Sitzung: 21.01.2022 Ausschuss für Regionalentwicklung
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2021/226
Beratungsgang:
Dipl.-Geogr.
Arndt erläutert die Vorlage und teilt
mit, dass das Land Niedersachsen am 09.12.2021 bekannt gegeben hat, dass ein
Beteiligungsverfahren mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den
vorgenommenen Änderungen am ersten Planentwurf eingeleitet wird.
Er stellt heraus, dass der
Landkreis recht kurzfristig eine Stellungnahme
bis zum 31.01.22 abgeben
muss, eine Fristverlängerung wird nicht eingeräumt.
Die Stellungnahme umfasst
folgende Kapitel:
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Zu den
Änderungen in Kap. 3.1.2 04 2. LROP-Entwurf“ Biotopverbundkonzept“ sollen keine
Bedenken geäußert werden.
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Zu den
Änderungen in Kap. 3.2.1 04 und zur Zeichnerischen Darstellung des 2.
LROP-Entwurfessoll folgende Stellungnahme abgegeben werden:
– Grundsätzlich wird die Möglichkeit zur
Festlegung von Vorranggebieten Wald (VR Wald) begrüßt.
– Es bestehen Bedenken gegen die
Vorgehensweise bei der Festlegung und Abgrenzung der VR Wald.
– Es wird angeregt, für die Festlegung der VR Wald eine
Kriterienkombination zugrunde zu legen
• Berücksichtigung auch anderer, für die
ökologische Wertigkeit sprechende Indikatoren.
– Gegenstromprinzip zur Anwendung kommen
lassen.
• Ggf. entgegenstehende Planungen und
Vorhaben, insbesondere bestehende rechtsverbindlicher Festlegungen, wie u.a.
Bebauungspläne oder Genehmigungen, oder erhebliche Störungen und Vorbelastungen
im Gebiet sind in eine Abwägung einzustellen.
– Stellungnahmen der Gemeinden aus dem
Landkreis Nienburg/Weser zu berücksichtigen.
– Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Festlegung des VR Wald mit der
FID 650 im Bereich der Eickhofer Heide.
– Es wird angeregt, in diesem Bereich Waldflächen mit einer
hohen Bedeutung als „Kernflächen des regionalen Biotopverbundsystems“ als VR
Wald festzulegen.
– Es bestehen Bedenken gegen die Festlegung des VR Wald mit der
FID 588 im Bereich des Gewerbe- und Industriegebietes Oehmer Feld bei Leese.
– Es wird angeregt, das VR Wald mit der FID 539 Rehburger
Berge im Bereich des VR Rohstoffgewinnung (Naturwerkstein) zurückzunehmen.
– Es wird angeregt, das VR Wald mit der FID 98 „Grinderwald“
so zu reduzieren, dass es einen angemessenen Abstand zum VR Rohstoffgewinnung
(Kiessand) bei Bolsehle einhält.
Es wird
angeregt, für das VR
Wald mit der FID 649 „Westerbruch“ so zu reduzieren, dass es einen angemessenen
Abstand zum Ortsteil Langendamm (Stadt Nienburg) einhält
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Zu den Änderungen in Kap. 4.2.1 02 2.
LROP-Entwurf“ Windenergienutzung
im Wald bestehen keine Bedenken.
– Die vorgenommenen Streichungen sind durch
die Festlegung von VR Wald möglich geworden.
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Zu den Änderungen in Kap. 4.2.1 03 „Ausbau von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen)“
soll
folgende Stellungnahme abgegeben werden:
– Bedenken gegen die indirekte Leistungsvorgabe (15GW) für
Freiflächen-Photovoltaik (FF-PV) in den Sätzen 1 und 3. Es wird angeregt,
Satz 3 zu streichen.
– Bedenken gegen die Streichung von Satz 2 (alt)
• Ausschluss von landwirtschaftlich genutzten
Gebieten als Ziel, wenn Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft
– Anregung, Satz 4 (neu) wiederum als Ziel festzulegen (und
nicht nur als Grundsatz).
– Es wird ferner angeregt, die Regelung in Satz 5 (neu) zu
beschränken, indem hier die Beschränkung aus Satz 3 (alt) wieder aufgenommen
wird; also: „…können Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft für
raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik ausnahmsweise
vorgesehen werden.“
• Zur Änderung in 4.2.2 06 soll keine
Stellungnahme abgegeben werden.
• Die Formulierung „neu zu errichtende
Höchstspannungsfreileitungen“ im Sinne von Abschnitt 4.2.2 Ziffer 06 ff.
entspricht dem Begriff Errichtung in § 3 Nr. 3 Netzausbaubeschleunigungsgesetz.
• Im LROP soll nun unter Bezug auf das NABEG
definiert werden, dass der Begriff „Neu zu errichtende Höchstspannungsleitung“
sowohl den
– Neubau einer Leitung
– Ersatzneubau
– Parallelneubau sowie
– Neubau in neuer Trasse
umfasst.
Zu den Änderungen
in Kap. 4.2.2 07 „Bauleitplanung und Satzungen gem. § 34 BauGB im Umfeld von
Vorranggebieten Leitungstrasse“ bestehen keine Bedenken
– Es wird begrüßt, dass ein Ziel der
Raumordnung festgelegt werden soll
– „….ist sicherzustellen, dass Gebäude, deren
Hauptnutzung das Wohnen ist …und die in Gebieten liegen, die dem Wohnen dienen
… zu Vorranggebieten Leitungstrasse … einen Abstand von mindestens 400 m
einhalten.
– Ansonsten nach § 1 Abs. 7 BauGB über diese
Regelung hinwegsetzen besteht die Gefahr, dass sich Gemeinden im Rahmen der
Abwägung nach § 1Abs. 7 BauGB über diese Regelung hinwegsetzen
• .
• Zur Zeichnerische
Darstellung – Wasserwirtschaft wird angeregt,
– das auch Trinkwassergewinnungsgebiet
„Schweringer Berg“ als Vorranggebiet Trinkwassergewinnung festzulegen.
KTA Hille unterstützt die Stellungnahme grundsätzlich. Durch
die LROP-Änderung werden die Landwirtschaft und der ländliche Raum massiv belastet. Er sieht enormen
Flächendruck durch Freiflächen-Photovoltaik auf den ländlichen Raum zukommen.
In der kurzfristigen Abgabe
einer Stellungnahme an das Land sieht er eine Geringschätzung der kommunalen
Ebene und bittet die Fraktionen, diese Einschätzung an ihre Vertreter im
Landtag weiterzugeben.
KTA Kuhlmann teilt mit, dass die KA-Vorlage durchgearbeitet worden
ist und aus ihrer Sicht eine zusätzliche Sitzung im Kreisausschuss nicht
notwendig ist und so beschlossen werden kann.
KTA Dr. Richter weiß um die Vorgaben des Landes, dennoch hat er die
Vorlage erst vor 1 1/2 Tagen bekommen und hält daher die Frist für eine
Entscheidung zu kurz. Er wird sich bei der Abstimmung enthalten müssen.
KTA Weißenborn teilt mit, dass ihre Fraktion der Vorlage zustimmt.
EKR Hoffmann teilt mit, dass diese Vorlage am Montag dem
Kreisausschuss zur Entscheidung vorgelegt und anschließend an das Land
übermittelt wird.
Er teilt die Kritik, kann
aber an den Gegebenheiten nichts ändern.