Beschluss: Das Gremium beschließt ungeändert.

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Entwürfe der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Stolzenau, des Lageplans sowie des Kataloges der Schutzbestimmungen werden zur Kenntnis genommen und das öffentliche Anhörungsverfahren wird eröffnet.

 


Beratungsgang:

 

Bauamtsrat Zechlin stellt als vorläufiges Ergebnis der sämtlichen fachlichen Abstimmungen die Entwürfe der Verordnung, des Lageplans und des Schutzkataloges zum geplanten Wasserschutzgebiet (WSG) Stolzenau vor.

 

Das Wasserwerk Stolzenau (Baujahr 1970) verfügt über zwei Förderbrunnen mit einer Förderleistung bis 100 m³/h. Die wasserrechtliche Bewilligung umfasst bis 500.000 m³/a und ist bis 2047 erteilt. Das Versorgungsgebiet umfasst die Gemeinde Stolzenau mit rd. 7.500 Einwohnern.

 

Im Interesse der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird als letzter Schritt zur Sicherung einer ortsnahen Versorgung vom Wasserversorgungsbetrieb Stolzenau die Ausweisung eines WSG als erforderlich angesehen.

Gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist der Schutz des Grundwassers vor Beeinträchtigungen zu gewährleisten. U.a. ist hierfür eine Minimierung bzw. Abwehr des Eintrags von nachteiligen Stoffen und Organismen, Gefährdungen und Risiken für das Grundwasser, wie auch nachteilige Temperaturveränderungen des Grundwassers im Einzugsgebiet zu vermeiden.

 

Der hydrogeologisch begründete Vorschlag umfasst das gesamte unterirdische Einzugsgebiet. Er berücksichtigt modellbasiert die langfristigen mittleren niedrigen  hydrogeologischen Verhältnisse und maximalen Entnahmemengen. Die Grundwassergleichen wurden aus langjährigen Grundwasserstands-Messungen ermittelt.

Das westlich von Stolzenau / nördlich von Nendorf geplante WSG umfasst ein Einzugsgebiet von rd. 4,58 km², in dem 2 Förderbrunnen und 88 Messstellen vorhanden sind.

 

Die Schutzbedürftigkeit des Grundwassers ergibt sich u.a. aus den geringen Grundwasser-Flurabständen im Einzugsgebiet, fehlender geologischer Deckschichten (dadurch geringes bis sehr geringes Schutzpotential), Nachweisen von Trifluoressigsäure (TFA) in 12 von 15 Wasserproben sowie Nitratgehalten bis max. 130 mg/l.

 

Der auf Grundlage der „Landes-Schutzverordnung“ erarbeitete Entwurf der WSG-Verordnung umfasst inhaltlich den Verordnungstext mit §§ (Teil 1), das Verzeichnis der Schutzbestimmungen „Verbotskatalog“ (Teil 2) sowie die Karte des Schutzgebietes (Teil 3).

 

Bauamtsrat Zechlin geht konkret auf den Verordnungstext ein. Er betont insbesondere, dass Genehmigungen durch die Untere Wasserbehörde (UWB) des Landkreises Nienburg/Weser erteilt werden. Versagungen erfolgen nur, wenn die beabsichtigte Handlung oder Anlage auf das geschützte Grundwasser nachteilig einwirken kann und diese Nachteile durch Auflagen bzw. Bedingungen nicht verhütet werden können (§ 6). Zur Vereinfachung und Verschlankung der Verwaltungsverfahren z.B. in Baugenehmigungsverfahren werden sogenannte „verknüpfte Genehmigungen“ erteilt (§ 6 Abs. 5).

 

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Ausnahmen vom Verbot möglich bzw. verpflichtend. Hierzu erfolgt eine jeweilige Prüfung auf einen Antrag hin. Grundsätzlich sind aber erhöhte Anforderungen maßgebend (§ 7 Befreiungen).

 

Anlagen und sonstige Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehen, genießen Bestandsschutz. Ggf. ergeben sich Anpassungen an erforderliche Schutzmaßnahmen, sofern der Schutzzweck der Verordnung dies erfordert (§ 11 Bestandsschutz).

 

Zum Katalog der Schutzbestimmungen erläutert Bauamtsrat Zechlin, dass grundsätzlich in der Anlage 2 zum § 6 der Schutzgebietsverordnung die Handlungen oder (Bau)-vorhaben aufgelistet werden, die in Hinblick auf den vorbeugenden Trinkwasserschutz verboten, beschränkt zulässig (und damit einer Genehmigung bedürfen) oder zulässig sind.

Dieser wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Wasserversorger unter Beteiligung der Landwirtschaftskammer (LWK) und weiteren Behörden auf Basis der Praxisempfehlung für Nds. Wasserversorgungsunternehmen und Wasserbehörden - Handlungshilfe (Teil II) vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erarbeitet.

Systematisch wird in „Schutzzone I“, „Schutzzone II“ und „Schutzzone III“ unterschieden. Symbolisch dargestellt werden verbotene Handlungen oder Bauanlagen mit (V), beschränkt zulässige, und demzufolge eine wasserrechtliche Genehmigung bedürfende mit (G) und zulässige mit (-).

 

Die Karte des Schutzgebietes zeigt eine parzellenscharfe Abgrenzung nach Einzelfallentscheidung. Als Kriterien sind 1/3 Flächenanteil oder 20 m Puffer bei gleicher Bewirtschaftung zugrunde gelegt worden.

 

Um die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen, hatte der FD Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Wasserversorgungsbetrieb (WVB) und dessen Ingenieurbüro bereits am 24.03.2022 eine öffentliche Informationsveranstaltung zum geplanten WSG Stolzenau im Forum des Gymnasiums Stolzenau abgehalten.

 

Der weitere geplante zeitliche Ablauf sieht vor, dass Mitte Juni 2022 mit der Anhörung aller Träger öffentlicher Belange (TöB) begonnen wird. Die öffentliche Auslegung durch und bei der Gemeinde Stolzenau erfolgt dann im Juli 2022. Damit ergibt sich zum Anfang August 2022 das Fristende für Stellungnahmen der TöB bzw. für Einwendungen. Erörterungstermine ergeben sich spätestens zum Oktober 2022.

 

Die Verordnung und ihre Anlagen werden dem ALNU in einer seiner nächsten Sitzungen (am 28.09. bzw. 30.11.2022) zur Beratung vorgelegt. Die weitere Beratungsfolge (Kreisausschuss, Kreistag) schließt sich daran an.

Das Inkrafttreten der Verordnung ist zum 01.01.2023 beabsichtigt.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Dallmeyer fragt nach, inwieweit die Daten des Wassermengenmanagementkonzeptes (WMMK), die angesichts der letztjährigen trockenen Sommer einen defizitären Grundwasserspiegel ausweisen, in die Planungen eingeflossen sind.

 

Bauamtsrat Zechlin erklärt, dass hier die Beurteilung in erster Linie auf Grundlage der Dargebotsreserve (DGR) nach dem Mengenbewirtschaftungserlass des Landes zu erfolgen hat. Die gegebene DGR sei hier noch sehr üppig vorhanden.

Die Trinkwasser-Rechte sind vorrangig einzustufen. Beim zugewiesenen Recht orientiert man sich zudem u.a. an den bestehenden Bewilligungen.

 

Der Geschäftsführer der GeoDienste GmbH Dr. Rogge ergänzt, dass die Erkenntnisse aus dem WMMK, soweit sie für bekannte, abgrenzbare Flächen gelten, auch in die Planungen mit eingeflossen sind. Das hier mit dem geplanten WSG betroffene Wasserrecht gibt jedoch feste fachliche Vorgaben.

Der Fokus bei der künftigen Rechtebewilligung wird darauf zu legen sein, wie viele Rechte noch benötigt werden und wie viele noch vergeben werden können. Eine Rahmenrichtlinie des Landes soll auch hierzu künftig Vorgaben bieten. Das bestehende Wasserrecht ist aber in der aktuellen Berechnung der DGR durch das Land bereits berücksichtigt.

 

Baudirektor Wehr betont, dass die UWB den regen Informationsaustausch mit dem Kreis der Beteiligten und Betroffenen, insbesondere der LWK als Fachbehörde gesucht und gepflegt hat. Er verweist auf die langjährige Gewässerschutzkooperation mit den landwirtschaftlichen Betrieben im Raum Stolzenau.

Das Gutachten zum WSG berücksichtigt gleichermaßen Siedlungsflächen wie landwirtschaftlich genutzte Flächen. In die Verordnung wurden insbesondere zu den erforderlichen Genehmigungen für beschränkt zulässige Handlungen vereinfachende katalogähnliche Inhalte formuliert (§ 6 Abs. 7). Die Vorlage entsprechender Verträge bei der UWB ist dabei grundsätzlich ausreichend.

 

Das stellv. Mitglied mit beratender Stimme Dr. Thijsen weist darauf hin, dass die chemischen Werte für TFA erschreckend hohe Mengen darstellen und fragt, in wie weit die Herkunft der Stoffe bekannt ist.

 

Der stellv. Geschäftsführer des Kreisverbandes für Wasserwirtschaft Oltmann erläutert, dass TFA eine sehr gut wasserlösliche und in der Umwelt schwer abbaubare vollständig fluorierte Alkansäure ist, die aufgrund ihrer hohen Polarität auch in Böden schlecht zurückgehalten wird. Der Stoff kann dabei aus zahlreichen Quellen stammen. So wird u.a. die Umstellung bzw. der Wechsel in der Klima-Anlagen-Technik als eine mögliche Ursache benannt.

Erstmals wurden die Parameter im Jahr 2018 gemessen. Da hierzu aber keine Grenzwerte definiert sind, gelten diese Parameter zunächst als reine Orientierungswerte und werden weiter beobachtet.

 

Der Geschäftsführer der GeoDienste GmbH Dr. Rogge erklärt, dass es keine identifizierende Hauptquelle für TFA gibt. Der Stoff sei zudem sehr resistent.

 

KTA Höper ergänzt, dass TFA durch den Zerfall-Prozess unterschiedlichster Produkte entsteht. Die Quellen sind daher vielfältig.

 


Beratungsergebnis:

 

Einstimmig mit 0 Enthaltungen.