1. Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 1
NKomVG wird von der Aufstellung konsolidierter
Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 abgesehen.
2. Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 2
NKomVG wird von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht
für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 verzichtet.
3. Der Landkreis Nienburg/Weser
beschließt, den ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr
2021 aufzustellen.
4. Der Konsolidierungskreis wird
wie in der Vorlage vorgeschlagen festgelegt.
Beratungsgang:
ohne
Beratungsergebnis:
Einstimmig