Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Auf Grundlage des Planungskonzepts des Entwurfs der 4. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms werden „Vorranggebiete Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung“ festgelegt, die außerhalb von Hubschraubertiefflugstrecken der Bundeswehr liegen.

Die 5-km-Abstandsregel wird als Grundsatz der Raumordnung in die beschreibende Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms aufgenommen.


Beratungsgang:

 

Dipl. Geogr. Rohlfing trägt die Vorlage vor und verweist auch auf die Karte „Abgleich Hubschraubertiefflugstrecken und Windkraftflächen (Anlage).

 

EKR Hoffmann erläutert, dass eine rechtssichere Konzentrationsplanung aufgrund sich ständig ändernder Rahmenbedingungen auf Ebene des RROP nicht mehr umsetzbar ist. Seit dem Urteil von 2017 zur Rechtsunwirksamkeit der 1. Änderung des RROP muss sich die Regionalplanung mit immer neuen Anforderungen auseinandersetzen. Er weist auf die neuen landesseitigen Zielvorgaben hin, die der Landkreis Nienburg/Weser bei der Bereitstellung geeigneter Flächen für die Windenergie wird berücksichtigen müssen. Im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) soll festgesetzt werden, dass ab 2030 2,1 % der Landesfläche für die Windenergienutzung gesichert werden sollen. Daher ist davon auszugehen, dass der ländliche Raum einen überdurchschnittlichen Beitrag leisten muss, um dieses Flächenziel zu erreichen. Die geplanten Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Entwurf der 4. Änderung des RROP umfassen 1,8 % der Landkreisfläche; nach Abzug der 950 ha, die in Hubschraubertiefflugstrecken liegen, wären es nur noch 1,08 % der Kreisfläche. Dies reicht bei weitem nicht aus, um den Flächenbedarf sicherzustellen. Daher ist eine Abkehr von der Konzentrationsplanung erforderlich.

 

KTA Hille sieht durch die Geheimplanung der Bundeswehr eine Verlagerung der Probleme vom Kreis zu den Kommunen. Was die Verwaltung präsentiert hat, ist nicht die beste Lösung, aber offensichtlich nicht anders machbar.

 

Kreislandwirt Göckeritz stellt fest, dass rd. 950 ha Fläche für die Windenergienutzung entfallen und für die verbleibenden Vorrangflächen die Ausschlusswirkung entfällt. Er fragt, ob sich dadurch die Genehmigungsverfahren für Windenergievorhaben beschleunigen werden.

 

Dipl. Geogr. Arndt weist darauf hin, dass Windenergieanlagen, die in einem Vorranggebiet Windenergienutzung geplant sind, mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen. Auf ein Raumordnungsverfahren kann in diesen Fällen in der Regel verzichtet werden.

 

Kreislandwirt Göckeritz geht davon aus , dass Windenergieanlagen außerhalb der festgelegten Vorranggebiete einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Aber es ist davon auszugehen, dass die Bundeswehr dort aufgrund der geheimen Tiefflugstrecken eine Genehmigung verhindern kann.

 

Dipl. Geogr. Rohlfing bejaht dies und weist darüber hinaus darauf hin, dass in jedem solcher Einzelfälle geprüft wird, ob ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist.

 

KTA Lange sagt, dass er zu dem Ergebnis kommt, dass die Vorranggebiete zu Ballungsgebieten von Windkraftanlagen werden.

 

EKR Hoffmann schlägt vor, nach Abwägung aller Argumente einen Verzicht auf die Steuerungsmöglichkeit mit Ausschlusswirkung herbeizuführen, auch wenn die Prüfdichte für den Landkreis damit höher ausfällt.

 

Dipl. Geogr. Arndt ergänzt, dass der Landkreis Nienburg/Weser nicht allein vor dieser Herausforderung steht, sondern auch andere Landkreise betroffen sind.