Sitzung: 21.09.2023 Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt
Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.
Vorlage: 2023/147
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Beratungsgang:
Bauamtsrat
Zechlin stellt rückblickend auf die
Allgemeinverfügung (AV) des vergangenen Jahres die wesentlichen Bestimmungen
der diesjährigen AV zum Verbot der Beregnung mit Großflächenregnern und
Rasensprengern ab einer Temperatur von 24 °C vor.
Maßgebliche
Änderungen ggü. der Vorjahres-AV ergaben sich lediglich hinsichtlich der Geltungszeit
zwischen 11 – 19 Uhr (statt bisher 12 – 18 Uhr).
/ Die Präsentation
von Bauamtsrat Zechlin zur Rückschau über den Erlass der Allgemeinverfügung
zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Kreisgebiet des Landkreises
Nienburg/Weser im Zeitraum vom 01.05.2023 – 30.09.2023 ist als Anlage dem Tagesordnungspunkt
angefügt.
KTA
Hille fragt vor dem Hintergrund einer
Veranstaltung des Landvolkes im Bereich Stolzenau, zu der auch der stellv.
Geschäftsführer des Kreisverbandes für Wasserwirtschaft, Herr Oltmann,
diesbezüglich Stellung nahm, ob gerade zur Entlastung der landwirtschaftlichen
Betriebe zeitliche Erleichterungen in der AV geschaffen werden könnten.
Der
Erste Kreisrat Hoffmann erinnert daran, dass in der ALNU-Sitzung zur
Vorstellung der 2023er AV (Drucksache 2023/023)
sogar der Vorschlag gemacht wurde, diese ganzjährig zu erlassen.
Mit
dem 30.09.2023 ist nun das zeitliche Ende dieser AV ohnehin erreicht. Hierzu
wird eine Evaluierung folgen, aus der die weiteren Schutzziele für das
Grundwasser u.a. zusammen mit den Vertretern der Landwirtschaft erörtert
werden. Hierbei werden ebenso die Belange der Nahrungsmittelherstellung
gewürdigt.
Das
Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz mahnt zu einer Prüfung im
Einzelfalle. Der Landkreis Nienburg/Weser handele hier mit der AV besonders
hart. Es werde darüber unrechtmäßigerweise in die Entnahmerechte der
Genehmigungsinhaber eingegriffen.
Zumal
die Wasserstände für die Feldberegnung direkt von den einzelnen Brunnen
ermittelbar sind, fehle ihm das Verständnis für diese „Notverfügung“. Seines
Erachtens reichen die Begründungen für eine solche AV nicht aus, um den
regional gegebenen Unterschieden gerecht zu werden. Durch diese
Unrechtfertigung erkläre sich auch der „Medienaufschrei“.
Inwieweit
eine AV für das kommende Jahr gerechtfertigt sei, müsse sich erst über das
Ergebnis der Verbesserungsquoten nach Einzelfall-Prüfungen zeigen.
Der
Erste Kreisrat Hoffmann betont, dass die in den Medien benutze
Begrifflichkeit „Wassernotstand“ nicht vom Landkreis stammt.
Fakt
sei doch, dass nach einer Auswertung des LBEG landesweit die drei Grundwasserkörper
mit der schlechtesten Tendenz hinsichtlich der Grundwasserneubildung das Gebiet
des Landkreises Nienburg/Weser tangieren. Insofern zielen die Maßnahmen, hier
insbesondere die AV, mit dem konkreten Bezug zum „Grundwasserbericht
Niedersachsen“ des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten-
und Naturschutz (NLWKN) auf den regionalen Grundwasserstand ab.
Die
Rechtmäßigkeit einer ähnlichen AV der Region Hannover wurde zudem vom
Verwaltungsgericht Hannover bestätigt.
Neben
dem Landkreis Nienburg/Weser nutzen auch andere Wasserbehörden in Niedersachsen
das Mittel der AV.
Wünschenswert
wären sicherlich inhaltlich abgestimmte, einheitliche Regelungen. Da sich diese
aber immer an den regionalen Gegebenheiten orientieren, sind einheitliche, aber
individuelle Regelungen schwer miteinander vereinbar.
Beispielhaft
am Wohnort des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz macht der Erste
Kreisrat Hoffmann die abnehmende Tendenz konkret am Grundwasser-Pegel in
„Sonnenborstel“ deutlich. Dort ist der Grundwasserstand in den vergangenen 10
Jahren um rd. 1,5 Meter gesunken. Insofern könne er die Kritik an der
Notwendigkeit der AV nicht nachvollziehen.
Baurätin
Schnorr greift die Kritik des Mitgliedes
mit beratender Stimme Göckeritz auf und beschreibt die Komplexität des
Grundwasser-Monitorings.
Es
ist schwierig konkret zu beurteilen, welche Mengen dem Grundwasser ab- bzw.
zufließen. Maßgebliche Unterschiede ergeben sich allein aus den
unterschiedlichen Bodenzusammensetzungen. So finde neben dem vertikalen
Grundwasserfluss auch noch ein lateraler Abfluss in den Bodenhorizonten statt.
Punktuelle
Messungen der Bodenfeuchte allein sind wenig aussagefähig und nicht
zielführend. Deshalb basieren die Entscheidungen der Wasserbehörde unter anderem
auf hydrogeologischen Modellen.
Als
Referenz zum Vergleich von Bodenfeuchtedaten aus unterschiedlichen Messungen
und den Simulationen des Dürremonitors dienen die Studien des
Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ), Leipzig.
Unter
Mitarbeit des Deutschen Wetterdienstes (DWD) mit der täglichen Bereitstellung
von aktuellen Wetterdaten zeigt das UFZ mit seinen bekannten
Dürremonitor-Karten sehr anschaulich, wie sich langanhaltende Trockenphasen auf
die Bodenfeuchte in unterschiedlichen Bodentiefen auswirken.
Jedes
Modell muss kalibriert werden, d.h., dass konkrete Messwerte hinterlegt werden
müssen.
Der
Erste Kreisrat Hoffmann stellt klar, dass die Wasserbehörde den
gesetzlichen Auftrag hat, das Grundwasser dauerhaft zu erhalten, um die
Verfügbarkeit für die Menschen und auch für die Landwirtschaft zu sichern.
Wie
ihm zu Gehör gekommen ist, waren die diesjährigen Niederschlagsmengen zeitweise
so groß, dass zum Teil die Getreideernten gefährdet waren. Inwieweit sich vor
diesem Hintergrund ein dringender Bedarf der Landwirtschaft, die Felder zu beregnen,
ergeben haben könne, erschließe sich ihm jedenfalls nicht.
Hinsichtlich
von den Regelungen der AV habe man kreisseitig zudem immer die Gesprächsbereitschaft
für etwaige Ausnahmeregelungen offen gehalten. Entsprechende Anträge wurden
nicht gestellt.
Zu
der Nachfrage von KTA Hille erklärt Bauamtsrat Zechlin, dass
hinsichtlich der angefragten Erleichterung für die Landwirtschaft die Beregnung
mit geeigneten Beregnungstechniken, wie dem Düsenwagen oder der Tröpfchenbewässerung,
durch die AV nicht eingeschränkt war und im Gegensatz zu Allgemeinverfügungen
anderer LK die Temperaturkomponente als
erleichterndes Mittel mit aufgenommen wurde.
Ergänzend
führt Bauamtsrat Zechlin aus, dass hinsichtlich der einschränkenden Beregnungsverbote
durch die Wasserbehörden in Niedersachsen eigene, individuelle Lösungen
verfolgt werden.
So
habe bspw. der Landkreis Osnabrück bereits bei den Erlaubnissen zur Grundwasserbenutzung
zum Zwecke der Feldberegnung diesbezügliche Auflagen in die Erlaubnisse
aufgenommen.
Aufgrund
dieser Auflagen kann dort auf eine AV
verzichtet werden, die Regelungen zur landwirtschaftlichen Feldberegnung
trifft.
Der
LK Diepholz hatte seine AV so ausgestaltet, dass im Zeitraum von 12:00 – 15:00
Uhr, unabhängig der vorherrschenden Temperatur, eine Beregnung total untersagt
war, weshalb diese AV auch vor dem natürlichen Ende aufgehoben wurde.
Der
Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke hebt hervor, dass es, auch bei
Beschreitung unterschiedlicher Wege, doch um die gleiche Zielverfolgung geht –
einen fachgerechten Umgang mit der Ressource Wasser.
Es
leuchtet wohl Jedem ein, dass eine Beregnung mit Beregnungskanonen bei voller
Mittagssonne mit über 30°C nicht dazu zählt.
Behördlicherseits
begegne man dem Problem unterschiedlich, was gerade bei kreisübergreifenden
Grenzflächen bedauerlicherweise zu unterschiedlichen Regelungen für den
gleichen Eigentümer führen kann.
Eine
einheitliche Regelung wäre sinnvoll, was er als Anregung in den Niedersächsischen
Landkreistag (NLT) mitnimmt.
Auf
die Frage des KTA Schlemermeyer, welchen Erfolg die AV denn gebracht
habe, antwortet der Erste Kreisrat Hoffmann, dass die Evaluierung noch
nicht abgeschlossen ist. Die Ergebnisbetrachtung richte sich aber auch vielmehr
in Richtung Zukunft, d.h. Richtung Erlass einer 2024er AV, als in die
(abgeschlossene) Vergangenheit.
KTA
Buschmann fragt nach den gemeldeten
und den ggf, vor Ort geahndeten Verstößen. Zudem möchte er wissen, inwiefern
eine höhere Taktung der Kontrollen angedacht ist.
Bauamtsrat
Zechlin berichtet, dass die
Wasserbehörde in Einzelfällen über mutmaßliche Verstöße gegen die AV informiert
wurde, was 2023 in 3 Fällen zu anlassbezogenen Kontrollen mit einer
Feststellung von Verstößen gegen die AV führte.
Bei
den, durch die Wasserbehörde routinemäßig durchgeführten, Überprüfungen der
Wassermengenzählern an den Beregnungsmaschinen wurden keine Verstöße gegen die
AV festgestellt, was als positives Ergebnis gesehen wird.
Diese
Kontrollen werden grundsätzlich jährlich während der Beregnungssaison
durchgeführt.
Die
zunächst befürchtete Vielzahl von Nachbarschaftsanzeigen bei der Beregnung von
privaten Grünflächen ist ausgeblieben.
Bei
der Qualität der Ahndung unterscheide man schon auch zwischen privat genutzten
Rasensprengern (Kleinmengen) und weit bzw. hoch auswerfenden Beregnungskanonen
mit hohen Verdunstungsverlusten.
Beratungsergebnis:
Ohne.