Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

EKR Hoffmann teilt mit, dass die Auswertung der im Rahmen der Auslegung des Entwurfs der 4. Änderung des RROP 2003 – Kapitel Windenergienutzung – eingegangenen Stellungnahmen  nunmehr abgeschlossen ist. Diese hat ergeben, dass insbesondere aufgrund militärischer Belange rd. ein Drittel der Fläche der ursprünglich geplanten Vorranggebiete Windenergienutzung entfällt. Die Verwaltung hatte daher empfohlen, auf die Ausschlusswirkung zukünftig zu verzichten. Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 25.04.2022 beschlossen, im RROP Vorranggebiete Windenergienutzung ohne Ausschlusswirkung festzulegen.

Steuerung über Flächenziele (Wind-an-Land-Gesetz, Art. 1: WindBG)

Eine Neuorientierung des Windenergiekonzepts in Form einer Positivplanung empfiehlt sich ebenso vor dem Hintergrund der Gesetzesinitiative des Bundes zum beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land. Das „Wind-an-Land Gesetz“ (WaLG) vom 28.07.2022 (BGBl. I S. 1353) beinhaltet in Artikel 1 das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG), welches die verbindliche Festlegung sogenannter „Flächenbeitragswerte“ für die Länder vorsieht. Das Gesetz tritt am 01.02.2023 in Kraft. In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche für WEA an Land verpflichtend auszuweisen; in Niedersachsen 1,7 % bis 31.12.2027 und 2,2 % seiner Landesfläche bis 31.12.2032. Die Länder können diese Ziele selbst sichern   oder auf nachfolgende Planungsebenen herunterbrechen. Die Länder sind verpflichtet, bis zum 31.05.2024 u.a. über Gesetze oder Ziele der Raumordnung, die Erreichung der Flächenziele nachzuweisen. Laut Einschätzung der Obersten Landesplanungsbehörde ist damit zu rechnen, dass das MU regionalisierte Flächenziele für die Träger der Regionalplanung festlegen wird.

Überschlägige grobe Berechnungen haben ergeben, dass ca. 3 % der Kreisfläche als Potenzialfläche bei „Rotor-Out“ zur Verfügung stehen könnten. Die Potenzialflächen müssten aber noch weiter geprüft werden, bevor sie als Vorranggebiet Windenergienutzung festgelegt werden können.

Eine Steuerungswirkung für die Windenergienutzung kann nur noch dann erzielt werden, wenn die o.g. Flächenziele erreicht werden. Werden die Flächenziele zu den o.g. Terminen nicht erreicht, könnten Windenergieanlagen dann im gesamten Außenbereich grundsätzlich zulassungsfähig sein („Privilegierung plus“), wenn keine harten Kriterien, wie z.B. NSG, entgegenstehen. Sowohl Ziele der Raumordnung als auch Darstellungen eines Flächennutzungsplans könnten der Errichtung von Windenergieanlagen dann nicht mehr entgegengehalten werden. Nach Prüfung mehrerer Planungsszenarien empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:

Da das RROP 2003 am 01.07.2024 außer Kraft tritt, soll das neue RROP so schnell wie möglich aufgestellt, genehmigt und in Kraft gesetzt werden. Daher soll die Vorranggebietskulisse aus dem ersten Entwurf unter Berücksichtigung der Hinweise aus dem Beteiligungsverfahren planerisch gesichert werden, welche etwa 1 % der Landkreisfläche umfasst. Es ist sicher, dass das Flächenziel damit nicht erreicht werden kann. Laut Einschätzung des ML ist anzunehmen, dass das Flächenziel für den Landkreis Nienburg/Weser über dem des Landeswertes liegen wird (vermutlich rd. 2,5 % der Kreisfläche bis 31.12.2032).

Zur Erreichung der Flächenbeitragswerte müssen nach Inkrafttreten des neuen RROP im Zuge eines Änderungsverfahrens des neuen RROP weitere noch vertieft zu prüfende Potenzialflächen, die im ersten Entwurf ausgeschieden waren (insbesondere wegen des 5-km-Abstands), als Vorranggebiete festgelegt werden. Dieser Planungsschritt kann bereits parallel zur Neuaufstellung des RROP vorbereitet werden. Ziel wäre es dann, bis zum Stichtag 31.12.2027 die Änderung des RROP abzuschließen.

Verfahrensablauf

Das anzupassende Windenergiekonzept wird in den Entwurf des RROP in Abschnitt D 4.2.1 „Erneuerbare Energieerzeugung“ eingefügt. Das förmliche Beteiligungsverfahren für den Entwurf des RROP und den Umweltbericht wird in der ersten Jahreshälfte 2023 eingeleitet.

 

KTA Hille möchte wissen, ob die Vielzahl von privaten Photovoltaik- Anlagen dem Landkreis zu Gute kommt.

EKR Hoffmann verneint dies.

KTA Kuhlmann teilt mit, dass es grundsätzlich bedenklich ist, wenn Städte ausgeschlossen werden. Die Samtgemeinde Mittelweser ist belastet durch den Kiesabbau, Windräder, Umspannwerk usw. Sie wünscht sich ebenfalls, als Gemeinde ausgeschlossen zu werden.