Sitzung: 27.09.2022 Ausschuss für Regionalentwicklung
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
EKR Hoffmann teilt mit, dass die Auswertung der im Rahmen der
Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des RROP 2003 – Kapitel
Windenergienutzung – eingegangenen Stellungnahmen nunmehr abgeschlossen ist. Diese hat ergeben,
dass insbesondere aufgrund militärischer Belange rd. ein Drittel der Fläche der
ursprünglich geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung entfällt. Die Verwaltung
hatte daher empfohlen, auf die Ausschlusswirkung zukünftig zu verzichten. Der
Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 25.04.2022 beschlossen, im RROP
Vorranggebiete Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung festzulegen.
Steuerung über
Flächenziele (Wind-an-Land-Gesetz, Art. 1: WindBG)
Eine Neuorientierung des
Windenergiekonzepts in Form einer Positivplanung empfiehlt sich ebenso vor dem
Hintergrund der Gesetzesinitiative des Bundes zum beschleunigten Ausbau der
Windenergie an Land. Das „Wind-an-Land Gesetz“ (WaLG) vom 28.07.2022 (BGBl. I
S. 1353) beinhaltet in Artikel 1 das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen
für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz
– WindBG), welches die verbindliche Festlegung sogenannter „Flächenbeitragswerte“
für die Länder vorsieht. Das Gesetz
tritt am 01.02.2023 in Kraft. In jedem Bundesland ist ein prozentualer
Anteil der Landesfläche für WEA an Land verpflichtend auszuweisen; in Niedersachsen 1,7 % bis 31.12.2027 und
2,2 % seiner Landesfläche bis 31.12.2032. Die Länder können diese Ziele
selbst sichern oder auf nachfolgende Planungsebenen
herunterbrechen. Die Länder sind verpflichtet, bis zum 31.05.2024 u.a. über
Gesetze oder Ziele der Raumordnung, die Erreichung der Flächenziele
nachzuweisen. Laut Einschätzung der Obersten Landesplanungsbehörde ist damit zu
rechnen, dass das MU regionalisierte Flächenziele für die Träger der
Regionalplanung festlegen wird.
Überschlägige grobe
Berechnungen haben ergeben, dass ca. 3 % der Kreisfläche als Potenzialfläche
bei „Rotor-Out“ zur Verfügung stehen könnten. Die Potenzialflächen müssten aber
noch weiter geprüft werden, bevor sie als Vorranggebiet Windenergienutzung
festgelegt werden können.
Eine Steuerungswirkung
für die Windenergienutzung kann nur noch dann erzielt werden, wenn die o.g.
Flächenziele erreicht werden. Werden die Flächenziele zu den o.g. Terminen
nicht erreicht, könnten Windenergieanlagen dann im gesamten Außenbereich
grundsätzlich zulassungsfähig sein („Privilegierung plus“), wenn keine harten
Kriterien, wie z.B. NSG, entgegenstehen. Sowohl Ziele der Raumordnung als auch
Darstellungen eines Flächennutzungsplans könnten der Errichtung von Windenergieanlagen
dann nicht mehr entgegengehalten werden. Nach Prüfung mehrerer Planungsszenarien
empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:
Da das RROP 2003 am
01.07.2024 außer Kraft tritt, soll das neue RROP so schnell wie möglich
aufgestellt, genehmigt und in Kraft gesetzt werden. Daher soll die Vorranggebietskulisse
aus dem ersten Entwurf unter Berücksichtigung der Hinweise aus dem
Beteiligungsverfahren planerisch gesichert werden, welche etwa 1 % der Landkreisfläche
umfasst. Es ist sicher, dass das Flächenziel damit nicht erreicht werden kann.
Laut Einschätzung des ML ist anzunehmen, dass das Flächenziel für den Landkreis
Nienburg/Weser über dem des Landeswertes liegen wird (vermutlich rd. 2,5 %
der Kreisfläche bis 31.12.2032).
Zur Erreichung der
Flächenbeitragswerte müssen nach Inkrafttreten des neuen RROP im Zuge eines
Änderungsverfahrens des neuen RROP weitere noch vertieft zu prüfende
Potenzialflächen, die im ersten Entwurf ausgeschieden waren (insbesondere wegen
des 5-km-Abstands), als Vorranggebiete festgelegt werden. Dieser
Planungsschritt kann bereits parallel zur Neuaufstellung des RROP vorbereitet
werden. Ziel wäre es dann, bis zum Stichtag 31.12.2027 die Änderung des RROP
abzuschließen.
Verfahrensablauf
Das anzupassende
Windenergiekonzept wird in den Entwurf des RROP in Abschnitt D 4.2.1
„Erneuerbare Energieerzeugung“ eingefügt. Das förmliche Beteiligungsverfahren
für den Entwurf des RROP und den Umweltbericht wird in der ersten Jahreshälfte
2023 eingeleitet.
KTA Hille möchte wissen, ob die Vielzahl von privaten
Photovoltaik- Anlagen dem Landkreis zu Gute kommt.
EKR Hoffmann verneint dies.
KTA Kuhlmann teilt mit, dass es grundsätzlich bedenklich ist, wenn
Städte ausgeschlossen werden. Die Samtgemeinde Mittelweser ist belastet durch
den Kiesabbau, Windräder, Umspannwerk usw. Sie wünscht sich ebenfalls, als
Gemeinde ausgeschlossen zu werden.