Die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Nienburg/Weser gemäß § 114 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Schülerbeförderungssatzung) wird entsprechend der Anlage 1 beschlossen.


Beratungsgang:

 

Verwaltungsfachwirt Hartmann stellt den Sachverhalt vor.

 

KTA Sievers fragt nach, warum in § 1 Absatz II der Satzung bei der OBS Uchte nur der Flecken Uchte als Verflechtungsbereich genannt wurde, die Samtgemeinde Uchte jedoch nicht.

 

Verwaltungsfachwirt Hartmann entgegnet, dass mit Aufgabe der Schulbezirke in der Schülerbeförderungssatzung Verflechtungsbereiche eingeführt wurden, um den Schülerinnen und Schülern durch die kostenlose Beförderung den Besuch der planerisch nächsten Schule zu ermöglichen. Ohne Verflechtungsbereiche greife die gesetzliche Regelung (lediglich kostenlose Beförderung zur nächstgelegenen Schule). Für die OBS Uchte betreffe dies nur den Flecken Steyerberg, so dass der Flecken Steyerberg in der Satzung Erwähnung findet.

 

KTA Cordes weist darauf hin, dass ein Problem in der SG Heemsen hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeit bei der Anwahl der Gymnasien Nienburg und Hoya sowie der OBS Hoya und Steimbke aufgrund nahezu gleicher Distanzen bestehe.

 

Verwaltungsfachwirt Hartmann erwidert, dass die Planung der Verwaltung vorsah Schülerinnen und Schüler aus der SG Heemsen planerisch der OBS Steimbke zuzuordnen, um die Dreizügigkeit der OBS Steimbke zu erhalten.

 

KTA Werner gibt zu bedenken, dass die Unterschiede bei Schülern aus der SG Heemsen in Bezug auf einen kostenlosen Fahrausweis zwischen JBG Hoya und OBS Hoya schwer zu vermitteln seien.

 

KTA Sievers möchte wissen, ob Schulfahrten bspw. zur Agentur für Arbeit außerhalb der Stoßzeiten stattfinden müssen.

 

Verwaltungsfachwirt Hartmann verweist auf eine Prüfung, ob die Beförderung im ÖPNV oder mittels Sonderbussen stattfinden müsse. Die Zahlung erfolge in beiden Fällen durch den Landkreis.

 

Anmerkung der Verwaltung:

 

Die Verpflechtungsbereiche der Schülerbeförderungssatzung (§ 1 Abs. 2) ist aus dem Grundsatzbeschluss des Kreistages vom 18.07.2014 abgeleitet worden. Um eine rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Beschlusses zu erhalten, wurde die Schülerbeförderungssatzung zum 01.07.2017 geändert und der § 1 Abs. 2 eingefügt. Zur Begründung der Änderung wird auf die Beschlussvorlage 2017/88 verwiesen.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig