Beschluss: Das Gremium nimmt Kenntnis.

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Beratungsgang:

 

Bauamtsrat Zechlin stellt rückblickend auf die Allgemeinverfügung (AV) des vergangenen Jahres die wesentlichen Bestimmungen der diesjährigen AV zum Verbot der Beregnung mit Großflächenregnern und Rasensprengern ab einer Temperatur von 24 °C vor.

Maßgebliche Änderungen ggü. der Vorjahres-AV ergaben sich lediglich hinsichtlich der Geltungszeit zwischen 11 – 19 Uhr (statt bisher 12 – 18 Uhr).

 

/    Die Präsentation von Bauamtsrat Zechlin zur Rückschau über den Erlass der Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Kreisgebiet des Landkreises Nienburg/Weser im Zeitraum vom 01.05.2023 – 30.09.2023 ist als Anlage dem Tagesordnungspunkt angefügt.

 

KTA Hille fragt vor dem Hintergrund einer Veranstaltung des Landvolkes im Bereich Stolzenau, zu der auch der stellv. Geschäftsführer des Kreisverbandes für Wasserwirtschaft, Herr Oltmann, diesbezüglich Stellung nahm, ob gerade zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe zeitliche Erleichterungen in der AV geschaffen werden könnten.

 

Der Erste Kreisrat Hoffmann erinnert daran, dass in der ALNU-Sitzung zur Vorstellung der 2023er AV (Drucksache 2023/023) sogar der Vorschlag gemacht wurde, diese ganzjährig zu erlassen.

Mit dem 30.09.2023 ist nun das zeitliche Ende dieser AV ohnehin erreicht. Hierzu wird eine Evaluierung folgen, aus der die weiteren Schutzziele für das Grundwasser u.a. zusammen mit den Vertretern der Landwirtschaft erörtert werden. Hierbei werden ebenso die Belange der Nahrungsmittelherstellung gewürdigt.

 

Das Mitglied mit beratender Stimme Göckeritz mahnt zu einer Prüfung im Einzelfalle. Der Landkreis Nienburg/Weser handele hier mit der AV besonders hart. Es werde darüber unrechtmäßigerweise in die Entnahmerechte der Genehmigungsinhaber eingegriffen.

 

Zumal die Wasserstände für die Feldberegnung direkt von den einzelnen Brunnen ermittelbar sind, fehle ihm das Verständnis für diese „Notverfügung“. Seines Erachtens reichen die Begründungen für eine solche AV nicht aus, um den regional gegebenen Unterschieden gerecht zu werden. Durch diese Unrechtfertigung erkläre sich auch der „Medienaufschrei“.

Inwieweit eine AV für das kommende Jahr gerechtfertigt sei, müsse sich erst über das Ergebnis der Verbesserungsquoten nach Einzelfall-Prüfungen zeigen.

 

Der Erste Kreisrat Hoffmann betont, dass die in den Medien benutze Begrifflichkeit „Wassernotstand“ nicht vom Landkreis stammt.

 

Fakt sei doch, dass nach einer Auswertung des LBEG landesweit die drei Grundwasserkörper mit der schlechtesten Tendenz hinsichtlich der Grundwasserneubildung das Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser tangieren. Insofern zielen die Maßnahmen, hier insbesondere die AV, mit dem konkreten Bezug zum „Grundwasserbericht Niedersachsen“ des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) auf den regionalen Grundwasserstand ab.

 

 

Die Rechtmäßigkeit einer ähnlichen AV der Region Hannover wurde zudem vom Verwaltungsgericht Hannover bestätigt.

 

Neben dem Landkreis Nienburg/Weser nutzen auch andere Wasserbehörden in Niedersachsen das Mittel der AV.

Wünschenswert wären sicherlich inhaltlich abgestimmte, einheitliche Regelungen. Da sich diese aber immer an den regionalen Gegebenheiten orientieren, sind einheitliche, aber individuelle Regelungen schwer miteinander vereinbar.

 

Beispielhaft am Wohnort des Mitglieds mit beratender Stimme Göckeritz macht der Erste Kreisrat Hoffmann die abnehmende Tendenz konkret am Grundwasser-Pegel in „Sonnenborstel“ deutlich. Dort ist der Grundwasserstand in den vergangenen 10 Jahren um rd. 1,5 Meter gesunken. Insofern könne er die Kritik an der Notwendigkeit der AV nicht nachvollziehen.

 

Baurätin Schnorr greift die Kritik des Mitgliedes mit beratender Stimme Göckeritz auf und beschreibt die Komplexität des Grundwasser-Monitorings.

 

Es ist schwierig konkret zu beurteilen, welche Mengen dem Grundwasser ab- bzw. zufließen. Maßgebliche Unterschiede ergeben sich allein aus den unterschiedlichen Bodenzusammensetzungen. So finde neben dem vertikalen Grundwasserfluss auch noch ein lateraler Abfluss in den Bodenhorizonten statt.

 

Punktuelle Messungen der Bodenfeuchte allein sind wenig aussagefähig und nicht zielführend. Deshalb basieren die Entscheidungen der Wasserbehörde unter anderem auf hydrogeologischen Modellen.

 

Als Referenz zum Vergleich von Bodenfeuchtedaten aus unterschiedlichen Messungen und den Simulationen des Dürremonitors dienen die Studien des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung (UFZ), Leipzig.

 

Unter Mitarbeit des Deutschen Wetterdienstes (DWD) mit der täglichen Bereitstellung von aktuellen Wetterdaten zeigt das UFZ mit seinen bekannten Dürremonitor-Karten sehr anschaulich, wie sich langanhaltende Trockenphasen auf die Bodenfeuchte in unterschiedlichen Bodentiefen auswirken.

 

Jedes Modell muss kalibriert werden, d.h., dass konkrete Messwerte hinterlegt werden müssen.

 

Der Erste Kreisrat Hoffmann stellt klar, dass die Wasserbehörde den gesetzlichen Auftrag hat, das Grundwasser dauerhaft zu erhalten, um die Verfügbarkeit für die Menschen und auch für die Landwirtschaft zu sichern.

 

Wie ihm zu Gehör gekommen ist, waren die diesjährigen Niederschlagsmengen zeitweise so groß, dass zum Teil die Getreideernten gefährdet waren. Inwieweit sich vor diesem Hintergrund ein dringender Bedarf der Landwirtschaft, die Felder zu beregnen, ergeben haben könne, erschließe sich ihm jedenfalls nicht.

Hinsichtlich von den Regelungen der AV habe man kreisseitig zudem immer die Gesprächsbereitschaft für etwaige Ausnahmeregelungen offen gehalten. Entsprechende Anträge wurden nicht gestellt.

 

 

 

Zu der Nachfrage von KTA Hille erklärt Bauamtsrat Zechlin, dass hinsichtlich der angefragten Erleichterung für die Landwirtschaft die Beregnung mit geeigneten Beregnungstechniken, wie dem Düsenwagen oder der Tröpfchenbewässerung, durch die AV nicht eingeschränkt war und im Gegensatz zu Allgemeinverfügungen anderer LK  die Temperaturkomponente als erleichterndes Mittel mit aufgenommen wurde.

 

Ergänzend führt Bauamtsrat Zechlin aus, dass hinsichtlich der einschränkenden Beregnungsverbote durch die Wasserbehörden in Niedersachsen eigene, individuelle Lösungen verfolgt werden.

 

So habe bspw. der Landkreis Osnabrück bereits bei den Erlaubnissen zur Grundwasserbenutzung zum Zwecke der Feldberegnung diesbezügliche Auflagen in die Erlaubnisse aufgenommen.

Aufgrund dieser  Auflagen kann dort auf eine AV verzichtet werden, die Regelungen zur landwirtschaftlichen Feldberegnung trifft.

 

Der LK Diepholz hatte seine AV so ausgestaltet, dass im Zeitraum von 12:00 – 15:00 Uhr, unabhängig der vorherrschenden Temperatur, eine Beregnung total untersagt war, weshalb diese AV auch vor dem natürlichen Ende aufgehoben wurde.

 

Der Vorsitzende stellv. Landrat Dr. Schmädeke hebt hervor, dass es, auch bei Beschreitung unterschiedlicher Wege, doch um die gleiche Zielverfolgung geht – einen fachgerechten Umgang mit der Ressource Wasser.

Es leuchtet wohl Jedem ein, dass eine Beregnung mit Beregnungskanonen bei voller Mittagssonne mit über 30°C nicht dazu zählt.

 

Behördlicherseits begegne man dem Problem unterschiedlich, was gerade bei kreisübergreifenden Grenzflächen bedauerlicherweise zu unterschiedlichen Regelungen für den gleichen Eigentümer führen kann.

Eine einheitliche Regelung wäre sinnvoll, was er als Anregung in den Niedersächsischen Landkreistag (NLT) mitnimmt.

  

Auf die Frage des KTA Schlemermeyer, welchen Erfolg die AV denn gebracht habe, antwortet der Erste Kreisrat Hoffmann, dass die Evaluierung noch nicht abgeschlossen ist. Die Ergebnisbetrachtung richte sich aber auch vielmehr in Richtung Zukunft, d.h. Richtung Erlass einer 2024er AV, als in die (abgeschlossene) Vergangenheit.

 

KTA Buschmann fragt nach den gemeldeten und den ggf, vor Ort geahndeten Verstößen. Zudem möchte er wissen, inwiefern eine höhere Taktung der Kontrollen angedacht ist.

 

Bauamtsrat Zechlin berichtet, dass die Wasserbehörde in Einzelfällen über mutmaßliche Verstöße gegen die AV informiert wurde, was 2023 in 3 Fällen zu anlassbezogenen Kontrollen mit einer Feststellung von Verstößen gegen die AV führte.

 

Bei den, durch die Wasserbehörde routinemäßig durchgeführten, Überprüfungen der Wassermengenzählern an den Beregnungsmaschinen wurden keine Verstöße gegen die AV festgestellt, was als positives Ergebnis gesehen wird.

 

 

 

Diese Kontrollen werden grundsätzlich jährlich während der Beregnungssaison durchgeführt.

 

Die zunächst befürchtete Vielzahl von Nachbarschaftsanzeigen bei der Beregnung von privaten Grünflächen ist ausgeblieben.

 

Bei der Qualität der Ahndung unterscheide man schon auch zwischen privat genutzten Rasensprengern (Kleinmengen) und weit bzw. hoch auswerfenden Beregnungskanonen mit hohen Verdunstungsverlusten.

 


Beratungsergebnis:

 

Ohne.