Das Gremium nimmt Kenntnis.


Beratungsgang:

 

Frau Gümmer, (Fachberatung Kindertagespflege) berichtet über den aktuellen Stand in der KTP, sowie die derzeit überarbeitete Satzung und Entgeltordnung.

Nachdem Frau Gümmer über ihre Tätigkeit als Fachberatung Kindertagespflege berichtet hat, erklärt Kreisrätin Woltert, dass als Ergänzung zur Kita-Vereinbarung auch das Thema Tagespflege im Haus bearbeitet wird. Es ist geplant, in diesem Jahr noch die Tagespflegesatzung sowie die Entgeltordnung zu verändern. Hintergrund sei, dass der Landkreis Nienburg das Ziel verfolge, die Tätigkeit als Tagespflegeperson attraktiver zu gestalten, um so die jetzigen Tagespflegepersonen zu halten bzw. neue Tagespflegepersonen für die Tätigkeit gewinnen zu können.

 

Zurzeit erfolgt eine stundengenaue Abrechnung, d. h. die Tagespflegepersonen bekommen für die eigenen Fehlzeiten sowie für die Abwesenheit des betreuten Kindes (durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Gründe) keine Vergütung. Zukünftig solle es so sein, dass eine bestimmte Anzahl von Fehltagen durch eine Weitervergütung abgedeckt werde. Die Verwaltung stelle sich vor, dass eine Weitergewährung des Tagespflegegeldes für 30 Tage Abwesenheit der Tagespflegeperson gewährt werde sowie für 20 Abwesenheitstage des betreuten Kindes. Sollte das Kind mehr als 20 Tage abwesend sein (z. B. aufgrund Krankheit oder Urlaub), so werde in Betracht gezogen, den Tagespflegepersonen zumindest die Sachkosten weiter zu gewähren. Dies bzgl. sei man gerade in der Berechnung der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.

Nach Ansicht der Verwaltung ist dieser Schritt aber notwendig, um den Tagespflegepersonen eine gewisse Sicherheit zu geben.

 

Ein weiterer Punkt wird sein, nicht nur wie bisher die reine Betreuungszeit zu vergüten, sondern zukünftig auch ein Zeitanteil für die Vor- und Nachbereitung zu berücksichtigen. Hier werde man voraussichtlich 4 Stunden pro Monat pro Kind ansetzen. Dies sei nach jetziger Berechnung mit 100.000,00 € jährlich zusätzlich zu veranschlagen.

 

Da die Tagespflegepersonen das aus ihrer Sicht sehr bürokratische Vorgehen der Verwaltung moniert haben, solle hier ein einfacheres Verfahren eingeführt werden. Bisher müsse die Tagespflegeperson für jedes Kind, das von ihr betreut werde einen monatlichen Stundennachweis einreichen. Zukünftig sollen die Nachweise nur noch eingereicht werden, wenn von der vereinbarten Betreuungszeit abgewichen wird (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub).

 

Im Hinblick auf die mit den Gemeinden zu schließende Vereinbarung zur Kindertagesbetreuung hat sich der Landkreis zu einer Qualitätssicherung in Bezug auf die Tagespflege verpflichtet. Zurzeit wird die Fachberatung Tagespflege mit zwei Vollzeitkräften besetzt. Der Verwaltung ist bewusst, dass für den Fall das sie mit ihrem Plan erfolgreich ist und weitere Tagespflegepersonen für die Tätigkeit begeistern kann, die beiden Mitarbeiterinnen in der Fachberatung Tagespflege ggfls. die bisher qualitativ hochwertige Beratung nicht mehr leisten können. Dementsprechend soll ein „Fallschlüssel“ eingeführt werden, der sich an dem Vormundschaftsrecht orientiert. Der Gesetzgeber hat für die Vormünder gesetzlich vorgeschrieben, dass sie nur 50 Mündel betreuen dürfen. An dieser Zahl wird sich die Verwaltung orientieren.

 

Zurzeit setzt der Landkreis Nienburg auch eigenes Personal für die Tagespflege ein. Zudem hat der Landkreis Nienburg für Großtagespflegestellen Liegenschaften angemietet, welche der GTP kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Kreisrätin Woltert erörtert das Ziel der Verwaltung, zukünftig kein eigenes Personal mehr für die Tagespflege einsetzen zu müssen und auch keine eigenen Liegenschaften für die Großtagespflege mehr kostenfrei zur Verfügung stellen zu müssen bzw. für die Großtagespflegen anzumieten.

Die Stellung eigenen Personals ist in der Vergangenheit auf arbeitsrechtliche Schwierigkeiten gestoßen. Auch die Betreuung der eigenen bzw. angemieteten Liegenschaften durch den Fachdienst Liegenschaften ist mit praktischen Herausforderungen verbunden.

 

Dementsprechend soll die Entgeltordnung geändert werden. In § 1 Abs. 6 Entgeltordnung (neue Fassung) solle geregelt werden, dass der Landkreis keine kostenfreien Liegenschaften mehr für die Tagespflegeperson zur Verfügung stellt. Die Tagespflegeperson hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Netto-Kaltmiete zu stellen. Dies ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Tagespflegeperson keine weiteren Geldleistungen von den Eltern verlange. Zudem werde der Anteil der Sachkosten um die Mietkosten reduziert.

 

Auch der § 1 Abs. 6 a Entgeltordnung solle neu gefasst werden. Hier handele es sich um eine Sonderregelung für die Großtagespflegen, die in den Räumlichkeiten des Landkreises bzw. in Räumlichkeiten, die der Landkreis extra angemietet hat, betrieben werde. Diese Großtagespflegen sollen solange von den (Unter-)Mietzahlungen freigestellt werden, solange noch die Förderung nach der Förderrichtlinie RAT läuft. Hier wird auch der Mietanteil in den Sachkosten herausgerechnet.

Nach Ende der Zweckbindungsfrist könne die Großtagespflegestelle genau so wie die Einzeltagespflegeperson einen Antrag auf Übernahme der Netto-Kaltmiete stellen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie in § 1 Abs. 6.

 

KTA Kurowski stimmt der Kreisrätin zu und plädiert,  Attraktivität könne nur durch eine gerechte Entlohnung  gesteigert werden.