für eine Entscheidung zu kurz. Er wird sich bei der Abstimmung enthalten müssen.

 

KTA Weißenborn teilt mit, dass ihre Fraktion der Vorlage zustimmt.

 

EKR Hoffmann teilt mit, dass diese Vorlage am Montag dem Kreisausschuss zur Entscheidung vorgelegt und anschließend an das Land übermittelt wird.

Er teilt die Kritik, kann aber an den Gegebenheiten nichts ändern.