Sitzung: 21.04.2022 Ausschuss für Regionalentwicklung
Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.
Vorlage: 2022/049
Auf Grundlage des Planungskonzepts des Entwurfs der
4. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms werden „Vorranggebiete
Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung“ festgelegt, die außerhalb von
Hubschraubertiefflugstrecken der Bundeswehr liegen.
Die 5-km-Abstandsregel wird als Grundsatz der Raumordnung in die beschreibende Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms aufgenommen.
Beratungsgang:
Dipl. Geogr. Rohlfing
trägt die Vorlage vor und verweist auch auf die Karte „Abgleich
Hubschraubertiefflugstrecken und Windkraftflächen (Anlage).
EKR Hoffmann erläutert, dass eine
rechtssichere Konzentrationsplanung aufgrund sich ständig ändernder
Rahmenbedingungen auf Ebene des RROP nicht mehr umsetzbar ist. Seit dem Urteil
von 2017 zur Rechtsunwirksamkeit der 1. Änderung des RROP muss sich die
Regionalplanung mit immer neuen Anforderungen auseinandersetzen. Er weist auf
die neuen landesseitigen Zielvorgaben hin, die der Landkreis Nienburg/Weser bei
der Bereitstellung geeigneter Flächen für die Windenergie wird berücksichtigen
müssen. Im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) soll festgesetzt werden, dass ab
2030 2,1 % der Landesfläche für die Windenergienutzung gesichert werden sollen.
Daher ist davon auszugehen, dass der ländliche Raum einen
überdurchschnittlichen Beitrag leisten muss, um dieses Flächenziel zu erreichen.
Die geplanten Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Entwurf der 4. Änderung
des RROP umfassen 1,8 % der Landkreisfläche; nach Abzug der 950 ha, die in Hubschraubertiefflugstrecken
liegen, wären es nur noch 1,08 % der Kreisfläche. Dies reicht bei weitem nicht
aus, um den Flächenbedarf sicherzustellen. Daher ist eine Abkehr von der
Konzentrationsplanung erforderlich.
KTA Hille sieht durch die Geheimplanung der Bundeswehr eine
Verlagerung der Probleme vom Kreis zu den Kommunen. Was die Verwaltung
präsentiert hat, ist nicht die beste Lösung, aber offensichtlich nicht anders
machbar.
Kreislandwirt Göckeritz stellt fest, dass rd. 950 ha Fläche für die
Windenergienutzung entfallen und für die verbleibenden Vorrangflächen die
Ausschlusswirkung entfällt. Er fragt, ob sich dadurch die Genehmigungsverfahren
für Windenergievorhaben beschleunigen werden.
Dipl. Geogr. Arndt
weist darauf hin, dass Windenergieanlagen, die in einem Vorranggebiet
Windenergienutzung geplant sind, mit den Erfordernissen der Raumordnung
übereinstimmen. Auf ein Raumordnungsverfahren kann in diesen Fällen in der
Regel verzichtet werden.
Kreislandwirt Göckeritz geht davon aus , dass Windenergieanlagen außerhalb
der festgelegten Vorranggebiete einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Aber
es ist davon auszugehen, dass die Bundeswehr dort aufgrund der geheimen
Tiefflugstrecken eine Genehmigung verhindern kann.
Dipl. Geogr. Rohlfing
bejaht dies und weist darüber hinaus darauf hin, dass in jedem solcher Einzelfälle
geprüft wird, ob ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist.
KTA Lange sagt, dass er zu dem
Ergebnis kommt, dass die Vorranggebiete zu Ballungsgebieten von
Windkraftanlagen werden.
EKR Hoffmann schlägt vor, nach
Abwägung aller Argumente einen Verzicht auf die Steuerungsmöglichkeit mit
Ausschlusswirkung herbeizuführen, auch wenn die Prüfdichte für den Landkreis
damit höher ausfällt.
Dipl. Geogr. Arndt
ergänzt, dass der Landkreis Nienburg/Weser nicht allein vor dieser
Herausforderung steht, sondern auch andere Landkreise betroffen sind.